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Center for Sensing and Cognition
Statute

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Statut

Zentrum für Sensorik und Kognition

(Center for Sensing and Cognition)

an der Technischen Universität Chemnitz

 

 

§ 1 Organisationsform und Sitz

(1) Gemäß Beschluss der Versammlung der Gründungsmitglieder vom 19.01.2018, bestätigt durch den Dekan der Fakultät für Naturwissenschaften gemäß Beschluss des Fakultätsrates der Fakultät für Naturwissenschaften vom 17.01.2018, wird ein interdisziplinäres Zentrum für Sensorik und Kognition (ZeSeKo) [engl. Center for Sensing and Cognition (CeSeCo)] an der Fakultät für Naturwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz eingerichtet.

(2) Das ZeSeKo ist eine nicht-rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen insbesondere der Technischen Universität Chemnitz.

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§ 2 Aufgaben und Ziele
 
(1) Aufgabe des ZeSeKo ist die Förderung der Forschung auf dem interdisziplinären Gebiet der Sensorik und Kognition. Die Mitglieder des ZeSeKo führen Forschungsaufgaben im Bereich der Sensorik und Kognition durch und leisten damit einen Beitrag zu  den Forschungsschwerpunkten der Technischen Universität Chemnitz „Mensch und Technik“ sowie „Materialien und Intelligente Systeme“.
 
(2) Das ZeSeKo fördert die Kooperation von verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen durch die gemeinsame Nutzung von Wissen, Technologien, Einrichtungen und Ressourcen und stärkt die interdisziplinäre Ausbildung durch gemeinsame Veranstaltungen und Workshops. Das ZeSeKo strebt eine Kooperation mit Forschungseinrichtungen inner- und außerhalb der Technischen Universität Chemnitz und eine koordinierte Außendarstellung unter Nutzung moderner Kommunikationsmedien an. Das ZeSeKo fördert auf nationaler und internationaler Ebene den Austausch und die Kontakte zwischen seinen Mitgliedern und anderen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, die zu Aspekten der Sensorik und Kognition forschen.

 

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§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des ZeSeKo sind:

  • 1. die ordentlichen Mitglieder (An der Technischen Universität Chemnitz tätige Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die im Rahmen der Ziele des ZeSeKo selbständig Forschungsprojekte durchführen oder sich an der Lehre im Gebiet der Sensorik und Kognition beteiligen.) sowie
  • 2. die assoziierten Mitglieder (Andere Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen der Technischen Universität Chemnitz sowie Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen anderer Universitäten und sonstiger Einrichtungen, die im Sinne der Zielsetzung des § 2 tätig sind, wenn durch die Zusammenarbeit mit ihnen das Erreichen der Ziele gefördert wird.)

(2) Die Mitgliedschaft wird auf Antrag gegenüber dem Vorstand durch Beschluss des Vorstandes (§ 6 Abs. 2 Nr. 2) begründet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand.

(4) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft durch Beschluss beenden, wenn ein wichtiger Grund die Beendigung der Mitgliedschaft rechtfertigt. Dieser Beschluss ist durch den Vorstand gegenüber dem betroffenen Mitglied schriftlich zu begründen. Legt das betroffene Mitglied Widerspruch gegen diesen Beschluss ein, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Beendigung der Mitgliedschaft.

(5) Die ordentliche Mitgliedschaft endet zudem mit dem Ausscheiden aus der Technischen Universität Chemnitz oder wenn die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft beim Ausscheiden aus der Technischen Universität Chemnitz durch Beschluss des Vorstandes in eine assoziierte Mitgliedschaft umgewandelt werden, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllt sind.

(6) Ein Mitglied, das in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis an der Technischen Universität Chemnitz tätig ist, erfüllt durch seine Mitarbeit im ZeSeKo Dienstaufgaben, sofern gesetzliche Bestimmungen sowie die Ausgestaltung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses nicht entgegenstehen.

(7) Von der Mitgliedschaft im ZeSeKo bleibt die Mitgliedschaft in anderen Instituten und Zentren der Technischen Universität Chemnitz unberührt.

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§ 4 Organe

Organe des ZeSeKo sind

  • 1. die Mitgliederversammlung (§ 5) und
  • 2. der Vorstand (§ 6).

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§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören die ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) stimmberechtigt an.

(2) Die assoziierten Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) gehören der Mitgliederversammlung beratend an.

(3) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Studienjahr durch den Sprecher oder die Sprecherin einberufen und geleitet (§ 7 Abs. 2 Nr. 4).

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • 1. Erstmaliger Erlass eines Statuts,
  • 2. Erlass einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes,
  • 3. Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des ZeSeKo (insbesondere Empfehlungen zur Tätigkeit des ZeSeKo und zu Themen und Organisationsformen von Workshops mit Bezug zu den Zielen des ZeSeKo),
  • 4. Wahl des Vorstandes (§ 6 Abs. 1),
  • 5. Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes (§ 6 Abs. 2 Nr. 7) und Entlastung des Vorstandes,
  • 6. Entscheidung über die Auflösung des ZeSeKo; die Auflösung erfordert die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und ist nur wirksam, wenn die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  • 7. Entscheidungen über Änderungen des Statuts des ZeSeKo; Änderungen des Statuts erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und sind nur wirksam, wenn sie im Wortlaut allen Mitgliedern mindestens sieben Tage vor Beginn der Versammlung in Textform zugestellt worden sind. Die Zustellung gilt durch die fristgerechte Absendung an die dem Vorstand bekannte E-Mail-Adresse als erfolgt.

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§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand des ZeSeKo besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei der Fakultät für Naturwissenschaften angehören müssen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (§ 5 Abs. 1) aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist jeweils unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wird für die verbleibende Amtszeit ein Mitglied nachgewählt.

(2) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

  • 1. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
  • 2. Vorschläge zum Erlass einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung,
  • 3. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder (§ 3 Abs. 2), über die Umwandlung ordentlicher in assoziierte Mitgliedschaften beim Ausscheiden aus der Technischen Universität Chemnitz (§ 3 Abs. 5 Satz 2) und über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 3 Abs. 4 Satz 1 und 2),
  • 4. Entscheidung über die Vergabe der dem ZeSeKo zur Verfügung stehenden Mittel,
  • 5. Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Arbeit des ZeSeKo,
  • 6. Organisation eines jährlichen Kolloquiums, in dem die wissenschaftlichen Arbeiten der Mitglieder des ZeSeKo vorgestellt werden,
  • 7. Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes, mit welchem der Vorstand über die Tätigkeit des Vorstandes und des ZeSeKo informiert.

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§ 7 Sprecher/Sprecherin

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Sprecher oder eine Sprecherin sowie einen stellvertretenden Sprecher oder eine stellvertretende Sprecherin, der bzw. die den Sprecher oder die Sprecherin bei Abwesenheit vertritt. Wiederwahl ist jeweils unbegrenzt möglich.

(2) Der Sprecher bzw. die Sprecherin hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • 1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
  • 2. Führung der Geschäfte des ZeSeKo,
  • 3. Vertretung des ZeSeKo gegenüber den Gremien der Technischen Universität Chemnitz,
  • 4. Außendarstellung des ZeSeKo,
  • 5. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.

 

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§ 8 Geschäftsordnung

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit keine Geschäftsordnungsregelungen getroffen worden sind, gilt die Geschäftsordnung des Senates der Technischen Universität Chemnitz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Davon ausgenommen ist § 12 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Senates der Technischen Universität Chemnitz.

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Dieses Statut wurde von der Mitgliederversammlung am 19.01.2018 beschlossen und durch den Dekan der Fakultät
für Naturwissenschaften gemäß Beschluss des Fakultätsrates der Fakultät für Naturwissenschaften vom 17.01.2018
bestätigt.
Die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04.07.2018 beschlossen (download).