Springe zum Hauptinhalt
Fakultät für Naturwissenschaften
Institutsordnung Physik

Ordnungen der Fakultät für Naturwissenschaften

Der nachfolgend wiedergegebene Text ist nicht rechtsverbindlich. Der verbindliche Wortlaut ist veröffentlicht als Amtliche Bekanntmachung der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau Nr. 21 vom 25.08.95

Ordnung des Institutes für Physik
der Fakultät für Naturwissenschaften
der Technischen Universität Chemnitz
Vom 11. August 1995

Aufgrund von § 109 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (SHG) vom 4. August 1993 hat der Senat der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau am 11. Juli 1995 die folgende Institutsordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

In dieser Ordnung gelten grammatikalisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

§ 1 Rechtsstatus, Zuordnung und Aufgabe

(1) Das Institut für Physik ist eine auf Antrag der Professoren unter der Verantwortung der Fakultät für Naturwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau gebildete wissenschaftliche Einrichtung gem. § 109 Sächsisches Hochschulgesetz (SHG).
(2) Es dient der Förderung der Forschung sowie der Koordination der Lehre und des Studiums im Fach Physik.
(3) Zum Institut gehören die Professuren:
  • Analytik der Festkörperoberflächen
  • Didaktik der Naturwissenschaften
  • Gasentladungs- und Ionenphysik
  • Halbleiterphysik
  • Nichtgleichgewichtsprozesse
  • Oberflächen- und Grenzflächenphysik
  • Optische Spektroskopie und Molekülphysik
  • Physik des flüssigen Zustandes
  • Physik dünner Schichten
  • Physik fester Körper
  • Relaxations-, Strahlungs- und Tunnelprozesse
  • Röntgen- und Neutronendiffraktometrie
  • Struktur und Elektronenstruktur nichtkristalliner Materialien
  • Technische Physik
  • Theoretische Physik - insbesondere Computerphysik
  • Theorie ungeordneter Systeme
sowie die anderen dem Institut zugewiesenen Mitarbeiter und Einrichtungen.
(4) Über die Zuordnung weiterer Professsuren der Fakultät sowie die Dauer der Zuordnung entscheidet der Fakultätsrat der Fakultät für Naturwissenschaften mit Zustimmung des Senates.
(5) Angehörige der Universität (§ 81 Abs. 3 SHG), die an der Fakultät für Naturwissenschaften tätig sind, können vom Fakultätsrat mit Zustimmung des Institutsvorstandes dem Institut zugeordnet werden.

§ 2 Gliederung

Der Vorstand des Instituts kann bei Bedarf eine innere Gliederung des Instituts in Abteilungen beschließen.

§ 3 Vorstand des Institutes

(1) Das Institut für Physik wird von einem Vorstand geleitet, zu dem die berufenen Professoren gehören, die ihren Arbeitsbereich am Institut für Physik haben.
(2) Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Semester während der Vorlesungszeit. Zwei Mitglieder des Vorstandes können unter Angabe des Grundes verlangen, daß der Vorstand einberufen wird.
(3) Zu den Vorstandssitzungen werden ohne Stimmrecht die Vertreter der Mitarbeiter des Instituts und die der Studenten des Instituts im Faklutätsrat eingeladen.
(4) Zu den Vorstandssitzungen können nach Bedarf Sachverständige hinzugezogen werden.

§ 4 Geschäftsführender Direktor

(1) Der Vorstand wählt aus der Mitte der ihm nach § 3 Absatz 1 angehörenden Professoren für die Dauer eines akademischen Jahres (Wintersemester und nachfolgendes Sommersemester) den Stellvertreter des geschäftsführenden Direktors des Instituts. Dieser wird automatisch für das nachfolgende akademische Jahr geschäftsführender Direktor. Die Wahl erfolgt zum Ende der Vorlesungszeit des vorhergehenden Sommersemesters.
(2) Kommt eine Wahl nicht zustande, so ist sie binnen vier Wochen zu wiederholen. Ist bis zum Beginn der Amtszeit keine Wahl erfolgt, so bestellt der Dekan für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen kommissarischen Direktor.
(3) Der geschäftsführende Direktor führt die laufenden Geschäfte des Instituts nach innen und außen. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes aus. Er beruft den Vorstand ein und leitet seine Sitzungen.
(4) Unter der Verantwortung des geschäftsführenden Direktors und mit Zustimmung des Vorstandes können auch weitere Personen oder Ausschüsse Teile der Geschäftsführung wahrnehmen.
(5) Der geschäftsführende Direktor oder sein Stellvertreter können nur aus wichtigem Grund zurücktreten. Der Rücktritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Erhebt der Vorstand gegen die Geltendmachung eines wichtigen Grundes Bedenken, stellt der Dekan fest, ob ein solcher vorliegt.
(6) Im Falle des Rücktritts erfolgt binnen 4 Wochen die Neuwahl für den Rest der Amtszeit.

§ 5 Aufgaben des Institutsvorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet - soweit für diese Aufgaben das Institut zuständig ist und sie nicht dem Aufgabengebiet eines Professors zugeordnet sind - über den Einsatz der Mitarbeiter, über die Verwendung der Räume und Sachmittel und über Haushaltsangelegenheiten. Er koordiniert die Lehrtätigkeiten im Institut, unbeschadet der Aufgaben des Dekans nach § 104 Abs. 2 SHG. Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Vorstandes:
  • der Erlaß von Benutzungsordnungen für die gemeinsamen Einrichtungen des Instituts,
  • die Abstimmung der Forschungsvorhaben im Hinblick auf die Inanspruchnahme von gemeinsamen Einrichtungen des Instituts;
  • die Stellungnahme zu Drittmittelprojekten nach § 44 SHG, soweit gemeinsame Einrichtungen des Instituts beansprucht werden.
(2) Darüber hinaus nimmt der Vorstand Aufgaben wahr, die den Bereich des Instituts betreffen und die ihm durch die Fakultät zugewiesen worden sind. Insbesondere kann dazu gehören:
  • die Erarbeitung von Vorschlägen für die Anmeldungen der Fakultät zum Haushaltsvorschlag, soweit das Institut betroffen ist;
  • die Stellungnahme zu geplanten Baumabnahmen.

§ 6 Änderung der Institutsordnung

(1) Die Institutsordnung kann in den §§ 2 bis 7 geändert werden. Über Änderungen entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen sind auf einer ordentlichen Sitzung des Institutsvorstandes zu beraten. Eine entsprechende Beschlußfassung darf frühestens in der darauffolgenden ordentlichen Sitzung erfolgen.
(2) Über weitere Änderungen beschließt der Fakultätsrat der Fakultät für Naturwissenschaften, unbeschadet der Zuständigkeiten nach § 109 Abs. 5 und § 113 Ziff. 11 SHG.
(3) Änderungen der Institutsordnung werden erst zum Beginn des nächsten Studienjahres wirksam.

§ 7 Schlußbestimmungen

(1) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ansonsten gilt sinngemäß die Verfahrensordnung der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau.
(2) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau in Kraft.
(3) Bei Gründung des Instituts erfolgt sowohl die Wahl des geschäftsführenden Institutsdirektors als auch die seines Stellvertreters.

Chemnitz, den 11. August 1995

Der Rektor
der Technischen Universität Chemnitz

Prof. Dr. G. Hecht