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Internationales Universitätszentrum
Niederlassungserlaubnis
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Niederlassungserlaubnis

Eine Niederlassungserlaubnis ist nach §9 AufenthG ein Aufenthaltstitel ohne zeitliche Befristung und ohne Einschränkung hinsichtlich der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit.

Eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland kann einem Ausländer erteilt werden, wenn er

  • seit 5 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzt
  • sein Lebensunterhalt gesichert ist
  • mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat
  • nicht schwerwiegend gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen hat
  • eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist
  • im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist
  • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet hat und
  • über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Hochqualifizierten kann nach §19 AufenthG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sofort die Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Die Niederlassungserlaubnis ist der Aufenthaltstitel, der mit den weitestgehenden Rechten für einen in Deutschland lebenden Ausländer verbunden ist. Darüber hinaus bleibt als letzte Integrationsstufe nur noch die Einbürgerung als deutscher Staatsangehöriger.  

Diese Hinweise sollen einer ersten allgemeinen Orientierung dienen. Im Hinblick auf die jeweiligen individuellen Umstände eines jeden Aufenthalts als Ausländer in Deutschland und die damit verbundenen rechtlichen Bestimmungen ist jedoch in jedem Falle zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde aufzunehmen. 

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