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Professur Öffentliches Recht, insbesondere Öffentliches Wirtschaftsrecht
Wirtschaftswissenschaften
Professur Öffentliches Recht, insbesondere Öffentliches Wirtschaftsrecht 

Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften (B.Sc.)

 

Bitte beachten Sie, dass für den Studiengang Europastudien mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung (B.Sc.) der Lehrstuhl Jura 2 zuständig ist.

Aufgaben

Der Prüfungsausschuss ist für die mit der Durchführung von Prüfungen im Zusammenhang stehenden Entscheidungen zuständig, u.a. für:

  • die Anerkennung der im Ausland erbrachten Studienleistungen
  • die Anrechnung von Studienzeiten (Fachsemestereinstufung) sowie von Studien- und Prüfungsleistungen
  • Fristverlängerungen
  • (nachträglicher) Rücktritt von Prüfungen sowie nachträgliche Anmeldung für Prüfungen
  • Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen
  • die Entscheidung über angemessene Prüfungsbedingungen für behinderte Studierende und chronisch Kranke sowie für Studierende während der Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubes und der Elternzeit

Einige dieser Aufgaben hat der Prüfungsausschuss zur Erledigung an den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung der im Ausland erbrachten Studienleistungen, Fachsemestereinstufung, Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Ausgabe und Verlängerung der Abschlussarbeit sowie sonstige Fristverlängerungen im Prüfungsverfahren.

Der Prüfungsausschuss ist in Angelegenheiten, welche die Prüfungsordnung betreffen, Ausgangs- und Widerspruchsbehörde. Grundlage seiner Tätigkeit ist die Prüfungsordnung

 

Mitglieder & Beschlüsse

Mehr Informationen zu den Mitgliedern und Beschlüssen erhalten Sie auf der Seite der Fakultät.

 

Kontakt

Anträge an den Prüfungsausschuss können im Sekretariat (Briefkasten) abgegeben oder an folgende E-Mail-Adresse übersandt werden:

Kontakt

 

Beachten Sie, dass nur vollständige Anträge bearbeitet werden. Achten Sie daher auf die Einreichung des entsprechenden Antragsformulars nebst den erforderlichen Nachweisen/Anlagen (insb. Notenbescheinigung bzw. Leistungsübersicht und inhaltliche Beschreibung der Lehrveranstaltung). Soweit erforderlich, erfolgt eine entsprechende Rückmeldung unsererseits.

Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird dieser unmittelbar an das ZPA, Studentensekretariat oder IUZ weitergeleitet; eine Mitteilung an Sie erfolgt in diesem Falle nicht. Wird Ihrem Antrag nicht entsprochen, werden Sie von uns entsprechend in Kenntnis gesetzt.

 

Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen

Im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen sind nachfolgend aufgeführte Unterlagen einzureichen:

  • Antrag auf Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen
  • Transcript of Records einschließlich einer amtlichen Äquivalenztabelle, aus der eine Notenumrechnung in das deutsche bzw. europäische Notensystem hervorgeht
  • Ausführungen zu den Inhalten der besuchten Veranstaltung(en) auf Deutsch oder Englisch (beispielsweise in Form einer Gliederung oder inhaltlichen Beschreibung der jeweiligen Veranstaltung von der Homepage der Gasthochschule)
  • Learning Agreement (I) (Erasmus+)

Der Antrag auf Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen ist unter Verwendung des Antragsformulars nebst Anlagen im Sekretariat (Briefkasten) abzugeben.

Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Durchführung eines Auslandssemesters

Das Internationale Universitätszentrum sowie des International Office der Fakultät stehen Ihnen ebenfalls jederzeit für etwaige Fragen zur Verfügung.

Der Prüfungsausschuss prüft nur, ob die formale Gleichwertigkeit (insb. Prüfungsleistung und LP) gewährleistet ist. Um die inhaltliche Gleichwertigkeit zwischen erbrachter Leistung und begehrter Studienleistung zu belegen, benötigen Sie grundsätzlich eine entsprechende Bestätigung des fachnächsten Professors bzw. Verantwortlichen. Diese ist mit dem Antrag auf Anrechnung von Prüfungsleistungen einzureichen.

 

Fachsemestereinstufung

  • Beachten Sie die Informationen zum Bewerbungsverfahren sowie zum Studiengangwechsel des Studentensekretariats.
  • Der Antrag auf Fachsemestereinstufung bzw. auf Anrechnung von Prüfungsleistungen ist unter Verwendung des Antragsformulars nebst Anlagen im Sekretariat (Briefkasten) abzugeben.
    • Dem Antrag ist auf jeden Fall immer ein aktueller Notenauszug beizulegen (nicht älter als eine Woche)!
    • Zudem ist es erforderlich, Modul- bzw. Inhaltsbeschreibungen der zur Anerkennung beantragten Fächer beizulegen.
       

Der Prüfungsausschuss prüft nur, ob die formale Gleichwertigkeit (insb. Prüfungsleistung und LP) gewährleistet ist. Um die inhaltliche Gleichwertigkeit zwischen erbrachter Leistung und begehrter Studienleistung zu belegen, benötigen Sie grundsätzlich eine entsprechende Bestätigung des fachnächsten Professors bzw. Verantwortlichen. Diese ist mit dem Antrag auf Anrechnung von Prüfungsleistungen einzureichen.
 

Nachträgliche Prüfungsanmeldung

  • Beachten Sie auch die Hinweise des ZPA sowie die entsprechenden Formulare.
  • Bitte melden Sie sich in Ihren eigenen Interesse rechtzeitig zur Prüfung an!
  • Versäumen Sie die Anmeldefrist, besteht kein Anspruch auf eine nachträgliche Zulassung zur Prüfung.
  • Nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 1 Satz 1 sächs. VwVfG iVm §32 VwVfG des Bundes ist eine nachträgliche Anmeldung zulässig – nämlich wenn Sie mit Hilfe von Nachweisen glaubhaft machen, dass Sie an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft.
     

Nachträglicher Rücktritt von Prüfungen

  • Beachten Sie auch die Hinweise des ZPA sowie die entsprechenden Formulare.
  • Die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung kann ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden, sofern dieses dem ZPA bis eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin mitgeteilt wird, § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnungen in dem Studiengang Wirtschaftswissenschaften (im folgenden PO)
  • Ein späterer Rücktritt ist aus triftigen Gründen möglich, § 11 Abs. 2 PO. Diese müssen unverzüglich beim Prüfungsausschuss (ggf. über das ZPA) schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, § 11 Abs. 3, 1 PO.