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Bachelor Wirtschaftswissenschaften (B.Sc.)
Prüfungsausschuss
Foto: © Thomas Maurer

Prüfungsausschuss


Prof. Dr. Silke Hüsing (Vorsitz)
Prof. Dr. Barbara Dinter (Stellv. Vorsitz)
Prof. Dr. Michael Mayer
Sebastian Gebauer
Stud. Stella Berdien Fiedler
Tina Schneider, M.Sc. (beratend)
 

Anträge sind schriftlich an die Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit eigenhändiger Unterschrift zu richten. Die Anträge müssen Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse sowie Studiengang und Fachsemester enthalten. Sie können per Post gesendet oder im Sekretariat bei Frau Irmscher abgegeben werden.

Anschrift:

Technische Universität Chemnitz
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
Professur BWL I - Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung
09107 Chemnitz


Wenn Sie einen Aufenthalt an einer Hochschule im Ausland planen, füllen Sie bitte die unten verlinkte Anlage zum Learning Agreement aus und reichen diese zusammen mit den entsprechenden Modulbeschreibung sowie Ihren sonstigen Unterlagen ein.

Anlage zum Learning Agreement

Hinweise zum ärztlichen Attest

Zur Gewährung eines Nachteilsausgleiches muss ein i.d.R. fachärztliches Attest vorgelegt werden. Eine Auflistung von Diagnosen ist hierfür nicht ausreichend.

Zwingende Angaben:

  • Kopfbogen, Arztstempel, Name des Arztes, Datum, Unterschrift
  • Patientenname und -anschrift
  • Welche Behinderung/Erkrankung liegt seit wann vor?
  • Angabe der ICD10
  • Wie schwerwiegend ist die Behinderung/Erkrankung?
  • Wird die Behinderung/Erkrankung bzw. gesundheitliche Einschränkung voraussichtlich weiter andauern oder ist eine Veränderung des Krankheitsbilder und Gesundheitszustandes zu erwarten?
  • Welche konkreten, für Studium und Prüfung relevanten krankheitsbedingten Einschränkungen folgen aus der Behinderung/Erkrankung?

Optionale Angaben:

  • Welche Nachteilsausgleiche (z.B. Schreibzeitverlängerung/Pausen o.ä.) werden aus ärztlicher Sicht als angemessen angesehen?
  • Seit wann besteht die Behandlung beim Arzt, der das Attest ausstellt?
  • Wurde der Arzt von der Schweigepflicht entbunden? Steht er für Rückfragen zur Verfügung?
 
Beschluss 67-01 vom 18.04.2024

Die Klausur zu Makroökonomie wird für Studierende der Studienordnungen 2015 und 2018, welche diese Prüfungsleistung noch nicht erbracht haben, durch den Durchschnitt der beiden 60-min. Klausuren zu Makroökonomie I und II ersetzt. Die Kompensation der Note 5,0 in einer der beiden Prüfungen ist so möglich. Eine Wiederholung bei Bestehen der Kombination ist nicht möglich. Es soll in jedem Semester das Angebot beider Klausuren geben.

Beschluss 67-02 vom 18.04.2024

Für Studierende der Studienordnungen 2015 und 2018, welche die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen noch nicht erbracht haben, gilt:

Die Klausur zu "Einführung in das Management" wird ersetzt durch die Klausur zu "Europäisches Management I".

Die Klausur zu "Interkulturelles Management" (Prüfungsleistung) wird ersetzt durch die Klausur zu "Grundlagen des Managements und Entrepreneurships".

Der Länderbericht zu "Interkulturelles Management" (Anrechenbare Studienleistung) wird ersetzt durch den Businessplan zu "Grundlagen des Managements und Entrepreneurships". Die Studienleistung wird angerechnet, wenn die Note der Studienleistung mindestens "ausreichend" ist.

Im Modul 3 "Grundlagen sozialer Kompetenzen" gibt es folgende Anpassungen:

  • Die Hausarbeit zu "Wissenschaftliches Arbeiten" (Prüfungsvorleistung) wird ersetzt durch die Klausur zu "Selbständiges wissenschaftliches Arbeiten und Präsentieren". Die Anrechnung (ohne Note) erfolgt, wenn die Klausur bestanden ist.
  • Die Prüfungsvorleistung zu Moderation, Präsentation und Rhetorik wird ersetzt durch die Prüfungsvorleistung im Modul 260000-100 (semesterbegleitende Tests im Rahmen der Übung zu Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens und der Wissenschaftstheorie).
  • Die Modulprüfung zu Modul 3 (2 Anrechenbare Studienleistungen zu Gruppen- und Projektarbeit) wird ersetzt durch die Prüfungsleistung zu Modul 260000-101 (Kompetentes und verantwortliches Entscheiden). Die Anrechnung erfolgt nur, wenn auch die Prüfungsvorleistung im Modul 260000-101 (Lösung mit richtigem Ergebnis in konkreter Programmiersprache von 3 semesterbegleitenden Algorithmen-Aufgaben) erbracht wurde.
Beschluss 65-02 vom 07.06.2023

Sofern weniger als 5 Anmeldungen zur schriftlichen Prüfung vorliegen, kann der Prüfer in Absprache mit den Studierenden stattdessen eine mündliche Prüfung durchführen.

Beschluss vom 26.10.2022

Die Prüfung zur Veranstaltung Einführung in das Management kann für Studierende der Studienordnung 2022 im Wintersemester 2022/2023 als Prüfungsleistung (Prüfungsnummer 62001) zum Modul 261038-100 – Grundlagen des Managements und Entrepreneurships anerkannt werden.

Beschluss 63-01 vom 25.10.2022

Der auf der Webseite des Bachelor Wirtschaftswissenschaften veröffentlichte Anrech-nungsleitfaden mit Stand vom 19.10.2022 zum Wechsel aus der Studienordnung 2018 in die Studienordnung 2022 wird beschlossen.

Beschluss 63-02 vom 25.10.2022

Studierende, die aus der Studienordnung 2018 in die Studienordnung 2022 übergetreten sind und die Prüfungsvorleistung zu Moderation, Präsentation und Rhetorik (Modul 3 SO 2018) noch nicht bestanden haben, können diese nach altem Modus im Wintersemsemester 2022/2023 erbringen und nachträglich als Prüfungsvorleistung zum Modul 260000-100 – Selbstständiges wissenschaftliches Arbeiten und Präsentieren in der SO 2022 anrechnen lassen.

Beschluss 63-03 vom 25.10.2022

Studierende, die aus der Studienordnung 2018 in die Studienordnung 2022 übergetreten sind und die Prüfungsvorleistung zu Wissenschaftliches Arbeiten (Modul 3 SO 2018) noch nicht bestanden haben, können diese nach altem Modus im Wintersemsemester 2022/2023 erbringen und nachträglich als Prüfungsleistung zum Modul 260000-100 – Selbstständiges wissenschaftliches Arbeiten und Präsentieren in der SO 2022 anrechnen lassen, sofern bereits die Prüfungsvorleistung zu diesem Modul angerechnet werden konnte.

Beschluss 63-04 vom 25.10.2022

Studierende, die aus der Studienordnung 2018 in die Studienordnung 2022 übergetreten sind und die Anrechenbare Studienleistung Gruppenpräsentation zu Gruppen- und Projektarbeit (Modul 3 SO 2018) noch nicht bestanden haben, können diese nach altem Modus im Sommersemester 2023 erbringen und nachträglich als Prüfungsleistung zum Modul 260000-101 – Kompetentes und verantwortliches Entscheiden in der SO 2022 anrechnen lassen sofern bereits die Prüfungsvorleistung zu diesem Modul angerechnet werden konnte.

Beschluss 63-05 vom 25.10.2022

Studierende, die aus der Studienordnung 2018 in die Studienordnung 2022 übergetreten sind und die Anrechenbare Studienleistung Forschungsbericht zu Gruppen- und Projektarbeit (Modul 3 SO 2018) noch nicht bestanden haben, können diese nach altem Modus im Sommersemester 2023 erbringen und nachträglich als Anrechenbare Studienleistung zum Modul 261038-100 – Grundlagen des Managements und Entrepreneurships (Businessplan – Prüfungsnummer 62002) anrechnen lassen.

Beschluss 63-06 vom 25.10.2022

Studierende, die aus der Studienordnung 2018 in die Studienordnung 2022 übergetreten sind und die Prüfungsvorleistung Gruppenpräsentation zu Interkulturelles Management (Modul 4 SO 2018) noch nicht bestanden haben, können diese nach altem Modus (auch separat) im Sommersemester 2023 erbringen und nachträglich als Prüfungsvorleistung zum Modul 260000-101 – Kompetentes und verantwortliches Entscheiden in der SO 2022 anrechnen lassen.

Beschluss 63-07 vom 25.10.2022

Die Prüfung zur Veranstaltung Einführung in die betriebswirtschaftliche Steuerlehre wird für Studierende der Studienordnung 2022 im Sommersemester 2023 sowie im Wintersemester 2023/2024 als Prüfung zum Modul 261031-201 – Betriebswirtschaftliche Steuerlehre anerkannt.

Die Prüfung zur Veranstaltung Betriebswirtschaftliche Steuerlehre wird für Studierende der Studienordnung 2018 ab dem Sommersemester 2024 als Prüfung zur Veranstaltung Einführung in die betriebswirtschaftliche Steuerlehre anerkannt.

Beschluss 63-08 vom 25.10.2022

Studierende, die aus der Studienordnung 2018 in die Studienordnung 2022 übergetreten sind und entweder nur die Prüfungsleistung zu Mathematik I oder nur die Prüfungsleistung zu Mathematik II bestanden haben, können bis zum 01.10.2023 den jeweils fehlenden Teil noch nachholen und sich beide Prüfungen dann zusammen (Mittelwert) als Prüfungsleistung in Modul 220000-604 – Mathematische Grundlagen anrechnen lassen, so-fern sowohl die Prüfungsvorleistung zu Mathematik I also auch die Prüfungsvorleistung zu Mathematik II jeweils erbracht wurde.

Beschluss 63-09 vom 25.10.2022

Die Prüfungsdauer der Prüfung Wirtschaftsprivatrecht II wird für die Studienordnung 2018 sowie allen älteren Studienordnungen ab dem Wintersemester 2022/2023 auf 60 Minuten reduziert.

Studierende, die aus der Studienordnung 2018 in die Studienordnung 2022 übergetreten sind und entweder nur die Prüfungsleistung zu Wirtschaftsprivatrecht I oder nur die Prüfungsleistung zu Wirtschaftsprivatrecht II bestanden haben, können bis zum 01.10.2023 den jeweils fehlenden Teil nachholen und sich beide Prüfungen zusammen (Mittelwert) als Prüfungsleistung in Modul 264032-100 – Wirtschaftsprivatrecht anrechnen lassen.

Beschluss 63-10 vom 25.10.2022

Studierende, die aus der Studienordnung 2018 in die Studienordnung 2022 übergetreten sind und die Prüfungsleistung zu Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht noch nicht bestanden hatten, können im Wintersemester 2022/2023 entweder nur die Prüfung zu Wirtschaftsverfassungsrecht oder die Prüfung zu Wirtschaftsverwaltung schreiben und im Falle des Bestehens als Prüfungsleistung für das Modul 264031-100 – Öffentliches Wirtschaftsrecht anrechnen lassen.

Sollten die beiden Einzelklausuren als Wiederholungsklausuren im Sommersemester 2023 angeboten werden, gilt diese Regelung auch für das Sommersemester 2023.

Beschluss 63-11 vom 25.10.2022

Studierende, die aus der Studienordnung 2018 in die Studienordnung 2022 übergetreten sind und bisher nur die Prüfungsleistung zu Controlling bestanden haben, können bis zum 01.10.2023 die Prüfungsleistung zu Interne Unternehmensrechnung erbringen und sich beide Prüfungen dann zusammen (Mittelwert) als Prüfungsleistung in Modul 261033-200 – Controlling und Interne Unternehmensrechnung anrechnen lassen.

Beschluss 63-12 vom 25.10.2022

Studierende, die aus der Studienordnung 2018 in die Studienordnung 2022 übergetreten sind, können im Wintersemester 2022/2023 nochmals an der 90-minütigen Klausur zu Mikroökonomie teilnehmen und sich die Klausur im Bestehensfall auf die Prüfungsleistung des Moduls 262032-100 – Mikroökonomie I und/oder auf die Prüfungsleistung des Moduls 262032-200 – Mikroökonomie II anrechnen lassen.

Beschluss 63-13 vom 25.10.2022

Studierende, die aus der Studienordnung 2018 in die Studienordnung 2022 übergetreten sind, können im Wintersemester 2022/2023 und im Sommersemester 2023 nochmals an der 90-minütigen Klausur zu Makroökonomie teilnehmen und sich die Klausur im Bestehensfall auf die Prüfungsleistung des Moduls 262034-100 – Makroökonomie I und auf die Prüfungsleistung des Moduls 262034-101 – Makroökonomie II anrechnen lassen.

Beschluss 63-14 vom 25.10.2022

Die Prüfung zur Veranstaltung Einführung in das Innovations- und Technologiemanage-ment wird für Studierende der Studienordnung 2022 im Sommersemester 2023 sowie im Wintersemester 2023/2024 als Modulnote für das Modul 261038-200 – Grundlagen des Technologie- und Innovationsmanagements anerkannt.

Der Mittelwert der Klausur zu Grundlagen des Technologie- und Innovationsmanagements (Prüfungsnummer 62004) und der Anrechenbaren Studienleistung Gruppenpräsentation (Prüfungsnummer 62005) zu Grundlagen des Technologie- und Innovationsmanagements wird für Studierende der Studienordnung 2018 ab dem Sommersemester 2024 als Prüfung zur Veranstaltung Einführung in das Innovations- und Technologiemanagement anerkannt.

Beschluss 63-15 vom 25.10.2022

Die Prüfung zur Veranstaltung International Strategy wird für Studierende der Studienordnung 2018 ab dem Sommersemester 2024 als Prüfung zur Veranstaltung International Business Strategy anerkannt.

Die Prüfung zur Veranstaltung International Business Strategy wird für Studierende der Studienordnung 2022 im Sommersemester 2023 als Prüfung zum Modul 261035-201 – International Strategy anerkannt.

Beschluss 63-16 vom 25.10.2022

Die Prüfung zur Veranstaltung Management in Organisationen kann für Studierende der Studienordnung 2022 im Sommersemester 2023 als Prüfungsleistung (Prüfungsnummer 62001) zum Modul 261038-100 – Grundlagen des Managements und Entrepreneurships anerkannt werden.

Beschluss vom 06. Mai 2021

Ab dem Wintersemester 2021/2022 werden die Veranstaltungen "Marketinginstrumente I" und "Marketinginstrumente II" nicht mehr angeboten. Neu angeboten wird die Veranstaltung "Marketinginstrumente". Diese kann als Wahlpflichtveranstaltung in Modul 26 sowie als Wahlpflichtveranstaltung II in Modul 16 eingebracht werden.

Beschluss vom 02. April 2021

Die Veranstaltung "Computational Economics with Python" kann als Wahlpflichtveranstaltung II in Modul 23 oder als Wahlpflichtveranstaltung in Modul 28 eingebracht werden.

Beschluss 61-01 vom 21. Oktober 2020

Dem Prüfungsausschussvorsitzenden werden folgende Aufgaben übertragen:

  • Die Bestellung von Prüfern und Beisitzern (§ 17 Prüfungsordnung)
  • Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Fachsemestereinstufung (§ 15 Prüfungsordnung)
  • Ausgabe des Themas und Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit (§ 19 Prüfungsordnung; § 26 Prüfungsordnung)
  • Positive Entscheidungen zu Rücktrittsanträgen zu angemeldeten Prüfungen (§ 11 Prüfungsordnung)
  • Entscheidungen im Rahmen des Nachteilsausgleiches für behinderte und chronisch kranke Studierende (§ 5 Prüfungsordnung; § 16 Prüfungsordnung)
  • Fristverlängerungen im Prüfungsverfahren (§ 20 Abs. 5 SächsHSFG)

Beschluss 61-02 vom 21. Oktober 2020

Stellt ein Prüfling einen Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung und attestiert der behandelnde Arzt eine Prüfungsunfähigkeit auf dem Attest, so wird dem Rücktritt grundsätzlich stattgegeben. Der Rücktritt ist im ZPA entsprechend zu bearbeiten.

Beschluss 61-03 vom 21. Oktober 2020

Gemäß § 4 Abs. 7 der Prüfungsordnung ist das Nichtbestehen einer Modulprüfung dem Prüfling schriftlich bekannt zu geben. Die Modulnote berechnet sich auf der Grundlage der durch die Prü-fer festgestellten Prüfungsergebnisse und führt zu einer gebundenen Entscheidung. Das Zentrale Prüfungsamt wird beauftragt, Bescheide über die nicht bestandene Modulprüfung nach § 4 Abs. 7 der PO im Auftrag des Prüfungsausschusses zu erstellen und zu verschicken. Bescheide über endgültig nicht bestandene Modulprüfungen sind durch den Prüfungsausschussvorsitzenden zu entscheiden und zu unterschreiben.

Beschluss 61-04 vom 21. Oktober 2020

Im Studiengang Bachelor Wirtschaftswissenschaften ist eine Studienaufnahme i.d.R. im Wintersemester möglich. Der Prüfungsausschuss stimmt grundsätzlich auch einer Studienaufnahme im Sommersemester zu. Der Bewerber ist auf Konsequenzen des Studienbeginns im Sommersemester (Regelstudienzeit, Studienablauf) hinzuweisen. Ihm wird eine Fachstudienberatung empfohlen.

Beschluss 61-05 vom 21. Oktober 2020

Der Prüfungsausschuss beschließt, dass für alle Studiengänge die in seiner Zuständigkeit liegen, grundsätzlich nur 2 schriftliche Exemplare in der vorgesehen Form laut Prüfungsordnung im Zentralen Prüfungsamt einzureichen sind. Die elektronische Fassung bleibt von dieser Regelung unberührt.

Beschluss 61-06 vom 21. Oktober 2020

Der Prüfungsausschuss beschließt, dass die Abschlussklausur zur Vorlesungsreihe "Wirtschaft meets Wissenschaft", die in diesem Semester erstmals angeboten wird, als Wahlpflichtveranstaltung I oder II in Modul 15 eingebracht werden kann.

Beschluss vom 6. Juni 2020

Für alle Studierenden, die sich im Sommersemester 2020 mindestens im 6. Fachsemester befinden und deren Pflichtpraktikum aufgrund der Corona-Pandemie vorzeitig beendet werden musste (Nachweis erforderlich) wurde, gelten folgende Regelungen:

Wurden bereits mehr als 6 Wochen Praktikum absolviert, wird das Praktikum vollständig anerkannt, wenn statt der verbleibenden Praktikumslaufzeit ein mind. 5-seitiger (exkl. Deckblatt) Praktikumsbericht eingereicht wird. Dabei ist kurz der Ausbildungsort zu konkretisieren (Unternehmensdarstellung, Arbeitsplatz, Betriebsablauf etc.). Pro Tätigkeitsbereich ist eine Beschreibung mit folgenden Inhalten erforderlich:

  • durchgeführte Aktivitäten sowie vermittelte Erkenntnisse und Erfahrungen
  • Bezug zum theoretisch erworbenen Wissen im Studium und zum Berufsfeld
  • persönliche Eindrürcke (kritische Analysen, Verbesserungsvorschläge etc.) aus wirtschaftlicher Perspektive

Stattdessen können sich die Studierenden bei Erreichen der entsprechenden Dauer 6 oder 8 Wochen als Teil-Praktikum anerkennen lassen und holen die restliche Zeit zu einem späteren Zeitpunkt nach.

Fürr alle Studierenden, die sich im Sommersemester 2020 noch nicht mindestens im 6. Fachsemester befinden, verbleibt es weiterhin bei der Möglichkeit der Teilanerkennung von 4, 6 oder 8 Wochen bei Erreichen der entsprechenden Dauer.

Beschluss vom 24. April 2020

Für das Sommersemester 2020 wird die Umwandlung schriftlicher Prüfungen in alternative Prüfungsleistungen, wie z.B. mündliche Prüfungen oder Belegarbeiten genehmigt. Die Umwandlung ist dem Dekanat durch den Prüfer anzuzeigen

Beschluss vom 3. Dezember 2019

Die Veranstaltung Onlineseminar Arbeitsrecht kann als Wahlpflichtveranstaltung im Modul 25 oder als Wahlpflichtveranstaltung I im Modul 16 eingebracht werden.

Beschluss 58-02 vom 15.04.2019

Die Veranstaltung "Bürgerliches Recht" wird aufgrund der Novellierung der Studienordnung des Bachelor Wirtschaftswissenschaften ab WS 2018/2019 ab dem Sommersemester 2019 in veränderter Form angeboten. Es fand eine Umbenennung in "Wirtschaftsprivatrecht I (Schuldverhältnisse)" statt. Die Veranstaltung findet nunmehr als V2/Ü1 statt, die Klausurdauer wurde für die Studierenden der Ordnung ab 2018 bei gesunkener LP-Zahl auf 60 Minuten reduziert.

Für alle Studierenden der alten Studienordnungsversionen bis 2015 wird folgender Beschluss getroffen:

Die Studierenden der Studienordnungsversionen bis 2015 (letztmalige reguläre Immatrikulation im Wintersemester 2017/2018) schreiben weiterhin eine 90-minütige Klausur zum Bürgerlichen Recht. Diese wird voraussichtlich letztmalig im Wintersemester 2020/2021 angeboten. Dies gilt auch für diejenigen Studierenden der Studienordnungsversionen bis 2015, die den Erstversuch im Fach "Bürgerliches Recht" noch nicht angetreten haben. Inhaltlich beruhen alle 90-minütigen Wiederholungsklausuren ab dem Sommersemester 2019 auf der angebotenen Lehrveranstaltung Wirtschaftsprivatrecht I (Schuldverhältnisse).

Beschlüsse 57-01a bis 57-01c vom 14.11.2018

Das Zentrum für Fremdsprachen stellt sein Sprachenangebot sukzessive auf die neuen Business English-Kurse um. Um einen Übergang der alten Studienordnung (bis 2015) in das neue System zu ermöglichen, sind folgende Beschlüsse für die Module 1 und 2 notwendig:

Beschluss 57-01a

Alle Studierenden, die den WE3-Kurs noch nicht abgeschlossen haben, müssen den Kurs Business English 2 (BE2) belegen. In diesem Kurs erbringen sie eine Präsentation als Prüfungsvorleistung und schreiben die 120-minütige Klausur zu BE2 als Prüfungsleistung. Die erbrachten Leistungen werden für den Kurs WE3 anerkannt.

Beschluss 57-01b

Sollte der WE2-Kurs bereits absolviert worden sein, kann im darauffolgenden Sommersemester der Kurs Business English 4 (BE4) absolviert werden, dessen Leistungen für WE4 anerkannt werden, die entsprechende PVL aus WE4 entfällt. Bei entsprechender Nachfrage und Kapazität kann möglicherweise im Wintersemester 2019/2020 nochmals ein WE4-Kurs angeboten werden.

Beschluss 57-01c

Sollte der WE2-Kurs noch nicht absolviert worden sein, nehmen die Studierenden am nächsten Business English 3-Kurs teil (BE3) und erbringen dort nur die Präsentationen zur Fachtextrezeption, schreiben also keine Klausur. Die Präsentationsleistung aus diesem Kurs wird als ASL für WE2 anerkannt. Anschließend kann der Kurs BE 4 absolviert werden, dessen Leistungen für den Kurs WE4 anerkannt werden, die entsprechende PVL aus WE4 entfällt.

Beschluss 57-02 vom 14.11.2018

Ab dem Sommersemester 2019 entfällt die Veranstaltung "General Management". Sie wird mit der englischsprachigen Veranstaltung "International Business Strategy" ersetzt. Diese wird grundsätzlich englischsprachig geprüft. Für eine Übergangszeit längstens bis zum Wintersemester 2020/2021 kann der Prüfling die Prüfungsleistung jedoch wahlweise auf Deutsch oder Englisch erbringen.

Beschluss 57-03 vom 14.11.2018

Der Prüfungsausschuss beschließt in Korrektur des Beschlusses 53-02 vom 01.11.2016, dass in den Studienordnungsversionen bis 2015 die Veranstaltungen "Betriebliche Umweltökonomie und Nachhaltigkeitsmanagement" sowie "Nachhaltigkeitsmanagement von Innovationen" nicht in Modul 23 eingebracht werden können, sondern in Modul 16. Bisherige Anerkennungen bleiben jedoch bestehen.

Beschluss 57-04 vom 14.11.2018

Die Veranstaltung "Internationales und Europäisches Wirtschaftsrecht" heißt ab dem Sommersemester 2019 "Internationales Wirtschaftsrecht I (Binnenmarktrecht)" und wird ab diesem Zeitpunkt planmäßig im Sommersemester angeboten. Sie kann von den Studierenden der Studienordnungsversionen bis 2015 wie folgt eingebracht werden:

  • als Wahlpflichtveranstaltung II in Modul 23
  • als Wahlpflichtveranstaltung I oder II in Modul 27
  • als Wahlpflichtveranstaltung I oder II in Modul 28.
Beschluss 57-05 vom 14.11.2018

Die Veranstaltung "Medienrecht" kann von Studierenden der Studien- und Prüfungsordnungsversionen 2010, 2013 und 2015 wie folgt eingebracht werden:

  • als Wahlpflichtveranstaltung II in Modul 23
  • als Wahlpflichtveranstaltung I oder II in Modul 27
Beschluss 57-06 vom 14.11.2018

Die Veranstaltung "Internationales Wirtschaftsrecht II" kann von Studierenden der Studien- und Prüfungsordnungsversionen 2010, 2013 und 2015 wie folgt eingebracht werden:

  • als Wahlpflichtveranstaltung II in Modul 23
  • als Wahlpflichtveranstaltung I oder II in Modul 27
  • als Wahlpflichtveranstaltung I oder II in Modul 28.
Beschluss 56-03 vom 08.05.2018

Dem Prüfungsausschussvorsitzenden werden folgende Aufgaben übertragen:

  • die Bestellung von Prüfern und Beisitzern (§ 17 Prüfungsordnung)
  • Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Fachsemestereinstufung (§ 15 Prüfungsordnung)
  • Ausgabe des Themas und Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit (§ 19 Prüfungsordnung; § 26 Prüfungsordnung)
  • positive Entscheidungen zu Rücktrittsanträgen zu angemeldeten Prüfungen (§ 11 Prüfungsordnung)
  • Entscheidungen im Rahmen des Nachteilsausgleiches für behinderte und chronisch kranke Studierende (§ 5 Prüfungsordnung; § 16 Prüfungsordnung)
  • Fristverlängerungen im Prüfungsverfahren (§ 20 Abs. 5 SächsHSFG)
Beschluss 56-04 vom 08.05.2018

Die Veranstaltung Öffentliches Wettbewerbsrecht kann von Studierenden der Studien- und Prüfungsordnungsversionen 2010, 2013 und 2015 wie folgt eingebracht werden:

  • als Wahlpflichtveranstaltung II in Modul 23
  • als Wahlpflichtveranstaltung I oder II in Modul 27
  • .
Beschluss 56-05 vom 08.05.2018

Die Veranstaltungen Prüfungswesen und Konzernabschluss werden im Bachelor Wirtschaftswissenschaften nicht mehr angeboten. Die Veranstaltung Internationale Rechnungslegung kann von Studierenden der Studien- und Prüfungsordnungsversionen 2010, 2013 und 2015 wie folgt eingebracht werden:

  • als Wahlpflichtveranstaltung II in Modul 23
  • als Wahlpflichtveranstaltung I oder II in Modul 24
  • .
Beschluss vom 22. Januar 2018

Die Veranstaltung

  • Ökonomik der Europäischen Integration (V2), 3 LP
kann im Wintersemester 2017 /2018 von Studierenden ab der Studien- und Prüfungsordnungsversion 2010 wie folgt eingebracht werden:
  • als Wahlpflichtveranstaltung I oder II in Modul 15,
  • als Wahlpflichtveranstaltung II in Modul 23,
  • als Wahlpflichtveranstaltung I oder II in Modul 28.

Beschluss vom 22. Januar 2018

Die Veranstaltungen

  • Europäische Wirtschaft 1 (V2), 3 LP (ab dem Wintersemester 2018/2019)
  • Europäische Wirtschaft II (V2), 3 LP (ab dem Sommersemester 2019)
können von Studierenden ab der Studien- und Prüfungsordnungsversion 2010 wie folgt eingebracht werden:
  • als Wahlpflichtveranstaltung I oder II in Modul 15,
  • als Wahlpflichtveranstaltung II in Modul 23,
  • als Wahlpflichtveranstaltung I oder II in Modul 28.

Beschluss 54-05 vom 06. Dezember 2016

Der Prüfungsausschuss beschließt, dass die Veranstaltung

  • Social Entrepreneurship (V2), 3 LP
ab der Studien- und Prüfungsordnungsversion 2010 in den Veranstaltungskatalog des Moduls 15 aufgenommen wird und dort eingebracht werden kann.

Beschluss 54-06 vom 06. Dezember 2016

Der Prüfungsausschuss beschließt, dass – solange die Veranstaltung "Operations Research" (V2/Ü1, 3 LP) angeboten wird – sie von den Studierenden der Studien- und Prüfungsordnungsversion 2015

  • im Modul 15 als Wahlpflichtveranstaltung I oder II oder
  • im Modul 16 als Wahlpflichtveranstaltung II oder
  • im Modul 26 als Wahlpflichtveranstaltung I oder II
eingebracht werden kann.

Beschluss 54-07 vom 06. Dezember 2016

Der Prüfungsausschuss beschließt, dass ab dem Sommersemester 2017 für die Studierenden ab der Studien- und Prüfungsordnungsversion 2010 in Modul 4 (Interkulturelles Management) die bisherige Regelung zur Modulprüfung durch folgende Regelung ersetzt wird:

"Die Modulprüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen. Im Einzelnen sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

  • 90-minütige Klausur zu Interkulturelles Management
  • Anrechenbare Studienleistung: Länderbericht (Umfang ca. 3 Seiten pro Person, Bearbeitungsdauer: 12 Wochen)
    Die Studienleistung wird angerechnet, wenn die Note der Studienleistung mindestens "ausreichend" ist."

eingebracht werden kann.

Zudem beschließt der Prüfungsausschuss, dass die entsprechende Regelung zu Leistungspunkten und Noten durch folgende Regelung ersetzt wird:

"In dem Modul werden 5 Leistungspunkte erworben. Die Bewertung der Prüfungsleistung und die Bildung der Modulnote sind in § 10 der Prüfungsordnung geregelt.

Prüfungsleistungen:

  • Klausur zu Interkulturelles Management, Gewichtung 2 – Bestehen erforderlich
  • Anrechenbare Studienleistung: Länderbericht, Gewichtung 1."
Hinweis: Die Prüfungsvorleistung (30-minütige Präsentation zu einem selbst erarbeiteten Teilgebiet in der Übung in der Gruppe) ist weiterhin zu erbringen, der Beschluss betrifft nur die Änderung der Prüfungsleistung!
Beschluss 53-01 vom 01. November 2016

Ab dem Wintersemester 2016/2017 gilt für die Studierenden ab der Studien- und Prüfungsordnungsversion 2010 folgende Änderung bei den "Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten" in Modul 3:
Statt der Prüfungsvorleistung

    "drei schriftliche Ausarbeitungen im Rahmen der Übung zu Wissenschaftstheorie und Wissenschaftliches Arbeiten (Umfang ca. je 4 Seiten, Bearbeitungsdauer je 4 Wochen)"

ist folgende Prüfungsvorleistung zu erbringen:

    "eine schriftliche Ausarbeitung im Rahmen der Übung zu Wissenschaftstheorie und Wissenschaftliches Arbeiten (Umfang ca. 12 - 15 Seiten, Bearbeitungsdauer 12 Wochen)".

Beschluss 53-02 vom 01. November 2016

Die Veranstaltungen

  • Nachhaltigkeitsmanagement von Innovationen (V2/Ü1), 3 LP
  • Betriebliche Umweltökonomie und Nachhaltigkeitsmanagement (V2/Ü1), 3 LP
werden ab der Studien- und Prüfungsordnungsversion 2010 in die jeweiligen Veranstaltungskataloge der Module 15, 23, 25 und 26 aufgenommen und können dort eingebracht werden.

Beschluss 53-03 vom 01. November 2016

Die Veranstaltungen

  • Europäische Makroökonomie (V2), 3 LP
  • Finanzpolitik (V2), 3 LP
werden ab der Studien- und Prüfungsordnungsversion 2010 in die jeweiligen Veranstaltungskataloge der Module 15, 23 und 28 aufgenommen und können dort eingebracht werden.

Beschluss 53-04 vom 01. November 2016

Die in den Modulen 23 und 28 enthaltene Veranstaltung "Allgemeine Forschungsfragen der politischen Systemlehre" heißt ab sofort "Das politische System der Bundesrepublik Deutschland".

Beschluss 51-01 vom 20. April 2016

Ab dem Sommersemester 2016 wird die Prüfungsdauer der Klausur "Grundlagen der Wirtschaftsinformatik" für alle Studierenden der Studien- und Prüfungsordnungsversion 2006 auf 60 Minuten reduziert.

Beschluss 47-02 vom 13. Oktober 2015

Ab dem WS 2015/2016 wird die Veranstaltung "Technologiemanagement" nicht mehr als Ersatz für die in den Studienordnungen 2006, 2010 und 2013 enthaltene Wahlpflichtveranstaltung "Arbeit" angeboten. Die Veranstaltung "Arbeit" entfällt ersatzlos. Bereits begonnene Prüfungsverfahren im Fach "Technologiemanagement" können jedoch zu Ende geführt werden.

Beschluss 47-03 vom 13. Oktober 2015

Ab dem Sommersemester 2016 wird statt der Veranstaltung "Innovationsmanagement" die Veranstaltung "Einführung in das Innovations- und Technologiemanagement" (V2) angeboten und mittels einer 60-minütigen Klausur geprüft. Im Wintersemester 2015/2016 wird nochmals eine Wiederholungsprüfung zur bisherigen Veranstaltung "Innovationsmanagement" angeboten. Ab dem Sommersemester 2016 wird die Prüfung ausschließlich auf Basis der Veranstaltung "Einführung in das Innovations- und Technologiemanagement" durchgeführt und als "Innovationsmanagement" anerkannt. Diese Änderung wird im Rahmen der nächsten Änderungssatzung in die Studiendokumente übernommen.

Beschluss 47-05 vom 13. Oktober 2015

Für Studierende, die nach der Prüfungsordnungsversion 2013 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften studieren, gelten im Berufsfeld Wirtschaftstraining und Bildungsmanagement ab dem WS 2015/2016 folgende Änderungen:
Die Klausur zu "Allgemeine Fachoffene Didaktik" (Modul 22) wird zusammen mit der Klausur zu "Makrodidaktik" (Modul 29) als 120-minütige Blockklausur geschrieben. Für beide Klausurteile werden jedoch getrennte Noten ausgewiesen. Die Einzelnoten werden entsprechend der Modulzuordnung verbucht.

Beschluss 47-06 vom 13. Oktober 2015

Für Studierende des Berufsfeldes Wirtschaftstraining und Bildungsmanagement aller Studienordnungsversionen wird folgende Lehrveranstaltung in den Katalog der Wahlpflichtveranstaltungen aufgenommen: "Einführung in die Erwachsenenbildung und Weiterbildung" (V2).

Beschluss 46-03 vom 17. Juni 2015

Ab dem WS 2015/2016 wird die Prüfungsdauer der Klausur "Mündliche und schriftliche Wirtschaftskommunikation (WE 3)" für alle Studierenden im Bachelor Wirtschaftswissenschaften auf 120 Minuten reduziert.

Beschluss 38-01 vom 29. Januar 2014

Die Veranstaltungen „Entrepreneurship I“ (3 LVS, vermittelt 3 LP), „Entrepreneurship II“ (3 LVS, vermittelt 3 LP) und „Konzernabschluss“ (3 LVS, vermittelt 3 LP) werden in den Veranstaltungskatalog von Modul 15 aufgenommen und können dort eingebracht werden.

Beschluss 37-01 vom 22. Oktober 2013

Im WS 2013/2014 wird anstelle der Wahlpflichtveranstaltung "Arbeit" die Wahlpflichtveranstaltung "Technologiemanagement" angeboten.

Beschluss 36-01 vom 09. Juli 2013

Der Beschluss 8-02 (Bestätigung eines ordnungsgemäßen Studiums im Sinne der BAföG-Regelungen) wird wie folgt präzisiert: Für ein ordnungsgemäßes Studium im Sinne der BAföG-Regelungen müssen etwa 60 % der PL und PVL bestanden sein. Das entspricht:

  • zum Ende des 3. Semesters ca. bestandenen 10 Prüfungsleistungen und/oder Prüfungsvorleistungen und
  • zum Ende des 4. Semesters ca. 16 bestandenen Prüfungsleistungen und/oder Prüfungsvorleistungen.
Beschluss 33-02 vom 25. Mai 2013

Dem Prüfungsausschussvorsitzenden werden folgende Aufgaben zur Erledigung übertragen:
a) Die Bestellung von Prüfern und Beisitzern (§ 17 PO)
b) Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Fachsemestereinstufung (§ 15 PO)
c) Ausgabe und Verlängerung der Abschlussarbeit (§ 19 PO)
d) Positive Entscheidungen zu Rücktrittsanträgen zu angemeldeten Prüfungen (§ 11 PO)
e) Fristverlängerungen im Prüfungsverfahren (§ 20 Abs. 5 SächsHSG)

Beschluss 33-03 vom 25. Mai 2013

Gemäß § 4 Abs. 7 der PO ist das Nichtbestehen einer Modulprüfung dem Prüfling schriftlich bekannt zu geben. Die Modulnote berechnet sich auf der Grundlage der durch die Prüfer festgestellten Prüfungsergebnisse und führt zu einer gebundenen Entscheidung. Das Zentrale Prüfungsamt wird beauftragt Bescheide über die nicht bestandene Modulprüfung nach § 4 Abs. 7 der PO im Auftrag des Prüfungsausschusses zu erstellen und zu verschicken. Bescheide über endgültig nicht bestanden Modulprüfungen sind durch den Prüfungsausschussvorsitzenden zu entscheiden und zu unterschreiben.

Beschluss 33-04 vom 25. Mai 2013

Die bisherigen Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden bestätigt.

Beschluss 33-05 vom 25. Mai 2013

Der Prüfungsausschussvorsitzende kann über alle Anträge, die den Grundsatzbeschlüssen entsprechen, entscheiden.

Beschluss 33-06 vom 25. Mai 2013

Der Prüfungsausschuss tritt in der Regel nicht in der vorlesungsfreien Zeit zusammen. Die Erledigung eilbedürftiger Sachverhalte wird auf den Prüfungsausschussvorsitzenden übertragen. Er wird in der nächsten ordentlichen Sitzung über diese Sachverhalte berichten.

Beschluss 33-07 vom 25. Mai 2013

Bei Anerkennung der bei Auslandsaufenthalten erbrachten Leistungen im Rahmen des Moduls 9 bzw. des Moduls 15 wird zunächst Frau Prof. Gessmann-Nuissl als Auslandsbeauftragte die Anerkennung inhaltlich prüfen und die Unterlagen dann an Prof. Hinz zur Bearbeitung weiterleiten. Bei Anerkennung der bei Auslandsaufenthalten erbrachten Leistungen im Rahmen des Moduls 10 bzw. der Module 16-29 wird Frau Prof. Gessmann-Nuissl in Absprache mit den Berufsfeld-Verantwortlichen inhaltlich prüfen und die Unterlagen dann an Prof. Hinz zur Bearbeitung weiterleiten.

Beschluss 32-01 vom 16. April 2013

Die Bewertung der anrechenbaren Studienleistung Länderbericht und seine Präsentation im Modul Interkulturelles Management erfolgt als Gruppenbewertung auf der Ebene von Kleingruppen, die nur Teile des Länderberichts erstellen, da das Ziel dieser Vorleistung insbesondere in der Ausbildung der Team- und Konfliktlösungsfähigkeit der Studierenden besteht; auf vorherigen Antrag kann auch eine Einzelbewertung erfolgen.

Beschluss 31-04 vom 14. Januar 2013

Die Studienordnung des Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaften 2010 wird wie folgt geändert:

Studienordnung Modul 30: Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten: Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Prüfungsleistungen und die erfolgreiche Ablegung der Modulprüfung sind Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten.

Zulassungsvoraussetzungen für die Bachelorarbeit sind:

  • Module 1 – 13 und die erfolgreich bestandene Klausur zu Wirtschaftspolitik aus Modul 14
  • ein erfolgreich abgeschlossenes Seminar aus den Modulen 23 – 29
  • 2 erfolgreich bestandene Klausuren aus den Modulen 15 – 29

Zulassungsvoraussetzungen für das Kolloquium sind:

  • Bachelorarbeit mit mindestens ausreichend bewertet
  • Nachweis des Praktikums durch ein Arbeitszeugnis des Praktikumsbetrieb

Die Änderung soll für Anmeldungen zur Bachelorarbeit ab SoSe 2013 gelten.

Beschluss 29-03 vom 15. Oktober 2012

Die Veranstaltung „Recht und Technik“, (2 LVS, vermittelt 3 LP) wird in den Veranstaltungskatalog von Modul 15 aufgenommen und kann dort eingebracht werden

Beschluss 28-02 vom 11. Juni 2012

Für das Modul 1 „Sozialwissenschaftliche Grundlagen und soziale Kompetenzen“ der Prüfungsordnungsversion 2006 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften werden ab sofort folgende Leistungspunkte bei den zu erbringenden Prüfungsleistungen ausgewiesen:

  • Der Arbeitsaufwand für die Prüfungsvorleistungen wird den Prüfungsleistungen und ASL zu gleichen Teilen zugeordnet, so dass für die Klausuren zu den Lehrveranstaltungen Sozialwissenschaftliche Grundlagen und Grundlagen interkultureller Kooperation und Kommunikation sowie den Essay zu Sozialwissenschaftliche Grundlagen werden je 5 LP ausgewiesen werden.
  • Die Gewichtung innerhalb des Moduls bleibt unverändert.
Beschluss 28-03 vom 11. Juni 2012

Für das Modul 6 „Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre“ der Prüfungsordnungsversion 2006 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften werden ab sofort folgende Leistungspunkte ausgewiesen:

  • Für die Lehrveranstaltung Grundlagen der Produktionswirtschaft werden 4 LP und für Jahresabschluss 5 LP ausgewiesen.
  • Die Gewichtung innerhalb des Moduls bleibt hingegen unverändert.
Beschluss 28-04 vom 11. Juni 2012

Für das Modul 7 „Grundlagen der Volkswirtschaftslehre“ der Prüfungsordnungsversion 2006 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften gelten ab sofort folgende Änderungen:

  • Für die Prüfungsleistungen Mikroökonomie sowie Makroökonomie werden je 7 LP und Wirtschaftspolitik 4 LP ausgewiesen.
  • Die Gewichtung innerhalb des Moduls bleibt hingegen unverändert
Beschluss 28-05 vom 11. Juni 2012

Für das Modul 8 „Grundlagen der Rechts“ der Prüfungsordnungsversion 2006 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften gelten ab sofort folgende Änderungen:

  • Für die Lehrveranstaltung BGB werden 8 LP und für HGB 7 LP ausgewiesen.
  • Die Gewichtung innerhalb des Moduls bleibt hingegen unverändert.
Beschluss 28-06 vom 11. Juni 2012

Für das Vertiefungsmodul 9 „Wirtschaftswissenschaften“ der Prüfungsordnungsversion 2006 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften ab sofort folgende Änderungen:

  • Für die Lehrveranstaltung Wirtschaftswissenschaftliches Seminar werden 9 LP ausgewiesen.
  • Die Gewichtung innerhalb des Moduls bleibt hingegen unverändert.
Beschluss 26-01 vom 30. Januar 2012

Der Prüfungsausschuss beschließt, dass für alle Studiengänge, die in seiner Zuständigkeit liegen, grundsätzlich nur 2 schriftliche Exemplare der Abschlussarbeit in der vorgesehen Form laut Prüfungsordnung im Zentralen Prüfungsamt einzureichen sind. Die elektronische Fassung bleibt von dieser Regelung unberührt.

Beschluss 26-02 vom 30. Januar 2012

Für Studenten, die nach der Prüfungsordnungsversion 2006 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften studieren, wird die Veranstaltung Prüfungswesen im Modul 9 als Wahlpflichtveranstaltung anerkannt.

Beschluss 26-03 vom 30. Januar 2012

Für Studenten, die nach der Prüfungsordnungsversion 2010 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften studieren, wird die Veranstaltung Prüfungswesen im Modul 15 als Wahlpflichtveranstaltung anerkannt.

Beschluss 26-04 vom 30. Januar 2012

Beschluss 21-01 wird aufgehoben. Bezüglich der Abmeldung von Wirtschaftswissenschaftlichen Seminaren sowie Berufsfeldseminaren und Berufsfeldprojekten gilt folgende Neuregelung:
Die Abmeldung erfolgt direkt an der jeweiligen Professur nach deren Regeln. Bei nicht rechtzeitiger Abmeldung vom Seminar oder Projekt und bei Nichtabgabe der Arbeit wird von der Professur die Note 5,0 ans ZPA gemeldet.

Beschluss 24-01 vom 24. Oktober 2011

Für Studenten, die nach der Prüfungsordnungsversion 2006 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften studieren, werden die Veranstaltung Arbeitsrecht im Modul 9 und die Veranstaltung Recht des geistigen Eigentums im Modul 9 und im Modul 10 in den Berufsfeldern Recht und Management sowie General Management als Wahlpflichtveranstaltung anerkannt.

Beschluss 24-02 vom 24. Oktober 2011

Für Studenten, die nach der Prüfungsordnungsversion 2010 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften studieren, werden die Veranstaltungen Arbeitsrecht und Recht des geistigen Eigentums im Modul 15 als Wahlpflichtveranstaltung anerkannt.

Beschluss 24-03 vom 24. Oktober 2011

Für Studenten, die nach der Prüfungsordnungsversion 2006 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften studieren, wird die Veranstaltung Recht und Technik im Modul 9 und im Modul 10 in den Berufsfeldern Recht und Management sowie General Management als Wahlpflichtveranstaltung anerkannt.

Beschluss 24-04 vom 24. Oktober 2011

Für Studenten, die nach der Prüfungsordnungsversion 2010 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften studieren, wird die Veranstaltung Recht und Technik im Modul 15 und in den Berufsfeldern Recht und Management (im Modul 27) sowie General Management (im Modul 23 als Wahlpflichtveranstaltung II) anerkannt.

Beschluss 24-07 vom 24. Oktober 2011

Im Modul 8 (neue Studienordnung) gibt es keine Teilanrechnung von Leistungen. Sollten die vorliegenden, anrechenbaren Leistungen für eine Totalanrechnung nicht ausreichend sein, kann eine Anrechnung nicht erfolgen und es muss die gesamte Blockprüfung abgelegt werden.

Beschluss 24-08 vom 24. Oktober 2011

Ab dem SS 2012 werden für alle Studenten der Prüfungsordnungsversion 2006 Seminare im Modul 9 und Modul 10 und Berufsfeldprojekte im Modul 10 als Anrechenbare Studienleistung definiert.

Beschluss 22-01 vom 11. April 2011

Die Fächerkombination Grundlagen der Finanzierung / Jahresabschluss wird nicht mehr als Prüfung angeboten. Diejenigen, die diese Prüfung noch ablegen müssen, schreiben Grundlagen der Finanzierung und Jahresabschluss separat. Die Note wird danach zusammengerechnet. Die Anmeldung im Prüfungsamt erfolgt aber weiterhin für die Kombinationsprüfung.

Beschluss 21-02 vom 24. Januar 2011

Der Beschluss 03-03 wird aufgehoben. Folgendes wird beschlossen: Studierende, die für eine Prüfung im Rahmen des BA-Studienganges Wirtschaftswissenschaften einen ersten Prüfungsversuch bereits unternommen haben, können sich auf diese Prüfung keine Prüfungsergebnisse aus anderen Studiengängen mehr anrechnen lassen.

Beschluss 21-04 vom 24. Januar 2011

Der Beschluss 02-01b wird aufgehoben. Folgendes wird beschlossen: Studierende, die sich im Rahmen der Veranstaltung BWL II erbrachte Leistungen (Klausurnote) anrechnen lassen wollen, können dies wie folgt tun: Die im Rahmen der Veranstaltung BWL II erbrachte Leistung (Klausurnote) kann auf die Klausurnote zu Grundlagen der Finanzierung / Investitionsrechnung angerechnet werden. Eine Anrechnung auf Jahresabschluss ist nicht möglich.

Beschluss 18-01 vom 19. April 2010

Grundsätzlich werden keine vollständigen Module in Ihrer Gesamtheit als Berufsfeldmodul anerkannt. Eine abweichende Einzelfallregelung ist jedoch in Ausnahmefällen auf Antrag möglich.

Beschluss 17-01 vom 03. Februar 2010

Der Prüfungsausschussvorsitzenden werden folgende Aufgaben zur Erledigung übertragen:
a) Die Bestellung von Prüfern und Beisitzern (§ 17 PO)
b) Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Fachsemestereinstufung (§ 15 PO)
c) Ausgabe und Verlängerung der Abschlussarbeit (§ 19 PO)
d) Positive Entscheidungen zu Rücktrittsanträgen zu angemeldeten Prüfungen (§ 11 PO)
e) Fristverlängerungen im Prüfungsverfahren (§ 20 Abs. 5 SächsHSG)

Beschluss 17-02 vom 03. Februar 2010

Stellt ein Prüfling einen Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung und bestätigt der behandelnde Arzt eine Prüfungsunfähigkeit auf dem Attest, so wird dem Rücktritt grundsätzlich stattgegeben. Der Rücktritt ist im ZPA entsprechend zu bearbeiten.

Beschluss 17-03 vom 03. Februar 2010

Gemäß § 4 Abs. 7 der PO ist das Nichtbestehen einer Modulprüfung dem Prüfling schriftlich bekannt zu geben. Die Modulnote berechnet sich auf der Grundlage der durch die Prüfer festgestellten Prüfungsergebnisse und führt zu einer gebundenen Entscheidung. Das Zentrale Prüfungsamt wird beauftragt, Bescheide über nichtbestandene Modulprüfungen nach § 4 Abs. 7 der PO im Auftrag des Prüfungsausschusses zu erstellen und zu verschicken. Bescheide über endgültig nicht bestandene Modulprüfungen sind durch den Prüfungsausschussvorsitzenden zu entscheiden und zu unterschreiben.

Beschluss 17-04 vom 03. Februar 2010

Die bisherigen Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden bestätigt.

Beschluss 17-05 vom 03. Februar 2010

aufgehoben

Beschluss 17-06 vom 03. Februar 2010

Der Beschluss 8-02 (Bestätigung eines ordnungsgemäßen Studiums im Sinne der BaFöG-Regelungen) wird wie folgt präzisiert: Für ein ordnungsgemäßes Studium im Sinne der Bafög-Regelungen müssen etwa 60% der PL und PVL bestanden sein. Das entspricht

  • zum Ende des 3. Semesters ca. 10 Prüfungsleistungen und/oder Prüfungsvorleistungen) und
  • zum Ende des 4. Semesters ca. 16 Prüfungsleistungen und/oder Prüfungsvorleistungen.
Beschluss 17-07 vom 03. Februar 2010

Die Prüfungsausschussvorsitzende kann über alle Anträge, die den Grundsatzbeschlüssen entsprechen, entscheiden.

Beschluss 17-08 vom 03. Februar 2010

Der Prüfungsausschuss tritt in der Regel nicht in der vorlesungsfreien Zeit zusammen. Die Erledigung eilbedürftiger Sachverhalte wird auf die Prüfungsausschussvorsitzende übertragen. Sie wird in der nächsten ordentlichen Sitzung über diese Sachverhalte berichten.

Beschluss 14-01 vom 13. Juli 2009

Sobald das Gutachten/die Note zur BA-Arbeit beim ZPA eingegangen ist, prüft dieses, ob die Zulassungsvoraussetzungen zum Kolloquium vorliegen. Anstelle des Gutachtens zur BA-Arbeit genügt auch eine Mitteilung des Erstgutachters über das Bestehen der Prüfungsleistung.
Liegen alle Voraussetzungen vor, verschickt das ZPA das Protokoll für das Kolloquium an den entsprechenden Lehrstuhl. Dadurch ist dieser über die Zulassung des Studenten zum Kolloquium informiert.

Beschluss 13-01 vom 08. Juni 2009

Die Zuordnung von Praxistätigkeiten, einschließlich einer Arbeitszeit während der Berufsausbildung auf ein Berufsfeldpraktikum soll großzügig erfolgen. Aufgrund des Ziels einer Integration in die Arbeitswelt müssen anerkennungsfähige Zeiten mindestens eine Tätigkeit von 15 Wochenstunden in einem Unternehmen oder einer Organisation umfassen und in ihrer Umrechnung 12 Wochen ergeben. Danach sind qualifizierte, berufsfeldnahe Tätigkeiten, etwa als Werksstudent in Unternehmen oder als studentische Hilfskraft im Bereich der Lehre und Forschung im genannten Umfang grundsätzlich genehmigungsfähig, während eine Tätigkeit, etwa als Kassierer im Kaufmarkt oder als Hilfskraft mit überwiegender Kopiertätigkeit nicht als Praktika anerkannt werden kann.

Beschluss 13-02 vom 08. Juni 2009

Im Rahmen des Berufsfeldes Berufs- und Wirtschaftspädagogik können neben Praktika in der Aus- und Weiterbildung auch solche in verwandten bzw. ähnlichen Tätigkeitsbereichen anerkannt werden: z.B. im Personalwesen. Voraussetzung ist, dass hierfür Zeugnisse vorgelegt werden können. Es soll in diesem Berufsfeld auch möglich sein, ein Teilpraktikum von mindestens 2 an einer öffentlich getragenen Berufsbildungseinrichtung (Berufsschule) zu absolvieren. Für den Anfang genügt es, dieses hauptsächlich als Hospitationspraktikum anzulegen (d.h. Gast im Unterricht anderer Lehrkräfte). Man sollte aber nach Möglichkeit erste eigenständige Lehrversuche unternehmen.

Beschluss 13-03 vom 08. Juni 2009

aufgehoben

Beschluss 13-04 vom 08. Juni 2009

Eine zweite Wiederholungsprüfung ist in Einklang mit dem neuen Sächsischen Hochschulgesetz auf Antrag möglich. Einer besonderen Begründung bedarf es insoweit nicht.
Als Antrag gilt die Anmeldung zur Prüfung im Zentralen Prüfungsamt, dieser gilt mit der Anmeldung als genehmigt. Anträge an den Prüfungsausschuss sind nicht erforderlich.

Beschluss 8-01

Bei Fristversäumnis kann eine Einsetzung in das Prüfungsrecht bei begründetem Antrag dann erfolgen, wenn der Antrag bis spätestens 2 Wochen nach der ursprünglichen Anmeldungsfrist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingegangen ist. Der Prüfungsausschussvorsitzende kann derartige Anträge dann eigenständig entscheiden.

Beschluss 05-01 vom 25. Juni 2007

Die Anträge zur Korrektur von Prüfungsleistungen für die Klausur Sozialwissenschaftliche Grundlagen werden ablehnend beschieden. Der Prüfungsausschuss stellt fest, dass kein Verstoß gegen die Prüfungsordnung vorliegt, und es grundsätzlich auch weiterhin im Ermessen des Prüfers liegt, die Aufgabenstellungen und Skalen festzulegen. Da es sich bei den Sozialwissenschaftlichen Grundlagen nur um eine Modulteilprüfung handelt, ist auch ein höherer Anteil an MC-Fragen zulässig, ganz unbeschadet der Tatsache, dass grundsätzlich nur der Anteil in der Aufgabenstellung der Prüfung für eine Gewichtung des MC-Anteils maßgeblich ist. Es wird dennoch angeregt, bei der Aufgabenstellung grundsätzlich eindeutige und klare MC-Fragen zu stellen.

Beschluss 05-02 vom 25. Juni 2007

Magisterstudenten der TUC mit Nebenfach BWL, die in den Bachelorstudiengang wechseln, werden ihre dort erbrachten Leistungen anerkannt. Es gibt grundsätzlich keine Beschränkungen, da es sich hierbei nicht um den Wechsel aus einem Diplomstudiengang der Wirtschaftswissenschaften in einen Bachelorstudiengang der Wirtschaftswissenschaften handelt.

Beschluss 03-01 vom 27. November 2006

Alle Antragsteller müssen im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften immatrikuliert sein. Nur Anträge solcher Antragsteller werden auch bearbeitet. Aussagen über mögliche Anerkennungen haben in diesem Sinne nur Informationscharakter und sind nicht verbindlich.

Beschluss 03-02 vom 27. November 2006

Im Ausland oder an anderen Universitäten oder Fachhochschulen erbrachte Leistungen für propädeutische Fächer und Einführungsveranstaltungen werden grundsätzlich anerkannt. Die Anerkennung weiterer im Ausland oder an Universitäten, Fachhochschulen oder anderen Hochschulen erbrachter Studienleistungen ist möglich, setzt jedoch eine strukturelle und inhaltliche Prüfung durch die zuständigen Fachvertreter voraus. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass für den Erwerb eines Bachelorabschlusses an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der TU Chemnitz der größte Teil des Studiums und der entsprechenden Studienleistungen an der TU Chemnitz erbracht werden muss.

Grundsatzregeln zur Anerkennung von Studienleistungen für den Bachelor Wirtschaftswissenschaften

Bezüglich der Anerkennung von Studienleistungen hat der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16.10.2006 folgende Grundsatzbeschlüsse gefasst:

Beschluss 02-1a vom 16. Oktober 2006

An der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften erbrachte Prüfungsleistungen werden grundsätzlich auf das BA-Studium angerechnet, wenn es sich um analoge Veranstaltungen handelt, z.B. Mikroökonomie auf Mikroökonomie, Einführung in die BWL auf Einführung in die BWL etc.

Beschluss 02-01c vom 16. Oktober 2006

Erbrachte Leistungen im Rahmen der Sprachausbildung sowie der Mathematik und Statistikausbildung werden grundsätzlich auf das Bachelorprogramm angerechnet.

Beschluss 02-02 vom 16. Oktober 2006

An anderen Universitäten erbrachte Studienleistungen können grundsätzlich angerechnet werden, wenn sie vom Umfang der Lehrveranstaltungen und des Stoffes sowie der absolvierten Prüfungen den vorgesehenen Veranstaltungen äquivalent sind. Das ist durch beigefügte Veranstaltungsgliederungen und Übersichten durch den Antragsteller nachzuweisen.

Beschluss 02-03 vom 16. Oktober 2006

Antragsteller, die in Diplomstudiengängen für Wirtschaftswissenschaften endgültig ausgeprüft sind, können sich nach grundsätzlicher Zulassung für den BA-Studiengang bereits erbrachte Leistungen aus dem Bereich Wirtschaftswissenschaften anrechnen lassen, wenn sie in den von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften angebotenen Fächern (BWL, VWL, Recht, Wirtschaftsinformatik) nicht endgültig ausgeprüft sind, sondern in einem der Nebenfächer (Mathematik/Statistik oder Sprachen). In diesem Fall sind jedoch alle Nebenfächer zu wiederholen. Eine Anerkennung derartiger Scheine ist ausgeschlossen.

Beschluss 02-03a vom 16. Oktober 2006

Umgekehrt kann bei endgültiger Ausprüfung im Bereich der Wirtschaftswissenschaften eine Anerkennung von Leistungen aus den Bereichen Mathematik/Statistik und Sprache erfolgen, falls dort nicht ebenfalls alle zulässigen Prüfungsversuche ohne Erfolg verwendet wurden. Eine Anerkennung von Leistungen aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ist dabei ausgeschlossen.

Beschluss 02-04 vom 16. Oktober 2006

Die Anerkennung von im Magisterhauptfach, Magisternebenfach oder im Kombinationsprofil des Masterstudiums erbrachten Leistungen aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften sind grundsätzlich auf den BA-Studiengang anrechenbar.

Beschluss 02-05 vom 16. Oktober 2006

In anderen, nichtwirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen (Bachelor-, Diplom- oder Magisterstudiengängen) erbrachte Leistungen können grundsätzlich auf die entsprechenden Nebenfächer des BA-Studienganges anerkannt werden.

Beschluss 02-06 vom 16. Oktober 2006

Der Prüfungsausschuss bekräftigt weiterhin, dass alle Anträge an den Ausschuss der Schriftform bedürfen. Für die Anerkennung von Studienleistungen kann dazu das im Internet bereitgestellte Formblatt verwendet werden. Anträge per Internet werden nicht bearbeitet. Entsprechende Anfragen und Antworten sind auch nicht bindend.