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Stiftung Technische Universität Chemnitz
FAQ

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Spende
Ob als einmalige Unterstützung oder regelmäßiger Beitrag – Ihre Spenden kommen ausschließlich dem Stiftungszweck zugute und werden zeitnah zu dessen Erfüllung eingesetzt.

Zustiftung
Durch Ihre Zustiftung wächst das Stiftungsvermögen. Demzufolge kann die Stiftung Technische Universität Chemnitz höhere Erträge erwirtschaften und die Effektivität ihrer Arbeit langfristig erhöhen.

Treuhandstiftung
Bei einer Treuhandstiftung handelt es sich um eine unselbstständige Stiftung unter dem Dach der Stiftung Technische Universität Chemnitz. Das bedeutet für den Stifter eine schnelle und einfache Gründung: Der Stifter bestimmt den Stiftungszweck - die Stiftung Technische Universität Chemnitz richtet die Stiftung ein, übernimmt als Treuhänder die Verwaltung und findet die geeigneten Lehr- und Forschungsvorhaben für den Stifter. Es werden keine personellen Ressourcen für die Stiftungsaktivitäten gebunden. Das Stiftungskapital für eine treuhänderische Stiftung sollte mindestens 100.000 Euro betragen.

Die Treuhandstiftung kann den Namen Ihres Unternehmens oder Ihrer Person tragen als ein klares Signal für eine verantwortungsbewusste Unternehmenskultur und ein beispielhaftes Bekenntnis zum sozialen Engagement für Forschung und Lehre an der Technischen Universität Chemnitz.

Ehrenamtliches Engagement
Ehrenamtliche Tätigkeiten sind freiwillige und grundsätzlich unbezahlte Tätigkeiten im sozialen oder kulturellen Bereich. Die Möglichkeiten sich ehrenamtlich zu betätigen, sind vielfältig und dienen zur Aufrechterhaltung bzw. zur Verbesserung des Angebots der Technischen Universität Chemnitz.
Vorstandsmitglieder per Amt sind:
  • Rektor der TU Chemnitz, Prof. Dr. Gerd Strohmeier (Vorstandsvorsitzender der Stiftung Technische Universität Chemnitz)
  • Kanzler der TU Chemnitz, N. N. (stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Stiftung Technische Universität Chemnitz)
  • Vorsitzender der Gesellschaft der Freunde der TU Chemnitz e.V., Dr. Axel Weber
Zusätzlich wurden vom Stiftungsrat für den Vorstand benannt:
  • Wolfgang Müller
  • Dr. Michael Schmischke
Geborene Mitglieder des Stiftungsrates sind:
  • die Gründungsstifter, die die Stiftung mit mindestens 20.000 EUR ausgestattet haben.
  • Zustifter, die der Stiftung einen Betrag von mindestens 50.000 EUR (natürliche Personen) bzw. 100.000 EUR (juristische Personen) gestiftet haben.
Vom Stiftungsrat bestellte Mitglieder:
  • jeweils eine natürliche Person aus einem Stiftungsorgan einer von der Stiftung verwalteten treuhänderischen Stiftung mit einem Grundstockvermögen von mindestens 100.000 EUR im Einvernehmen mit der treuhänderischen Stiftung.
  • Weitere Mitglieder können vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Rektoratskollegiums der TU Chemnitz bestellt werden.
insbesondere:
  • Unterstützung bei der personellen Absicherung der Lehre, insbesondere durch die finanzielle Förderung bei der Errichtung und Unterhaltung von Professuren,
  • Unterstützung bei der Gewinnung von Wissenschaftlern anderer Einrichtungen sowie von Spezialisten aus der Industrie und Wirtschaft des In- und Auslandes,
  • Unterstützung bei der personellen Absicherung der Forschung,
  • Unterstützung bei der Sicherung der für die Erfüllung der Aufgaben in Lehre und Forschung erforderlichen Räumlichkeiten und materiellen Ausstattung,
  • Förderung und Unterstützung des gemeimnützigen Stiftungswesens inklusive Beratung und Verwaltung von Treuhandstiftungen der Stiftung Technische Universität Chemnitz.
Ihr Engagement für die Stiftung Technische Universität Chemnitz trägt zur Förderung von Forschung und Lehre bei und bringt Ihnen darüber hinaus folgende steuerliche Vorteile:
  • Bei Spenden
    Das Einkommenssteuergesetz (§10b Abs. 1 EStG) gibt die Höhe der steuerlich absetzbaren Spendenbeiträge vor:
    • Seit dem 1. Januar 2007 gilt die einheitliche Regelung: 20% der Gesamteinkünfte sind als Spende steuerbefreit.
    • Für Unternehmen liegt die Grenze für den Abzug bei vier Promille des Umsatzes sowie der im jeweiligen Kalenderjahr gezahlten Löhne und Gehälter.
    • Überschreiten Ihre Zuwendungen diese Grenze, können Sie in den Folgejahren unter Berücksichtigung der gegebenen Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen werden.
    • Auf Anfrage erhalten Sie für Ihre Spenden eine Bestätigung, die Sie beim Finanzamt geltend machen können.
  • Bei Zustiftungen
    Das Einkommenssteuergesetz (§10b Abs. 1a S. 1 EStG) regelt ebenfalls, inwieweit eine Zustiftung an die gemeinnützige Stiftung Technische Universität Chemnitz steuermindernd geltend gemacht werden kann:
    • Für Zustiftungen in das Grundstockvermögen der Stiftung Technische Universität Chemnitz kann ein Sonderausgabenabzug bis zu einem Höchstbetrag von einer Million Euro (zusätzlich zu den Höchstbeträgen für mögliche Spenden) geltend gemacht werden.
    • Der Sonderausgabenabzug gilt auch für Zustiftungen nach dem ersten Gründungsjahr.
    • Ehepaare können Zuwendungen in Höhe von zwei Millionen Euro (zusätzlich zu den jeweiligen Höchstbeträgen für mögliche Spenden) als Sonderausgaben in der Steuererklärung anführen.
    • Der Stiftungsbetrag kann entweder einmalig als Sonderausgabe abgezogen werden oder aber auf zehn Jahre verteilt werden.
    • Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem Spendenabzug gegeben.
    • Für jede Ihrer Zustiftungen erhalten Sie eine Zuwendungsbestätigung.