Das Promotionskolloquium
Disputatio I oder Disputatio II
Hinsichtlich der Durchführung des Promotionskolloquiums haben Sie die Wahl zwischen Disputatio I (gemäß § 14 PromO) und Disputatio II (gemäß § 15 PromO). Ihre Wahl teilen Sie im Rahmen der Antragsstellung zur Eröffnung des Promotionsverfahrens dem Promotionsausschuss mit.
Hybride und virtuelle Promotionskolloquien
In begründeten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, das Promotionskolloquium auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden in hybrider oder virtueller Form durchzuführen. Der entsprechende Antrag ist mittels des hier zum Download bereitgestellten Formulars (s. Downloads auf dieser Seite) zu stellen. Er kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gestellt werden, spätestens muss er bis zur Einreichefrist zur letzten Sitzung des Promotionsausschusses vor dem geplanten Termin des Promotionskolloquiums im Sekretariat des Promotionsausschusses vorliegen.
Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn alle benötigten Unterschriften in rechtsgütiger Form vorliegen. Ein Scan einer handschriftlichen Unterschrift wird nicht akzeptiert.