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Familiengerechte Hochschule
Mutterschutz / Elternzeit
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Informationen zu Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit

Die Neuerungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sehen vor, dass die Gesundheit von Studentinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu schützen ist. Das MuSchG wirkt Benachteiligungen entgegen und gibt Schutzmaßnahmen vor, um Gefährdungen der Gesundheit von Mutter und Kind auszuschließen. Für Studentinnen gilt ebenso die Mutterschutzfrist von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung.

Mitteilung bestehender Schwangerschaft

Gemäß & 15 Abs.1 S. 1 MuSchG soll eine schwangere Studentin der Hochschule ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist.

Informationen zur Mitteilung einer bestehenden Schwangerschaft:

Ihr Vorteil:

  • Schutzrechte nach dem MuSchG können in Anspruch genommen werden
  • die TU kann Maßnahmen ergreifen
  • im Rahmen von Studien- und Prüfungsleistungen kann ein Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt werden
  • Beurlaubung vom Studium

Falls zudem eine wissenschaftliche- oder studentische Hilfskrafttätigkeit vorliegt sind, ist die Schwangerschaft auch dem Personaldezernat zu melden.

Weitere Informationen:

Organisatorisches für Beschäftigte

Direkte Informationen bezüglich der Mutterschutzzeit sowie der Elternzeit für Beschäftigte werden über die zuständigen Sachbearbeiter/innen des Dezernates Personal individuell erteilt.

Den Antrag zur Weiternutzung des E-Mail-Kontos („Weiternutzung der Dienste des Universitätsrechenzentrums während der Mutterschutz/ Elternzeit“) finden Sie im IdM-Portal.

Den „Kindergeld-Antrag“ finden Sie auf der Webseite der Bezügestelle Chemnitz.


Informationen des Bundes


Informationen des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (Durchführungshinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zur Elternzeit vom 21. Mai 2014) finden Sie auf den Seiten des Personalrates

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