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BAföG

BAföG

Hinter dieser Abkürzung verbirgt sich das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dieses deutschlandweit einheitlich geltende Gesetz wurde vor über 40 Jahren geschaffen, um allen Student_innen die Finanzierung eines Studiums zu ermöglichen. Das BAföG regelt, ob, und wenn ja, in welcher Höhe der Staat dein Studium finanziell unterstützt. Bei Fragen zum BAföG erkundigst du dich am besten bei deiner_deinem Sachbearbeiter_in im Studentenwerk oder beim Referat BAföG & Soziales im StuRa. Achtung! Im Wintersemester 22/23 ändert sich einiges beim Bafög. Informiere dich am Besten noch einmal auf der Webseite des StuWe.

www.swcz.de/finanzen/

Wer bekommt BAföG?

Ob und wie viel BAföG du bekommst, hängt von deinem Vermögen, deinem Einkommen und dem deiner Eltern bzw., wenn vorhanden, deines Ehepartners ab. Des Weiteren solltest du die deutsche Staatsbürgerschaft haben und zu Beginn deines Bachelorstudiums das 30. Lebensjahr bzw. zu Beginn des Masterstudiums das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ab dem Wintersemester 22/23 soll die Altersgrenze allerdings auf 45 Jahre erhöht werden.

Ausländer_innen müssen gewisse Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf BAföG erheben zu können. Förderungsberechtigt sind Ausländer_innen, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind.

In wenigen Sonderfällen gibt es auch die Möglichkeit, elternunabhängiges BAföG zu bekommen.

Der Antrag

Die Antragsformulare, die sog. „Formblätter“, liegen in der Abteilung für Ausbildungsförderung des Studentenwerkes (Thüringer Weg 3, 1. Stock), auch außerhalb der Öffnungszeiten aus oder können hier im Internet heruntergeladen werden.

www.bafög.de

Da BAföG nicht rückwirkend gezahlt wird und die Bearbeitung einige Wochen dauern kann, stelle den Antrag so früh wie möglich. Wir empfehlen, den Antrag ca. zwei Monate, bevor du die erste Zahlung bekommen möchtest, einzureichen. Die Bewilligung erfolgt gewöhnlich für ein Jahr, also zwei Semester, danach musst du einen Folgeantrag stellen.

Wichtig ist, dass sich deine persönlichen Angaben auf deine aktuelle finanzielle Situation beziehen, die Einkommensverhältnisse deiner Eltern jedoch auf das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn der Förderung. Mit Formblatt 7 kannst du beantragen, dass die aktuelle Einkommenssituation deiner Eltern zur Berechnung genutzt wird. Diese Aktualisierung kann sinnvoll sein, wenn sich die Einkommensverhältnisse deiner Eltern in den letzten beiden Jahren geändert haben. Falls es für dich einen Vorteil ergibt, also v. a. wenn sich das Einkommen deiner Eltern in den letzten 2 Jahren verringert hat, ist das sehr zu empfehlen. Anrechnungsfrei bleiben bei den Eltern folgende monatliche Beträge:

  • Eltern, verheiratet bzw. in eingetragener Lebenspartner_innenschaft verbunden und zusammenlebend: 2000 €.
  • Elternteil, alleinstehend: 1330 €.
  • Stiefelternteil: 665 €.
  • Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen: zusätzlich je 605 €.

Wenn du BAföG bekommst, darfst du nebenher natürlich arbeiten. Wenn du abhängig beschäftigt bist, darfst du während des Bewilligungszeitraums bis zu 5421,84 € brutto anrechnungsfrei dazuverdienen (also durchschnittlich 450 € brutto monatlich).

Ein Vermögen in Höhe von 8200 € darfst du anrechnungsfrei besitzen. Dazu gehören Sparbücher oder ein eigenes Auto, das du ggf. schätzen lassen musst. Hierbei ist zu beachten, dass du wirklich Eigentümer_in des Fahrzeuges sein musst, damit es dir angerechnet wird. Das reine Nutzen eines Fahrzeuges bleibt hier ohne Folgen. Bei all dem ist zu beachten, dass die oben genannten Freibeträge weiche Grenzen darstellen. Das bedeutet, dass du, wenn eine Grenze überschritten wird, trotzdem noch Förderung erhältst, die Summe aber entsprechend kleiner wird.

Folgende Änderungen solltest du beim BAföG–Amt melden, weil es sonst sein kann, dass du Geld zurückzahlen musst:

  • Abbruch, Unterbrechung des Studiums oder Studiengangwechsel
  • neue Wohnung bzw. neue Anschrift
  • neue Bankverbindung
  • Änderungen deines Einkommens
  • Änderung in der Ausbildung deiner Geschwister (deren Einkommen oder Anzahl)
  • Heirat

Solltest du dir unsicher sein, ob du etwas melden musst, frage einfach beim BAFöG – Amt (Thüringer Weg 3) nach. So ersparst du dir eventuell Arbeitsaufwand.

Förderungshöchstdauer

Die Förderungshöchstdauer (FHD) deckt sich im Normalfall mit der Regelstudienzeit. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, z.B. bei längerer Krankheit, Kindererziehung, Gremientätigkeiten oder Wiederholung einer Abschlussprüfung. Hier musst du beachten, dass du nach dem 4. Semester eine Leistungsbescheinigung einreichen musst. Diese dient als Nachweis, dass du die Fortschritte machst, wie sie in deiner Studienordnung vorgesehen sind.

Studiengangwechsel

Es ist möglich, dass dir nach Beginn deines Studiums auffällt, dass dir dein Studiengang doch nicht liegt. Ein Studiengangwechsel kann dann eine sinnvolle Lösung sein. Ein solcher Wechsel ist bis zum Ende des zweiten Semesters problemlos möglich. Ab dem Beginn des dritten Fachsemesters, bis zum Ende des vierten, musst du deine Entscheidung schriftlich begründen. Dazu reicht ein sogenannter „wichtiger Grund“ als Erklärung. Aus Sicht des BAföG-Amtes ist das beispielsweise:

  • Neigungswandel, z. B. doch eher Interesse an Menschen anstatt Technik
  • mangelnde intellektuelle Eignung, z. B. Scheitern in Prüfungen
  • Wandel der Weltanschauung oder Konfession, z. B. beim Theologiestudium

Ab Beginn des fünften Fachsemesters musst du einen „unabweisbaren Grund“ vorbringen, um deinen Förderungsanspruch nicht zu verlieren. Darunter fällt z. B. mangelnde psychische oder körperliche Eignung für einen Studiengang oder die anschließende Berufsausübung (z. B. Allergien gegen bestimmte Chemikalien im Chemiestudium).

Masterstudiengänge sind im BAföG nicht eigenständig, sondern gelten in der Regel als Fortführung des Bachelor-Studiums. Daher ist ein Studiengangwechsel im Master theoretisch nur aus unabweisbarem Grund möglich. Der erste Wechsel deines Studienfachs bleibt folgenlos für deine weitere Förderung. Bei allen weiteren Wechseln wird dir die Zeit, die du vor einem Wechsel schon studiert hast, zum Ende hin von deiner Förderungshöchstdauer abgezogen. Daher solltest du prüfen, ob du dir bereits erbrachte Prüfungsleistungen anrechnen lassen und so eventuell in ein höheres Fachsemester eingestuft werden kannst.

Die Zeit, um die sich dein Studium durch den Wechsel verlängert, kann nach dem Ende der Förderungshöchstdauer nur noch durch ein sog. zinsloses staatliches Darlehen gefördert werden.

Wie genau du bei einem Studiengangwechsel vorgehst, was du dabei beachten solltest und ob es eventuell sinnvoll ist, ein Urlaubssemester einzulegen, erfragst du am besten beim Referat Bafög und Soziales (BuS) des StuRa.

www.stura.tu-chemnitz.de/referat/bus

Leistungsnachweis

Wie bereits erwähnt, muss nach dem vierten Semester ein Leistungsnachweis erbracht werden. Dieser bescheinigt deinen Leistungsstand gemessen an dem, was für deine Studienrichtung üblich ist (siehe Prüfungsordnung). In den meisten Fachrichtungen ist es für einen positiven Leistungsnachweis nicht unbedingt erforderlich, dass du sämtliche bis dahin geforderten Prüfungen bestanden hast. Es ist jedoch gut, das bei deinem Prüfungsausschuss (www.tu-chemnitz.de/stura/fibel/demokratie/akademische-gremien-verwaltung/#pruefungsausschuss) vorher noch mal genau zu erfragen. Bei einem negativen Leistungsnachweis wird die Förderung durch das BAföG eingestellt – und zwar so lange, bis du wieder den geforderten Leistungsstand erreicht hast. Es lohnt sich allerdings nachzufragen, aus welchen Gründen du Leistungsnachweise auch später einreichen kannst.

Auf Grund der Dauer der Bachelorstudiengänge empfiehlt es sich aber, den Leistungsnachweis bereits nach dem dritten Semester zu erbringen. Berücksichtigt werden dann natürlich nur die bis dahin üblichen Leistungen. Bei Detailfragen helfen wir dir gern weiter.

Rückzahlung

Das BAföG wird als Teildarlehen ausgezahlt. Das heißt, du bekommst die Hälfte vom Staat geschenkt und die andere Hälfte musst du in Raten, spätestens fünf Jahre ab Ende deiner Förderungshöchstdauer, zurückzahlen.
Grundsätzlich gilt, dass sämtliche als Darlehen geleisteten Förderungsbeiträge zurück- zuzahlen sind, also 50 % der erhaltenen Förderung.

Wenn du aber bereits 10.000,- € zurückgezahlt hast, wird dir der restliche Betrag erlassen. Verwaltet wird die Rückzahlung durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Daher musst du diesem Amt, falls du umziehst, bis zum Ende der Rückzahlung deine aktuelle Adresse mitteilen – ansonsten findet es dich auf deine Kosten. Übersteigt dein späteres monatliches Nettoeinkommen 1.330 € nicht, kann die Rückzahlung auf Antrag ausgesetzt werden. Diese Einkommensgrenze kann sich noch erhöhen, wenn beispielsweise Kinder zu versorgen sind.

Der noch zu zahlende Anteil ist in Raten von mindestens 130 € monatlich über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren (maximal 77 Monatsraten) zurück zu zahlen. Danach bist du aber auf jeden Fall schuldenfrei, selbst wenn die 10.000 € noch nicht vollständig beglichen sind.