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Fakultät für Naturwissenschaften
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Fakultät für Naturwissenschaften 

Ordnungen der Fakultät für Naturwissenschaften

Der nachfolgend wiedergegebene Text ist nicht rechtsverbindlich. Der verbindliche Wortlaut ist veröffentlicht als Amtliche Bekanntmachung der Technischen Universität Chemnitz Nr. 18 vom 15.07.2025 [PDF]


 

Habilitationsordnung der Fakultät für Naturwissenschaften
der Technischen Universität Chemnitz
Vom 10. Juli 2025

Aufgrund von § 42 Abs. 5 i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83, 87) geändert worden ist, hat der Fakultätsrat der Fakultät für Naturwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz die nachstehende Habilitationsordnung erlassen.

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1
Habilitation

(1) Die Habilitation ist der förmliche Nachweis einer besonderen Befähigung für Forschung und eigenständige Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG).
(2) Die Fakultät für Naturwissenschaften (nachfolgend Fakultät) erkennt auf Grundlage des Habilitationsrechts der Technischen Universität Chemnitz nach Abschluss eines erfolgreichen Habilitationsverfahrens die Lehrbefugnis zu. Der oder dem Habilitierten wird die Befugnis eingeräumt, den Zusatz „habil.“ zum Doktorgrad zu führen.
(3) Das Habilitationsverfahren wird von der Fakultät durchgeführt. Es ist nur unter der Bedingung möglich, dass das in der Habilitationsschrift gewählte Fachgebiet durch mindestens eine oder einen an der Fakultät hauptberuflich tätige Professorin oder tätigen Professor vertreten wird.
(4) Auf Antrag verleiht der Fakultätsrat Habilitierten die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“, wenn sie sich zur Übernahme von Lehrverpflichtungen in ihrem Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden verpflichten (§ 42 Abs. 4 Satz 1 SächsHSG). Das Nähere regelt die Ordnung zur Verleihung der Bezeichnung Privatdozent an der Technischen Universität Chemnitz in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Im Rahmen eines Habilitationsverfahrens sind folgende Leistungen zu erbringen:

  1. die schriftliche Habilitationsleistung (Habilitationsschrift),
  2. der wissenschaftliche Vortrag als Überblick zur Forschungsleistung,
  3. die Probevorlesung (mit Diskurscharakter).
Vortrag und Probevorlesung sind grundsätzlich in deutscher Sprache durchzuführen. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers beschließt der Habilitationsausschuss bereits bei Eröffnung des Verfahrens über eventuelle Sonderregelungen.

 

§ 2
Habilitationsvoraussetzungen

(1) Die Durchführung eines Habilitationsverfahrens für eine Bewerberin oder einen Bewerber setzt die Zulassung zur Habilitation voraus.
(2) Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer

  1. den Doktorgrad einer deutschen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule erworben hat oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule besitzt. Bewerberinnen und Bewerber mit einem im Ausland erworbenen akademischen Grad müssen zur Führung dieses Grades gemäß den dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen berechtigt sein. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit des akademischen Grades einer ausländischen Hochschule ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu konsultieren.
  2. eine erfolgreiche mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion im Fachgebiet der angestrebten Habilitation nachweist. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch mehrere hochrangige wissenschaftliche Publikationen, die nicht im Zusammenhang mit der Promotion stehen, sowie durch den Nachweis über die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre. Die Lehr- und Forschungserfahrung muss nicht an der Technischen Universität Chemnitz erworben worden sein. Belege über erfolgreich absolvierte hochschuldidaktische Weiterbildungen oder aussagekräftige Dokumente über erfolgreiche Evaluationen der gehaltenen Lehrveranstaltungen sind erwünscht.
(3) Eine umfangreiche wissenschaftliche Vortragstätigkeit kann berücksichtigt werden. Der Nachweis ist durch Referenzen zu erbringen.
(4) Akademische Assistentinnen und Akademische Assistenten nach § 76 SächsHSG in wissenschaftlichen Fächern sind mit ihrer Einstellung zur Habilitation zugelassen.
(5) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn:
  1. die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt sind oder
  2. die mit dem Antrag auf Eröffnung eines Habilitationsverfahrens (nachfolgend Habilitationsantrag) einzureichenden Unterlagen unvollständig sind (§ 7 Abs. 2) oder
  3. die Habilitationsleistungen nicht einem Fachgebiet einer Professur der Fakultät zugeordnet werden können oder
  4. Tatsachen vorliegen, die zur Entziehung eines akademischen Grades berechtigen.
(6) Die Fakultät kann bereits vor der Eröffnung eines Habilitationsverfahrens entsprechende Gutachten einholen.

 

§ 3
Habilitationsausschuß

(1) Zur Durchführung des Habilitationsverfahrens wird ein Habilitationsausschuss unter Vorsitz der Dekanin oder des Dekans gebildet. Der Habilitationsausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Fakultätsrates und denjenigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Fakultät, die der Dekanin oder dem Dekan ihre Mitgliedschaft im Habilitationsausschuss für das jeweilige Habilitationsverfahren schriftlich erklärt haben. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden muss benannt werden.
(2) Der Habilitationsausschuss hat die folgenden Entscheidungen zu treffen:

  1. Eröffnung des Verfahrens,
  2. Gutachterinnen und Gutachter,
  3. Bildung der Habilitationskommission,
  4. die Anerkennung aller Einzelleistungen (§ 1 Abs. 5) und die Verleihung des Habilitationsgrades.

 

§ 4
Habilitationskommission

(1) Mit Eröffnung des Habilitationsverfahrens bestellt der Habilitationsausschuss (§ 3) eine Habilitationskommission i. S. v. § 93 Abs. 4 Satz 6 SächsHSG. Der Habilitationskommission gehören an (§ 42 Abs. 2 SächsHSG):

  1. eine Professorin oder ein Professor bzw. eine Habilitierte oder ein Habilitierter als Vorsitzende oder Vorsitzender, welche oder welcher der Fakultät angehört,
  2. mindestens drei weitere Professorinnen oder Professoren oder Habilitierte, die auch anderen Fakultäten der Technischen Universität Chemnitz oder anderen Hochschulen angehören können.
(2) Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission muss auch dem Habilitationsausschuss angehören. Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden muss benannt werden.
(3) Die Mitglieder der Habilitationskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitglieder der Habilitationskommission sind durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (4) Die Aufgaben der Habilitationskommission sind:
  1. für den ordnungsgemäßen Gang des Verfahrens Sorge zu tragen,
  2. den Kontakt zu den Gutachterinnen und Gutachtern herzustellen und aufrechtzuerhalten,
  3. alle Entscheidungen, die vom Habilitationsausschuss zu treffen sind, sachlich vorzubereiten; insbesondere auf der Grundlage der Gutachten und etwaiger Voten von Professorinnen, Professoren und Habilitierten der Fakultät eine Empfehlung zur Annahme bzw. Ablehnung der Habilitationsschrift zu geben.

 

§ 5
Allgemeine Verfahrensbestimmungen

(1)Die Gremien in Habilitationsangelegenheiten (Habilitationsausschuss und Habilitationskommission) tagen nichtöffentlich. Sämtliche Beratungen werden protokolliert und die Protokolle der Habilitationsakte beigefügt.
(2) Die Gremien in Habilitationsangelegenheiten sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung, anwesend ist.
(3) Entscheidungen zu Habilitationsangelegenheiten werden von den zuständigen Gremien mit der Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag, eine Stimmenthaltung ist in beiden Gremien unzulässig. Gemäß § 93 Abs. 2 SächsHSG können bei Beschlüssen des Fakultätsrates in Habilitationsverfahren alle Hochschullehrerrinnen und Hochschullehrer der Fakultät, die nicht dem Fakultätsrat angehören, stimmberechtigt mitwirken. Die Möglichkeit der Mitwirkung sowie Zeit und Ort der Sitzung sind ihnen unter Angabe der Tagesordnung in der Regel eine Woche vor der Sitzung mitzuteilen.
(4) Über ablehnende Entscheidungen in Habilitationsangelegenheiten müssen die Bewerberin oder der Bewerber von der Dekanin oder dem Dekan innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Entscheidung, unter Angabe der Gründe in Schriftform informiert werden. Sämtliche Bescheide müssen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
(5) Die in einem Habilitationsverfahren von der Bewerberin oder dem Bewerber eingereichten Unterlagen einschließlich eines Exemplars der Habilitationsschrift gehen mit Verfahrenseröffnung in das Eigentum der Technischen Universität Chemnitz über und verbleiben an der Fakultät. Das Recht auf Rückforderung der eingereichten Unterlagen, mit Ausnahme des Habilitationsantrages, besteht nur bei einer statthaften Rücknahme des Habilitationsantrages gemäß § 7 Abs. 3.
(6) Der Bewerberin oder dem Bewerber steht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht zu. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht bleibt davon unberührt. Der Antrag auf Einsichtnahme in die Akten ist schriftlich an den Habilitationsausschuss zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Habilitationsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme.

 

§ 6
Anzeige des Habilitationsverfahrens

Die Bewerberin oder der Bewerber soll das Habilitationsvorhaben mindestens ein halbes Jahr vor Einreichung des Habilitationsantrages bei der Dekanin oder dem Dekan anzeigen. Diese Anzeige hat keine rechtswirksame Konsequenz für einen späteren Habilitationsantrag.

 

§ 7
Habilitationsantrag

(1)Der Habilitationsantrag ist von der Bewerberin oder dem Bewerber an die Dekanin oder den Dekan zu richten.
(2) Dem Habilitationsantrag sind beizufügen:

  1. ein urkundlicher Nachweis des erworbenen Doktorgrades,
  2. eine Habilitationsschrift in vier Exemplaren sowie in elektronischer Form (PDF-Datei),
  3. das Formular zur Erfassung der Habilitierendendaten (wird vom Dekanat zur Verfügung gestellt),
  4. ein Nachweis der mehrjährigen wissenschaftlichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 2),
  5. das Thema des wissenschaftlichen Vortrages,
  6. drei Themenvorschläge für die Probevorlesung, die nicht mit dem schriftlichen Thema der Habilitationsleistung im Zusammenhang stehen,
  7. gegebenenfalls Vorschläge für die Gutachterinnen und Gutachter, die jedoch keinen Anspruch begründen,
  8. eine Erklärung, dass die vorgelegte wissenschaftliche Arbeit von der Bewerberin oder dem Bewerber selbst und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt wurde; die Erklärung muss auch Bestandteil jedes Exemplars der Habilitationsschrift sein.
Alle genannten Unterlagen sind in schriftlicher Form einzureichen und müssen von der Bewerberin oder dem Bewerber unterzeichnet sein. Urkunden sind amtlich beglaubigt einzureichen.
(3) Eine Rücknahme des Habilitationsantrages ist möglich, solange der Habilitationsausschuss nicht über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens beschlossen hat. Eine Rücknahme des Habilitationsantrages nach Eröffnung hat die Beendigung des Habilitationsverfahrens durch Beschluss des Habilitationsausschusses zur Folge. Das Rücknahmeersuchen ist schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan zu stellen.
(4) Der Habilitationsausschuss hat das Recht, ein eröffnetes Habilitationsverfahren in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss vorzeitig zu beenden.

 

§ 8
Eröffnung des Habilitationsverfahrens

(1)Nach Eingang eines vollständigen und förmlich korrekten Habilitationsantrages räumt die Dekanin oder der Dekan den nicht im Fakultätsrat vertretenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Fakultät eine angemessene, mindestens dreiwöchige Frist ein, in der sie ihre Mitgliedschaft im Habilitationsausschuss erklären können.
(2) Der Habilitationsausschuss entscheidet über die fachliche Zuständigkeit der Fakultät und beschließt innerhalb von drei Monaten über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Habilitationsverfahrens. Im Eröffnungsbeschluss sind festzuhalten:

  1. die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Habilitation,
  2. die Bestätigung des Themas der Habilitationsschrift,
  3. das Fachgebiet der angestrebten Habilitation, wobei die endgültige Festlegung des Fachgebietes erst mit der Zuerkennung der Lehrbefugnis erfolgt,
  4. die Bestätigung des Themas des wissenschaftlichen Vortrages,
  5. die Bestätigung der Themen für die Probevorlesung,
  6. die Festlegung der drei Gutachterinnen und Gutachter der Habilitationsschrift,
  7. die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertretung und die Mitglieder der Habilitationskommission.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber ist über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens durch die Dekanin oder den Dekan innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu informieren. Mit dem Eröffnungsbeschluss ist die Begutachtung einzuleiten.
(4) Wird die Bewerberin oder der Bewerber nicht zugelassen, so gilt das Habilitationsverfahren als nicht eröffnet.

 

§ 9
Habilitationsschrift

(1) Die Habilitationsschrift ist eine von der Bewerberin oder dem Bewerber verfasste, eigenständige wissenschaftliche Arbeit auf dem Fachgebiet, für das die Habilitation angestrebt wird. Die Habilitationsschrift muss einen wesentlichen wissenschaftlichen Erkenntniszuwachs für das Fachgebiet erbringen.
(2) Die Habilitationsschrift muss sich thematisch und inhaltlich von der vorangegangenen Dissertation unterscheiden und in ihrer wissenschaftlichen Bedeutung wesentlich über die Dissertation hinausgehen.
(3) Die Habilitationsschrift kann teilweise aus wissenschaftlichen Publikationen bestehen, wenn sie den Anforderungen an eine Habilitation entsprechen. Die Publikationen müssen eine thematische Einheit bilden, die in einer entsprechenden übergreifenden Darstellung deutlich gemacht wird.
(4) Die Habilitationsschrift darf nur Arbeiten enthalten, die aus der wissenschaftlichen Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers nach Abschluss der Promotion hervorgegangen sind.

 

§ 10
Begutachtung der Habilitationsschrift

(1) Die Habilitationsschrift ist durch mindestens drei Professorinnen, Professoren oder Habilitierte, von denen mindestens eine oder einer der Technischen Universität Chemnitz nicht angehören darf, schriftlich zu begutachten.
(2) Die Gutachten dienen der Entscheidungsfindung im Habilitationsausschuss über die Annahme der Habilitationsschrift und sind in jedem Fall vertraulich zu behandeln.
(3) Im Rahmen des jeweiligen Gutachtens empfiehlt jede Gutachterin oder jeder Gutachter die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift. Ein Prädikat wird nicht erteilt. Empfiehlt eine Gutachterin oder ein Gutachter die Ablehnung der Habilitationsschrift, entscheidet der Habilitationsausschuss über die Weiterführung oder die Beendigung des Habilitationsverfahrens. Er kann diese Entscheidung von weiteren, noch einzuholenden Gutachten abhängig machen. Empfehlen mehr als eine Gutachterin oder ein Gutachter die Ablehnung der Habilitationsschrift, so ist das Habilitationsverfahren durch den Habilitationsausschuss als erfolglos zu bewerten und zu beenden.
(4) Die Gutachten sollen der Dekanin oder dem Dekan schriftlich innerhalb von drei Monaten zugestellt werden. Danach ausstehende Gutachten werden von der Dekanin oder dem Dekan schriftlich angemahnt. Bei ausbleibenden Gutachten ist eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter zu bestellen.
(5) Falls erforderlich, können durch den Habilitationsausschuss nachträglich weitere Gutachterinnen und Gutachter bestellt werden.
(6) Die Gutachterinnen und Gutachter haben das Recht, die ihnen zur Begutachtung ausgehändigte Habilitationsschrift zu behalten.

 

§ 11
Auslegung der Habilitationsschrift

(1) Im Anschluss an die Begutachtung wird die Habilitationsschrift für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Zur Einsichtnahme berechtigt sind die Professorinnen und Professoren sowie Habilitierten der Fakultät und die Mitglieder des Habilitationsausschusses.
(2) Jede Professorin und jeder Professor sowie die Habilitierten der Fakultät haben das Recht, innerhalb der Auslagefrist ein fachwissenschaftlich fundiertes Votum für oder gegen die Annahme bei der oder dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses einzureichen. Eingegangene Voten haben empfehlenden Charakter für die Annahme bzw. Ablehnung der Habilitationsschrift.

 

§ 12
Annahme der Habilitationsschrift

(1) Der Habilitationsausschuss befindet nach Ablauf der Frist für die Auslage und den Eingang angemeldeter Voten auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme der Habilitationsschrift bzw. über das weitere Vorgehen.
(2) Wird die Habilitationsschrift angenommen, ist das Verfahren fortzusetzen. Der Beschluss über die Annahme ist der Bewerberin oder dem Bewerber von der Dekanin oder dem Dekan innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.
(3) Wird die Habilitationsschrift nicht angenommen, ist das Habilitationsverfahren beendet.

 

§ 13
Wissenschaftlicher Vortrag und Probevorlesung

(1) Nach Annahme der Habilitationsschrift legt der Habilitationsausschuss auf Vorschlag der Habilitationskommission das Thema für die Probevorlesung fest. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird mindestens drei Wochen vor dem jeweiligen Termin bekanntgegeben, wann der wissenschaftliche Vortrag und die Probevorlesung zu halten sind.
(2) Der wissenschaftliche Vortrag und die Probevorlesung sind hochschulöffentliche Veranstaltungen.
(3) Alle Veranstaltungen werden vom Habilitationsausschuss abgenommen und von der oder dem Vorsitzenden der Habilitationskommission geleitet. Die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Habilitationsausschusses und der Habilitationskommission ist notwendig.
(4) Der wissenschaftliche Vortrag soll nicht länger als 45 Minuten dauern. Im anschließenden Kolloquium von maximal 45 Minuten Dauer hat die Bewerberin oder der Bewerber die hinreichende Vertrautheit mit der Breite des gewählten Fachgebietes darzustellen.
(5) Die Probevorlesung hat den Charakter einer studentischen Lehrveranstaltung und dient dem Nachweis didaktischer und methodischer Fähigkeiten. Sie hat eine Dauer von 45 Minuten.
(6) Der wissenschaftliche Vortrag mit Diskussion geht der Probevorlesung voraus. Die Probevorlesung kann nur durchgeführt werden, nachdem die im Vortrag und der Diskussion gezeigte Leistung vom Habilitationsausschuss anerkannt worden ist.
(7) Vortrag und Probevorlesung können am gleichen Tag stattfinden. Für diese Verfahrensweise ist das schriftliche Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers erforderlich.
(8) Der Habilitationsausschuss entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung über die Anerkennung der jeweiligen Leistung. Das Ergebnis ist der Bewerberin oder dem Bewerber unmittelbar im Anschluss an die Sitzung mitzuteilen. Werden der wissenschaftliche Vortrag oder die Probevorlesung nicht anerkannt, so ist das Habilitationsverfahren durch den Habilitationsausschuss als erfolglos zu bewerten und zu beenden.
(9) Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Möglichkeit, entweder den Vortrag oder die Probevorlesung einmal zu wiederholen. Der Antrag auf Wiederholung ist bei der Dekanin oder dem Dekan innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Habilitationsausschusses zu stellen.

 

§ 14
Beschluss des Habilitationsausschusses

(1) Die Anerkennung aller Teilleistungen durch den Habilitationsausschuss führt zur Verleihung des Habilitationsgrades. Der Habilitationsausschuss legt das Fachgebiet fest, für welches die Lehrbefugnis erteilt wird.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber erhält von der Dekanin oder dem Dekan eine Mitteilung über den Beschluss des Habilitationsausschusses, die mit dem Hinweis versehen ist, dass der Zusatz „habil.“ zum Doktorgrad erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden darf. Die Dekanin oder der Dekan informiert die Rektorin oder den Rektor über die erfolgreiche Habilitation unter Angabe des Fachgebietes, für das die Lehrbefugnis zuerkannt wurde.

 

§ 15
Veröffentlichung der Habilitationsschrift

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Beschluss des Fakultätsrates über die erfolgreiche Habilitation die Habilitationsschrift zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung soll durch die unentgeltliche Übergabe von mindestens sechs gedruckten und gebundenen Exemplaren der genehmigten Habilitationsschrift an die Universitätsbibliothek der Technischen Universität Chemnitz erfolgen (Bei Open-Access-Veröffentlichungen von kumulativen Habilitationsschriften sind die Rechte für die Veröffentlichung der Inhalte zu prüfen. Eine Beratung durch die Universitätsbibliothek wird empfohlen.).
(2) Die Exemplare gemäß Absatz 1 müssen jeweils eine Titelseite enthalten. Die Titelseite muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Titel der Habilitationsschrift,
  2. den Hinweis, dass es sich um die von der Fakultät genehmigte Fassung handelt,
  3. den angestrebten akademischen Grad,
  4. den akademischen Grad, den Vornamen und den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers,
  5. die akademischen Grade, die Vornamen und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter,
  6. das Datum der Einreichung,
  7. das Veröffentlichungsjahr,
  8. den Zitierlink (bei einer zusätzlichen Onlineausgabe).

 

§ 16
Habilitationsurkunde

(1) Die Anerkennung aller Teilleistungen durch den Habilitationsausschuss führt zur Verleihung des Habilitationsgrades.
(2) Die Dekanin oder der Dekan veranlasst die Ausfertigung der Habilitationsurkunde. Die Urkunde enthält:

  1. den akademischen Grad, den Vornamen, den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Habilitandin oder des Habilitanden,
  2. den Titel der Habilitationsschrift,
  3. das Thema der Probevorlesung,
  4. die Zuerkennung der Lehrbefugnis und die Befugnis, den Zusatz „habil.“ Zum Doktorgrad zu führen,
  5. das Fachgebiet, für das die Lehrbefugnis zuerkannt wird,
  6. das Datum der Ausfertigung der Urkunde,
  7. die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans,
  8. das Siegel der Technischen Universität Chemnitz.
(3) Mit der Aushändigung der Habilitationsurkunde durch die Dekanin oder den Dekan ist das Habilitationsverfahren beendet. Habilitierte sind berechtigt, den Titel gemäß § 1 zu führen.
(4) Der Abschluss des Habilitationsverfahrens wird der Hochschulöffentlichkeit vom Dekanat angezeigt, soweit die Bewerberin oder der Bewerber die Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt hat.

 

§ 17
Entzug der Habilitation

(1) Die Lehrbefugnis und der Zusatz „habil.“ können entzogen werden, wenn

  1. sie durch Täuschung erworben wurden oder
  2. nach ihrer Verleihung Tatsachen bekannt werden, die ihre Verleihung ausgeschlossen hätten.
(2) Über den Entzug entscheidet der Fakultätsrat.
(3) Vor Entscheidungen gemäß Absatz 1 ist den Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Den Betroffenen ist der Entzug des Grades schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 18
Erweiterung der Lehrbefugnis

Die Lehrbefugnis kann auf Antrag auf andere Fächer oder Fachgebiete erweitert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch die Beibringung von ihr oder ihm verfasster wissenschaftlicher Arbeiten zum neuen oder erweiterten Lehrgebiet die wissenschaftliche Befähigung nachzuweisen. Für das Verfahren gelten die Regelungen der §§ 2 bis 17 entsprechend.

 

§ 19
Schlussbestimmungen

Die vorliegende Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnete Habilitationsverfahren werden nach der vorliegenden Habilitationsordnung fortgesetzt. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung der Fakultät für Naturwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau vom 18. Dezember 1995 (Amtliche Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau Nr. 31 vom 15. Januar 1996, S. 371) außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Naturwissenschaften vom 14. Mai 2025 und der Genehmigung des Rektorates der Technischen Universität Chemnitz vom 18. Juni 2025.

 

Chemnitz, den 10. Juli 2025

Die Dekanin
der Fakultät für Naturwissenschaften
der Technischen Universität Chemnitz

Prof. Dr. Angela Thränhardt