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Universitätsrechenzentrum
Persönliche E-Mail-Adressen

Persönliche E-Mail-Adressen an der TU Chemnitz

Persönliche E-Mail-Adressen an der TU Chemnitz haben folgenden Aufbau:

  • für Studierende: vorname.nachname@sJAHR.tu-chemnitz.de, z. B. alfons.bitmeister@s2013.tu-chemnitz.de
     
  • für Mitarbeiter: vorname.nachname@bereich.tu-chemnitz.de
    Bereich = Abkürzung der Fakultät oder des Bereichs der Person, z. B. alf.bitmeister@informatik.tu-chemnitz.de

Zur E-Mail-Adresse gibt es meist weitere sog. Alias-Adressen, die auch an Sie zugestellt werden. Ihre E-Mail-Adressen, die dazugehörige Mailbox und Einstellmöglichkeiten finden Sie im IdM-Portal. Informieren Sie sich über Zugriffsmöglichkeiten am zentralen Mailbox-Server.

Zu beachten:

  • Bei Einstellung der eigenen E-Mail-Adresse in Programmen Acht geben!
  • Groß-/Kleinschreibung wird bei E-Mail-Adressen nicht unterschieden.
  • Suche nach E-Mail-Adressen an der TU Chemnitz via Personensuche

Wie bekomme ich meine E-Mail-Adresse an der TU Chemnitz?

  • Bedingung für eine persönliche Mailadresse ist ein Nutzerkonto (Nutzerkennzeichen + Passwort). Alle TU-Angehörigen erhalten einen solches Nutzerkonto im URZ-Nutzerservice. Bei Einrichtung des Nutzers wird auch die E-Mail-Adresse und die Mailbox festgelegt. Für Ihre E-Mail-Adresse können Sie ein persönliches X.509-Zertifikat beantragen, um E-Mails per S/MIME zu signieren oder verschlüsseln.

Was passiert mit meiner E-Mail-Adresse, wenn ich aus der TU Chemnitz ausscheide?

  • Die E-Mail-Adresse wird ungültig, d.h. es werden keine E-Mails mehr angenommen oder weitergeleitet. Studierende und Mitarbeiter der TU Chemnitz mit gültigem URZ-Nutzerkennzeichen können sich über das Alumni-Portal mit einer externen E-Mail-Adresse registrieren und dort den POST-TUC-Dienst auswählen: „Ja, meine private Mailadresse in der POST-TUC-Adressauskunft verwenden“. Diese externe E-Mail-Adresse kann der Absender einer E-Mail abfragen, der Sie nach Ihrem Ausscheiden aus der TU Chemnitz über Ihre TU-Adresse kontaktieren möchte.
  • Bei Unterbrechung Ihrer Tätigkeit (z.B. Beurlaubung, Mutterschutz) gelten die Festlegungen im Kanzlerrundschreiben 33/2015.