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Studierendenservice und Studienberatung
Information

NC-Verfahren und NC-Werte der letzten Jahre

Bachelorstudiengänge / Lehramt

Auswahlverfahren für das aktuelle Bewerbungsverfahren

Die Studienplätze der Bachelorstudiengänge und der Lehramtsstudiengänge werden gemäß der gültigen Zulassungsordnung der Technischen Universität Chemnitz in Verbindung mit der gültigen Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung vergeben. Nach Berücksichtigung von Bewerbern, die wegen eines Dienstes das Studium nicht aufnehmen konnten (§ 31 Sächsische Studienplatzvergabeverordnung) werden Studienplätze zunächst folgenden Quoten zugeteilt:

  • 8 % für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, soweit sie Deutschen nicht gleichgestellt sind,
  • 3 % für die Auswahl für ein Zweitstudium
  • 1% für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen
  • 1% für Athleten mit einem Bundeskaderstatus (Nachwuchskader 2, Nachwuchskader 1, Ergänzungskader, Perspektiv- und Olympiakader) der olympischen und paralympischen Sportarten, die aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind und
  • 2 % für Fälle außergewöhnlicher Härte.
Die verbleibenden Studienplätze werden in folgende Quoten aufgeteilt:
  • 20 % nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (NC)
  • 20 % nach Wartezeit und
  • 60 % nach dem Auswahlverfahren der Hochschule (Eignungsnote). Für den Studiengang Lehramt an Grundschulen wird für eine abgeschlossene pädagogische Berufsausbildung von mind. 2 Jahren, für eine sechsmonatige zusammenhängende, ganztägige und überwiegend praktische Tätigkeit an einer Schule, für Kenntnisse der sorbischen Sprache (mind. B2) oder für eine erfolgreich absolvierte Jugendleiterausbildung und drei Einsätzen als Betreuer einer Jugendfreizeit ein Bonus vergeben.

Hinweise für die Bewerbung für ein Zweitstudium

In zulassungsbeschränkten Studiengängen werden an Bewerber, die bereits einen Studiengang abgeschlossen haben, Studienplätze auf der Grundlage der Anlage 1 zur Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung in einer dreiprozentigen Quote für ein Zweitstudium nach ermittelten Messzahlen vergeben. Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die

  • für das Ergebnis der Abschlussprüfung des vorangegangenen Studienganges (Note „ausgezeichnet und sehr gut“ 4 Punkte, Note „gut und voll befriedigend“ 3 Punkte, Note „befriedigend“ 2 Punkte, Note „ausreichend“ 1 Punkt),
  • für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium und
  • für die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in das Berufsleben, wenn das Zweitstudium nach einer Familienphase angestrebt wird (bis zu zwei Punkte),
vergeben werden.

Die Gründe für ein Zweitstudium werden folgenden fünf Fallgruppen zugeordnet:

  1. zwingende berufliche Gründe (9 Punkte)

    Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.

  2. wissenschaftliche Gründe (7 – 11 Punkte)

    Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.

  3. besondere berufliche Gründe (7 Punkte)

    Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt.

  4. sonstige berufliche Gründe (4 Punkte)

    Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist.

  5. keiner der vorgenannten Gründe (1 Punkt)

Für die Bewertung der Gründe und die Vergabe von Punkten sind eine verständliche und nachvollziehbare Darstellung der besonderen Situation sowie entsprechende Nachweise erforderlich (Zeugnis des vorangegangen Studiums, Gutachten für wissenschaftliche Gründe, Nachweise für angestrebte Tätigkeiten, Nachweis über Arbeitsplatzsuche, Geburtsurkunden von Kindern für Familienphasen usw.).

Wollen Sie wissenschaftliche Gründe geltend machen, ist ein Gutachten des jeweiligen Fachbereiches der TU Chemnitz erforderlich. Beantragen Sie dieses rechtzeitig (spätestens einen Monat vor Bewerbungsfrist) über den Studierendenservice der TU Chemnitz. Das Gutachten muss zur Bewerbungsfrist im Studierendenservice vorliegen.

NC-Werte der letzten Wintersemester: Bachelorstudiengänge / Lehramt

 

Masterstudiengänge

Auswahlverfahren für das aktuelle Bewerbungsverfahren

Die Studienplätze der Masterstudiengänge werden gemäß der gültigen Zulassungsordnung der Technischen Universität Chemnitz in Verbindung mit der gültigen Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung vergeben.
Nach Berücksichtigung von zwei Prozent zu Fällen außergewöhnlicher Härte werden die Studienplätze überwiegend nach der Bachelordurchschnittsnote bzw. der Abschlussnote des vorangegangenen Studienganges vergeben.

Konnten nicht alle Plätze im Hauptverfahren vergeben werden, werden bis zu zwei Nachrückverfahren durchgeführt.

NC-Werte der letzten Wintersemester: Masterstudiengänge