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Zentrales Prüfungsamt
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Wiederholung von Prüfungsleistungen

Regeln für die Wiederholung

Regelung:
Sie haben die Möglichkeit Prüfungsleistungen des Moduls, welche mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden, in dem Umfang zu wiederholen, wie dies zum Bestehen der Modulprüfung erforderlich ist.
Bitte beachten Sie, dass Sie nur Prüfungsleistungen erneut absolvieren können, wenn Sie alle Prüfungen aus denen ein Modul besteht, mindestens einmal abgelegt haben.



Eine Wiederholung von Prüfungsleistungen ist demzufolge nicht zulässig, wenn

  • Sie noch nicht alle erforderlichen Prüfungsleistungen eines Moduls mindestens einmal absolviert haben 1
  • Sie die einzelnen Prüfungsleistungen bereits bestanden haben (Verbesserungsversuche sind nicht möglich, mit Ausnahme der Freiversuchsregelungen, die durch die Kompensation unberührt bleiben)
  • Sie das Modul bereits bestanden haben
  • Sie das Modul endgültig nicht bestanden haben.
Wurden die nicht bestandenen Prüfungsleistungen wiederholt und die Berechnung der Modulnote ergibt „nicht ausreichend“ ist die Modulprüfung und damit die Abschlussprüfung zum wiederholten Male nicht bestanden.
Jede Prüfungsleistung kann höchstens zwei Mal innerhalb einer vorgegebenen Frist wiederholt werden. Diese Frist endet zum nächstmöglichen Prüfungstermin nach Ablauf eines Jahres. Sobald alle mit „nicht ausreichend“ bewerteten Prüfungsleistung zwei Mal wiederholt wurden und die Berechnung der Modulnote „nicht ausreichend“ ergibt oder die genannte Frist überschritten ist, ist das Modul endgültig nicht bestanden.
Eine weitere Wiederholung von Prüfungsleistungen ist nicht möglich.

Ein Modul ist endgültig nicht bestanden, wenn:

  • Sie alle erforderlichen Prüfungsleistungen mindestens einmal abgelegt haben und das Modul nach dem jeweils dritten Ablegen nicht bestandener Prüfungen mit der Note „5,0“ bewertet wird
oder
  • die nicht bestandenen Prüfungsleistungen nicht innerhalb der Wiederholungsfrist wiederholt wurden.

Ein endgültig nicht bestandenes Modul führt automatisch zum endgültig nicht bestehen der Abschlussprüfung. Somit folgt die Exmatrikulation von Amtswegen aufgrund endgültig nicht bestandener Prüfung.

Legende



1 Diese Prüfungen sind entweder innerhalb eines Moduls festgeschrieben oder können aus einer Vielzahl von Prüfungen selektiert werden.

Regelung:
Es besteht keine Möglichkeit, Prüfungsleistungen, die mit “bestehen erforderlich“ gekennzeichnet sind, mit anderen Prüfungsleistungen auszugleichen. Sie müssen bestanden werden.
Wird diese Prüfung mit „5,0“ bewertet, ist gleichzeitig das Modul nicht bestanden. Sie können diese Prüfungsleistung innerhalb eines Jahres einmal wiederholen. Sollte das Prüfungsergebnis dieser Wiederholungsprüfung nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet werden, so ist die Modulprüfung und damit auch die Abschlussprüfung zum wiederholten Mal nicht bestanden.
Für Sie besteht dann die Möglichkeit, die Prüfungsleistung zum nächstmöglichen Prüfungstermin noch einmal abzulegen. Wird diese Wiederholungsprüfung nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet oder die Frist überschritten, ist die Modulprüfung und damit auch die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.
Eine weitere Wiederholung der Prüfungsleistung ist nicht möglich.



Legende:



Regelung:
Die Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen ist nicht zulässig.


Bitte beachten Sie, dass Sie sich für Wiederholungsprüfungen ebenfalls anmelden müssen.