Hinweise zu Gebühren
Gemäß § 13 SächsHSG können zusätzlich zum regulären Semesterbeitrag Studiengebühren anfallen, die mit der Rückmeldung in das jeweilige Folgesemester fällig werden.
Bitte beachten Sie: Gebühren sind nicht zu verwechseln mit dem Semesterbeitrag, die von jedem Studierenden zusätzlich zu gegebenenfalls anfallenden Gebühren zu zahlen sind (mit Ausnahme der Gasthörer).
Gebühren werden in folgender Höhe erhoben:
1. Langzeitstudiengebühr1 | 500.00 € pro Semester |
2. Zweitstudiengebühr2 | 350.00 € pro Semester |
3. Fernstudium | |
Bachelor Management und Bachelor Public Sector Management für alle an der TU Chemnitz absolvierten Studieninhalte |
für das 5. und 6. Semester: 435,00 € pro Semester für das 7., 8. und 9. Semester: 1,160.00 € pro Semester für das 10. und alle Folgesemester: 400,00 € pro Semester |
4. Gasthörer3 | 40.00 € pro Semester |
1Langzeitstudiengebühren werden erhoben, sofern die in der Prüfungsordnung festgelegte Regelstudienzeit in einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder zu einem ersten Hochschulabschluss mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung führt oder ein Masterstudiengang auf der Grundlage eines Bachelorabschlusses ist, um mehr als 4 Semester überschritten wird.
2Ein Zweitstudium ist nur dann gebührenpflichtig, wenn
- ein erstes Studium mit dem Abschluss Diplom, Magister, Master oder Staatsprüfung erfolgreich an einer deutschen Hochschule abgeschlossen wurde und
- wenn die Gesamtdauer des Studiums die Regelstudienzeit des bisherigen Studiums um 6 Semester überschreitet (z. B. Die Regelstudienzeit des Erststudiums beträgt 9 Semester und nach 11 Fachsemestern wurde das Studium abgeschlossen. So sind noch 4 Semester des Zweitstudiums gebührenfrei)
3Gasthörer zahlen lediglich den Betrag von 40,00 € pro Semester und sind vom regulären Semesterbeitrag ausgenommen.
Die TU Chemnitz kann Gebühren auf schriftlichen Antrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen bzw. eine Ratenzahlung oder Stundung gewähren. Voraussetzung ist, dass die sofortige Entrichtung der Gebühr mit erheblichen Härten verbunden wäre. Über das Vorliegen von erheblichen Härten entscheidet gemäß § 5 Abs. 5 der Hochschulgebühren- und -entgeltordnung der TU Chemnitz das Dezernat Akademische und Studentische Angelegenheiten. Dazu sind das entsprechende Formular sowie weitere begründende Unterlagen fristgerecht (31.01. für Sommersemester; 31.07. für Wintersemester) im Studierendenservice einzureichen. Weitere Informationen finden Sie in den FAQ.