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Jährliche Meldung (HStatG)
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Jährliche Meldung (HStatG)

Wann & warum?

Ist die Zulassung zur Promotion erfolgt, sind Sie nach §3 Abs. 9 der PromO dazu verpflichtet, sich einmal jährlich beim Sekretariat des Promotionausschusses zu melden und den Status Ihrer Dissertation mitzuteilen:

Doktorandinnen und Doktoranden sind verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) dem Dekanat der Fakultät unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem ist die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet, erstmals nach Annahme als Doktorandin oder Doktorand und Zulassung zur Promotion sowie jährlich zum 1. Oktober dem Dekanat der Fakultät den aktuellen Status der Promotion mittels des Formulars zur Erfassung der Promovierenden-Daten zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt) schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch die Doktorandin oder den Doktoranden können die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und die Zulassung zur Promotion vom Fakultätsrat auf Empfehlung des Promotionsausschusses nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers widerrufen werden.

Hintergrund dieser Verpflichtung ist das Hochschulstatistikgesetz (HStatG).

Wie?

Das Formular finden Sie auf dieser Seite unter "Downloads". Weitere Angaben zur Vorgehensweise finden Sie im Dokument selbst. Bitte beachten Sie, dass die Abgabefrist in diesem Jahr nicht der 1. Oktober, sondern der 26. Oktober ist.

Fragen?

Sekretariat des Promotionsausschusses
0371 531-32188