Hinweis: Die Habilitationsordnung der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften ist in dieser Form nicht amtlich veröffentlicht.
Habilitationsordnung der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz Vom 15. April 2010
Aufgrund von § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 Satz 1 und § 88 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, hat der Fakultätsrat der Fakultät für Human‐ und Sozialwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz die vorliegende Habilitationsordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
- § 1 Habilitation
- § 2 Habilitationsvoraussetzungen
- § 3 Habilitationskommission
- § 4 Habilitationsausschuss
- § 5 Habilitationsantrag
- § 6 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
- § 7 Habilitationsschrift
- § 8 Begutachtung der Habilitationsschrift
- § 9 Annahme der Habilitationsschrift
- § 10 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
- § 11 Erlangung der Habilitation
- § 12 Wiederholung nicht bestandener Habilitationsleistungen
- § 13 Rücknahme der Habilitation, Erlöschen der Lehrbefugnis
- § 14 Einsicht in die Prüfungsakten
- § 15 Inkrafttreten
Aus Gründen der Vereinfachung wurde in dieser Habilitationsordnung davon abgesehen, die sprachlichen Formen für beide Geschlechter aufzuführen. In den nachfolgenden Paragraphen sind die Formulierungen so zu verstehen, dass jeweils männliche und weibliche Formen als enthalten gelten.
§ 1 Habilitation
(1) Die Habilitation ist der förmliche Nachweis einer besonderen Befähigung für Forschung und eigenständige Lehre in einem bestimmten Fachgebiet.
(2) Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis zuerkannt. Der Habilitierte ist berechtigt, den Doktorgrad um den Zusatz „habil.“ zu ergänzen. Auf Antrag verleiht der Fakultätsrat einem Habilitierten die Bezeichnung „Privatdozent“, wenn er sich zur Übernahme von Lehrverpflichtungen in seinem Fachgebiet von mindestens 2 Semesterwochenstunden verpflichtet. Näheres wird durch die Ordnung zur Verleihung der Bezeichnung Privatdozent der Technischen Universität Chemnitz bestimmt.
(3) Die Habilitation ist nur unter der Bedingung möglich, dass das gewählte Fachgebiet durch mindestens einen an der Fakultät für Human‐ und Sozialwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz hauptberuflich tätigen Professor vertreten wird.
(4) Die Habilitation erfolgt aufgrund folgender Leistungen:
- Leistungen in der studentischen Lehre,
- Vorlage einer Habilitationsschrift,
- wissenschaftlicher Vortrag mit anschließendem Kolloquium.
(5) Wenn der Bewerber bereits eigenständig Lehrveranstaltungen an einer Universität im deutschsprachigen Raum durchgeführt hat, in der Regel genügen hierbei Lehrveranstaltungen in einem Gesamtumfang von 4 LVS, gelten die Leistungen in der studentischen Lehre nach Absatz 4 Nr. 1 als erbracht. Andernfalls werden sie anhand der Durchführung einer Lehrveranstaltung mit Diskurscharakter an der Technischen Universität Chemnitz, bei der die Mehrheit der Mitglieder des Habilitationsausschusses (§ 4) anwesend sein muss, festgestellt. Das Thema und der Termin der Veranstaltung sind in Absprache mit dem Habilitationsausschuss und dem Dekan zu benennen. Von der Veranstaltung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 2 Habilitationsvoraussetzungen
(1) Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer den Doktorgrad einer deutschen Universität oder einer dieser gleichgestellten Hochschule erworben oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule besitzt. In der Regel werden dabei nur Doktorgrade akzeptiert, die auch an der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz vergeben werden. Über Ausnahmen entscheidet die Habilitationskommission (vgl. § 3).
(2) Bewerber mit einem im Ausland erworbenen akademischen Grad müssen zur Führung dieses Grades gemäß den dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen berechtigt sein. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit des akademischen Grades einer ausländischen Hochschule ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu konsultieren.
(3) Zwischen dem Erwerb des Doktorgrades und der Einreichung des Habilitationsantrages muss eine wissenschaftliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren liegen, in der der Bewerber auf dem Gebiet, auf dem er seine Habilitationsleistungen zu erbringen beabsichtigt, geforscht und nach Möglichkeit auch gelehrt hat.
(4) Der Bewerber hat wissenschaftliche Publikationen in dem Fachgebiet der angestrebten Habilitation nachzuweisen.
(5) Akademische Assistenten nach § 72 SächsHSFG in wissenschaftlichen Fächern sind mit ihrer Einstellung zur Habilitation zugelassen.
(6) Die Habilitationsschrift ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen, das Verfahren ist grundsätzlich in deutscher Sprache durchzuführen. Auf Antrag des Bewerbers kann durch die Habilitationskommission von diesem Grundsatz abgewichen werden.
(7) Bewerber, die ein Habilitationsverfahren wiederholt nicht bestanden haben, erfüllen nicht mehr die Habilitationsvoraussetzungen.
§ 3 Habilitationskommission
(1) Das Habilitationsrecht entsprechend § 41 SächsHSFG der Fakultät für Human‐ und Sozialwissenschaften wird von der Habilitationskommission wahrgenommen. Die Habilitationskommission führt das Verfahren nach dem Gesetz durch. Die Habilitationskommission setzt sich zusammen aus den Professoren des Fakultätsrates und den Habilitierten oder Professoren der Fakultät, die dem Dekan ihre Mitgliedschaft in der Habilitationskommission für das jeweilige Habilitationsverfahren schriftlich erklärt haben (§ 6 Abs. 1). In die Habilitationskommission können auch Habilitierte und Professoren anderer Hochschulen durch den Dekan im Benehmen mit dem Fakultätsrat berufen werden. Alle Mitglieder der Habilitationskommission sind stimmberechtigt. Der Dekan bestimmt den Vorsitzenden der Habilitationskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Habilitationskommission. Die Habilitationskommission ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Gegen die Entscheidungen im gesamten Habilitationsverfahren ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs statthaft und das Widerspruchsverfahren gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung. Die Habilitationskommission entscheidet über entsprechende Widersprüche.
§ 4 Habilitationsausschuss
(1) Mit Eröffnung des Habilitationsverfahrens bestellt die Habilitationskommission (§ 3) einen Habilitationsausschuss, dem mindestens drei habilitierte Hochschullehrer oder Professoren angehören. Der Habilitationsausschuss unterstützt die Habilitationskommission. Der Habilitationsausschuss setzt sich aus dem Dekan als Vorsitzenden oder einem von ihm bestellten Vertreter und mindestens zwei Beisitzern zusammen. Vorsitzender kann nur ein Professor oder habilitierter Hochschullehrer der Fakultät sein. In begründeten Fällen kann ein Beisitzer einer anderen Universität angehören.
(2) Die Mitglieder des Habilitationsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Gegenstände der Sitzungen des Gremiums verpflichtet.
(3) Der Habilitationsausschuss tagt nicht öffentlich, seine Beratungen werden protokolliert.
(4) Aufgaben des Habilitationsausschusses sind:
- die Unterstützung des ordnungsgemäßen Gangs des Verfahrens,
- anhand der Gutachten sowie etwaiger Voten von Habilitierten und Professoren der Fakultät (§ 9 Abs. 1) der Habilitationskommission eine Empfehlung über die Annahme bzw. Ablehnung der Habilitationsschrift zu unterbreiten,
- auf der Grundlage der vom Kandidaten eingereichten Themenvorschläge für den wissenschaftlichen Vortrag (§ 10) eine Empfehlung für die Entscheidung der Habilitationskommission und
- entsprechend § 1 Abs. 5 aufgrund der bisherigen Lehrerfahrungen beziehungsweise aufgrund der Lehrveranstaltung mit Diskurscharakter seine Empfehlung für die Feststellung der Lehrbefähigung mit Festlegung des Lehrgebiets zu geben.
§ 5 Habilitationsantrag
(1) Der Antrag auf Eröffnung eines Habilitationsverfahrens ist vom Bewerber schriftlich an den Dekan zu richten. Diesem sind beizufügen:
- ein urkundlicher Nachweis des erworbenen Doktorgrades,
- eine Habilitationsschrift in vier Exemplaren,
- ein Lebenslauf, insbesondere zum wissenschaftlichen Werdegang,
- ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers sowie seiner Lehr- und Vortragsveranstaltungen, insbesondere aus den Jahren nach dem Erwerb der Promotion,
- ein Nachweis über die Teilnahme an einer hochschuldidaktischen Weiterbildung,
- drei Vorschläge für das Thema des wissenschaftlichen Vortrages,
- eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsanträge und über deren Ergebnisse,
- eine Erklärung, dass die vorgelegte wissenschaftliche Arbeit vom Bewerber selbst und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt wurde; die Erklärung muss auch Bestandteil jedes Exemplars der Habilitationsschrift sein und
- eine Erklärung, dass ein an die Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften zu übersendendes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde beantragt wurde. Der Habilitand kann einen Gutachter vorschlagen, die Habilitationskommission ist an diesen Vorschlag nicht gebunden. Die unter Nummer 7 bis 9 genannten Unterlagen sind vom Bewerber zu unterzeichnen.
(2) Die eingereichten Unterlagen gehen mit Verfahrenseröffnung und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in das Eigentum der Technischen Universität Chemnitz über.
(3) Eine Rücknahme des Habilitationsantrages ist möglich, solange nicht über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens beschlossen ist. Eine Rücknahme des Habilitationsantrages nach Eröffnung hat die Beendigung des Habilitationsverfahrens durch Beschluss der Habilitationskommission zur Folge. Das Rücknahmeersuchen ist schriftlich zu stellen.
(4) Der Bewerber soll sein Habilitationsvorhaben in der Regel ein halbes Jahr vor Einreichung des Habilitationsantrages beim Dekan anzeigen. Diese Anzeige hat keine rechtswirksame Konsequenz für einen späteren Habilitationsantrag.
§ 6 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
(1) Nach Eingang des Habilitationsantrages entscheidet der Dekan, ob die Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird vom Dekan den Habilitierten und Professoren der Fakultät eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, in der sie ihre Mitgliedschaft in der Habilitationskommission erklären können.
(2) Die Habilitationskommission entscheidet über die fachliche Zuständigkeit der Fakultät und veranlasst die Bestellung von drei Gutachtern, die Habilitierte oder Professoren sein müssen, von denen mindestens einer nicht der Technischen Universität Chemnitz angehören darf, und beschließt über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Habilitationsverfahrens. Das Habilitationsverfahren darf nur abgelehnt werden, wenn die wissenschaftliche Zuständigkeit der Fakultät nicht gegeben ist.
(3) Im Eröffnungsbeschluss sind festzuhalten:
- der Titel der Habilitationsschrift,
- das Wissenschaftsgebiet (Fachgebiet) der Habilitation,
- die Vorschläge von drei Themen für den wissenschaftlichen Vortrag und
- die Mitglieder des Habilitationsausschusses (§ 4).
(4) Der Bewerber ist über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens durch den Dekan innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu informieren. Mit dem Eröffnungsbeschluss ist die Begutachtung einzuleiten. Die Hochschullehrer der anderen Fakultäten der Technischen Universität Chemnitz sind über die Dekane von dem Eröffnungsbeschluss in Kenntnis zu setzen.
(5) Sind die in § 1 Abs. 5 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird von dem Habilitationsausschuss nach Eröffnung des Habilitationsverfahrens ein Termin für eine Lehrveranstaltung mit Diskurscharakter zur Feststellung der pädagogischen Eignung bestimmt.
(6) Wird der Bewerber nach Absatz 1 oder 2 nicht zugelassen, so gilt das Habilitationsverfahren als nicht eröffnet. Die Nichteröffnung ist dem Bewerber unter Angabe der Gründe und gegebenenfalls einer Frist für die Ausräumung der Gründe für die Ablehnung in schriftlicher Form durch den Dekan der Fakultät innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Bewerber erhält im Falle der Nichteröffnung außer dem Antrag alle übrigen eingereichten Unterlagen zurück.
§ 7 Habilitationsschrift
(1) Die Habilitationsschrift ist eine vom Antragsteller verfasste eigenständige wissenschaftliche Arbeit auf einem Fachgebiet, für das die Habilitation angestrebt wird. Sie muss einen bedeutenden wissenschaftlichen Erkenntniszuwachs für das Wissenschaftsgebiet (Fachgebiet) erbringen.
(2) Als Habilitationsschrift kann auch eine oder können mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen zugelassen werden, sofern diese eine thematische Einheit bilden.
(3) Eigene Dissertationen oder sonstige eigene Prüfungsarbeiten dürfen weder ganz noch in wesentlichen Teilen in die Habilitationsschrift eingehen.
§ 8 Begutachtung der Habilitationsschrift
(1) Die Habilitationsschrift ist durch drei Habilitierte oder Professoren zu begutachten, von denen mindestens einer nicht der Technischen Universität Chemnitz angehören darf.
(2) Die Gutachten dienen der Entscheidungsfindung der Habilitationskommission über die Annahme der Habilitationsschrift. Im Rahmen des jeweiligen Gutachtens empfiehlt jeder Gutachter die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift. Ein Prädikat wird nicht vergeben.
(3) Die Gutachten sind schriftlich innerhalb von höchstens drei Monaten zu erstellen.
(4) Die Gutachter haben das Recht, die ihnen zur Begutachtung ausgehändigte Habilitationsschrift zu behalten.
§ 9 Annahme der Habilitationsschrift
(1) Nach Eingang der Gutachten werden die Habilitationsschrift und die Gutachten durch eine zweiwöchige Auslegung im Dekanat der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften allen Habilitierten und Professoren der Fakultät zur Kenntnis gebracht. Sie haben das Recht, an den Vorsitzenden der Habilitationskommission ein fachwissenschaftlich fundiertes Votum für oder gegen die Annahme einzureichen. Die Auslage wird durch Aushang oder eine andere geeignete Form bekannt gegeben.
(2) Die Habilitationsschrift ist durch die Habilitationskommission (§ 3) anzunehmen, wenn dies alle drei Gutachter und auch der Habilitationsausschuss vorschlagen. Liegt ein negatives Gutachten vor oder werden von dem Habilitationsausschuss Einwände erhoben, so ist ein viertes Gutachten einzuholen. Das vierte Gutachten muss von einem Habilitierten oder Professor erstellt werden, der nicht Mitglied der Technischen Universität Chemnitz ist. Die abschließende Entscheidung liegt bei der Habilitationskommission.
(3) Wird die Habilitationsschrift angenommen, ist das Verfahren fortzusetzen. Der Beschluss über die Annahme ist dem Bewerber durch den Dekan innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.
(4) Wird die Habilitationsschrift nicht angenommen, ist das Habilitationsverfahren beendet. Der Bewerber ist durch den Dekan innerhalb von zwei Wochen in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe über die Nichtannahme der Habilitationsschrift in Kenntnis zu setzen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Möglichkeit der Wiederholung regelt § 12.
§ 10 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
(1) Nach Annahme der Habilitationsschrift wird ein wissenschaftlicher und hochschulöffentlicher Vortrag mit anschließendem Kolloquium durchgeführt.
(2) Die Habilitationskommission (§ 3) bestimmt auf Vorschlag des Habilitationsausschusses nach der Annahme der Habilitationsschrift das Thema für den wissenschaftlichen Vortrag (§ 6 Abs. 3). Das Thema ist dem Kandidaten in der Regel vier Wochen vor dem Kolloquium bekannt zu geben. Vortrag und Kolloquium werden von der Habilitationskommission abgenommen. Die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Habilitationsausschusses ist sicherzustellen. Auf Beschluss der Habilitationskommission können auch die nicht der Fakultät angehörenden Gutachter mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(3) Der wissenschaftliche Vortrag soll ein wesentliches Problem des Wissenschaftsgebietes (Fachgebietes) behandeln. Dabei muss erkennbar werden, dass der Bewerber den wissenschaftlichen, methodischen und didaktischen Anforderungen gerecht wird. Der Vortrag soll maximal 45 Minuten dauern. Im anschließenden Kolloquium hat der Bewerber seine Auffassungen über den Gegenstand seines Vortrages zu verteidigen und zu zeigen, dass er auch mit anderen Problemen des engeren und weiteren Fachgebietes hinreichend vertraut ist. Das Kolloquium soll eine Zeitdauer von 60 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die Habilitationskommission entscheidet in nichtöffentlicher Beratung über die Anerkennung der Gesamtleistung entsprechend Absatz 1. Das Ergebnis ist dem Bewerber unmittelbar im Anschluss an die Beratung mitzuteilen. Über den Vortrag mit anschließendem Kolloquium ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Dekan zu unterzeichnen und der Habilitationsakte beizufügen.
§ 11 Erlangung der Habilitation
(1) Die Habilitationskommission beschließt auf der Grundlage der einzelnen Habilitationsleistungen den Ausgang des Habilitationsverfahrens. Das Ergebnis ist dem Rektor mitzuteilen.
(2) Die Fakultät erstellt eine Urkunde über die Habilitation. Die Urkunde enthält:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Habilitanden,
- das Thema der Habilitationsschrift,
- das Lehrgebiet, für das die Lehrbefähigung festgestellt worden ist und die Lehrbefugnis zuerkannt wird,
- die Angabe, dass der Doktorgrad um den Zusatz „habil.“ ergänzt werden kann,
- die Unterschrift des Rektors sowie des Dekans der Fakultät,
- das Siegel der Technischen Universität Chemnitz sowie
- das Datum des Beschlusses der Habilitationskommission.
(3) Mit der Aushändigung der Habilitationsurkunde durch den Dekan ist das Habilitationsverfahren beendet. Der Habilitierte ist berechtigt, seinen Doktorgrad mit dem Zusatz „habil.“ zu führen (§ 1). Der Habilitierte ist unter den Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Satz 3 sowie der in § 1 Abs. 2 Satz 4 genannten Ordnung berechtigt, zusätzlich die Bezeichnung „Privatdozent“ (PD) zu führen.
(4) Der Abschluss des Habilitationsverfahrens ist durch den Dekan der Universitätsöffentlichkeit anzuzeigen.
§ 12 Wiederholung nicht bestandener Habilitationsleistungen
(1) Die Wiederholung nicht bestandener Habilitationsleistungen (Habilitationsschrift und Vortrag mit Kolloquium) ist jeweils nur einmal möglich.
(2) Die Zulassung zur Wiederholung des wissenschaftlichen Vortrages mit Kolloquium ist vom Bewerber beim Dekan innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der nicht bestandenen Leistung zu beantragen und bedarf der Zustimmung der Habilitationskommission. Die Wiederholung muss innerhalb eines halben Jahres nach dieser Zustimmung erfolgen.
(3) Die Wiedervorlage einer wesentlich überarbeiteten oder neuen Habilitationsschrift ist frühestens ein Jahr nach dem erfolglos beendeten Habilitationsverfahren möglich. Es ist ein neues Habilitationsverfahren zu beantragen.
§ 13 Rücknahme der Habilitation, Erlöschen der Lehrbefugnis
(1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Urkunde, dass der Bewerber die Zulassung zum Habilitationsverfahren durch eine Täuschung erwirkt oder sich im Habilitationsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so erklärt die Habilitationskommission die erbrachten Prüfungsleistungen für ungültig und stellt fest, dass das Verfahren ohne Erfolg beendet ist.
(2) Die Feststellung der Lehrbefähigung, die Lehrbefugnis und das Recht auf Führen des Zusatzes „habil.“ kann zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass sie durch Täuschung erworben worden sind oder Tatsachen bekannt werden, die die Erteilung der Habilitation ausgeschlossen hätten. Die Entscheidung hierüber trifft der Fakultätsrat gemäß § 88 Abs. 2 SächsHSFG.
(3) Vor Entscheidungen gemäß Absatz 1 und 2 ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Feststellung der Lehrbefähigung, die Lehrbefugnis und das Recht auf Führen des Zusatzes „habil.“ erlöschen, wenn derjenige akademische Grad nicht mehr geführt werden darf, der Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren war.
§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten
Dem Habilitanden steht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht zu.
§ 15 Inkrafttreten
Die Habilitationsordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät für Human‐ und Sozialwissenschaften am 27. Januar 2010 und 14. April 2010 beschlossen und am 17. Februar 2010 vom Rektorat genehmigt. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft. Für vor dem Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung eröffnete Habilitationsverfahren gelten Übergangsregelungen, die der Fakultätsrat festlegt.
Chemnitz, den 15.04.2010
Die Dekanin der Fakultät für Human‐ und Sozialwissenschaften
Prof. Dr. Astrid Schütz
- § 1 geändert durch Artikel 1 der Satzung vom 27. Januar 2014 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 5/2014, S. 248)
- § 2 geändert durch Artikel 1 der Satzung vom 27. Januar 2014 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 5/2014, S. 248)
- § 3 geändert durch Artikel 1 der Satzung vom 27. Januar 2014 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 5/2014, S. 248)
- § 5 geändert durch Artikel 1 der Satzung vom 27. Januar 2014 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 5/2014, S. 248)
- § 11 geändert durch Artikel 1 der Satzung vom 27. Januar 2014 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 5/2014, S. 248)
- § 13 geändert durch Artikel 1 der Satzung vom 27. Januar 2014 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 5/2014, S. 248)