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Verein zur Förderung von Gender und Diversity e.V.
Satzung

Satzung vom 01.08.2017

  1. Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung von Gender und Diversity am Zentrum für Chancengleichheit (ZfC) in Wissenschaft und Forschung an der Technischen Universität (TU) Chemnitz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e. V. tragen.
  2. Der Verein mit Sitz in Chemnitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Als Gerichtsstand gilt Chemnitz.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Verein will die Bemühungen des Zentrums für Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung zur Herstellung von Chancengleichheit auf allen wissenschaftlichen Qualifikationsstufen und um Diversitymanagement unterstützen. Darüber hinaus wird er Aktivitäten und Projekte des Zentrums materiell und ideell unterstützen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Förderung des Gleichstellungs- und Diversity-Gedankens
    • Unterstützung des Zentrums für Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung bei der Durchführung von Projekten, Tagungen und Workshops durch Bereitstellung notwendiger Materialien
    • Förderung von Veranstaltungen wie Ringvorlesungen, Vortragsreihen und Lesungen zum Thema Gender und Diversity, die durch das Zentrum für Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung angeboten werden
    • Förderung von Veranstaltungen der Familiengerechten Hochschule
    • Mitwirkung bei der Entwicklung einer vielseitigen öffentlichkeitsarbeit.

Der Verein legt dabei besonderen Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit der Gleichstellungskommission der TU Chemnitz sowie den Mitarbeitenden des Zentrums für Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung sowie der Universitätskommunikation, dem Studentenwerk Chemnitz-Zwickau, dem Studentenrat, den Fachschaftsräten der Fakultäten, dem MINT-Wissenschaftlerinnenrat, dem Verein der Freunde und Förderer der TU Chemnitz sowie allen gleichstellungspolitischen Akteurinnen und Akteuren/ Vereinen/ Verbänden der Stadt Chemnitz und dem Land Sachsen.

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, jede juristische Person sowie Personengesellschaften werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Befürwortung des Antrages durch den Vorstand.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
  5. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.
  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (sie ist nicht vererbbar), Austritt, Ausschluss oder Beendigung der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Quartals erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beträge nicht eingezahlt hat.

Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.

Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Förderung von Gender und Diversity an der TU Chemnitz aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, Gender und Diversity als wichtige Säulen im akademischen Leben auf allen wissenschaftlichen Qualifikationsstufen der TU Chemnitz zu unterstützen und zu fördern und regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
  1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
  3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  4. Einnahmen für den Verein bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, sonstigen Zuwendungen und Erträgen.
  5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
    1. änderungen der Satzung
    2. Auflösung des Vereins
    3. Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
    4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
    6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist das oberste Organ des Vereins. Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt schriftlich bzw. per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. über den Antrag entscheidet der Vorstand. über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dieszulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vereinsmitgliedern beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine änderung der Satzung sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  8. über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
    4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. Der Vorstand besteht aus der/ dem Vorsitzenden, der/ dem Stellvertreter(in), der/ dem Schatzmeister(in) und der/ dem Schriftführer(in).
  3. Die/ der Vorsitzende vertritt den Verein allein.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/ dem Vorsitzenden, bei deren/ dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/ ihrem Stellvertreter / seiner Stellvertreterin/ seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll einbehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seiner Stellvertreterin/ seines Stellvertreters.
  6. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Schriftführerin/ vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die TU Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

  1. Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
  2. Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Im übrigen haben die Mitglieder(innen) und Mitarbeiter(innen) des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.