Handlungsorientierungen
Die nachfolgenden Handlungsorientierungen erheben nicht den Anspruch auf Allgemeingültigkeit sondern stellen Ihnen allgemeine Orientierungen dar und bieten Ihnen erste Ansätze zur Entscheidung. Die konkreten Entscheidungen können bei Vorliegen entsprechender Gründe auch anders getroffen werden.
Ausgangssituation:
- Ein Student beantragt die Anrechnung von Leistungen
- die Leistung ein entspechendes Äquivalent im Studiengang aufweist (Inhalte, Qualifikationsziele und Umfang sollten passfähig sein) und
- entsprechende Belege vorliegen
- hinsichtlich der Inhalte und Qualifikationsziele hinreichende Abweichungen bestehen
- der Umfang dessen, was gelehrt wurde, unter den Anforderungen des Fachs, auf welches angerechnet werden soll, liegt
- der Student erhält, unabhängig von den Leistungspunkten der erbachten Leistung die Leistungspunkte, welche im Studiengang vorgesehen sind.
- Grundsätzlich sind bei vergleichbaren Notensystemen die Noten zu übernehmen
- Bei Leistungen aus dem Ausland ist unter Umständen die Umrechnung auf das deutsche Notensystem erforderlich. Hierzu empfielt sich die Modifizierte Bayerische Formel sowie die Notengrenzwerte von anabin.
Die entsprechenden Angaben finden Sie aufgearbeitet vom IUZ unter:
https://www.tu-chemnitz.de/international/outgoing/erasmus/notenumrechnung.php - Bei nicht vergleichbaren Notensystemen (relative Notensysteme / Punktesystem) bzw. wenn keine Note vergeben wurde, kann ohne Note angerechnet werden.
- § 10 Abs. 5 Prüfungsordnung
"Werden Studienleistungen als Prüfungsleistungen angerechnet (Anrechenbare Studienleistungen), müssen sie in Art und Umfang Prüfungsleistungen entsprechen. Die Masterprüfung darf nicht überwiegend durch Anrechnung von Studienleistungen erbracht werden. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss." - § 15 Abs. 1 Prüfungsordnung
"Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden auf Antrag des Studenten angerechnet, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Nichtanrechnung ist schriftlich zu begründen. Bei der Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz (KMK) und Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten." - § 16 Abs. 4 Prüfungsordnung
"Der Prüfungsausschuss ist für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Prüfungsordnung zuständig, sofern in dieser Ordnung keine abweichende Regelung der Zuständigkeit getroffen ist, insbesondere für: 3. die Anrechnung von Studienzeiten, von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten"
Ausgangssituation:
- Ein Student beklagt sich nach der Prfüfung, dass es während der Prüfung zu erheblichen Störungen / Einschränkungen kam.
- Sofern die Beschwerde nur mündlich geäußert wurde, schriftlich nachfordern -> Sicherung von Belegen
- Sofern der Student nicht von sich aus die Annullierung beantragt hat, darauf hinweisen, dass dies bei einer positiven Entscheidung die Rechtsfolge ist -> Informationspflicht
- es eine erhebliche Störung gab und
- der Student diese der Aufsicht angezeigt hat und
- die Aufsicht dies nicht abstellen konnte und keinen anderweitigen Nachteilsausgleich gegeben hat und
- der Antrag auf Annullierung der Prüfung unverzüglich gestellt wurde
- mindestens einer der Punkte nicht erfüllt ist oder
- die Prüfungsergebnisse bereits bekannt gegeben wurden
- Logische Sicht: Warum war der Student nach der Prüfung der Ansicht, dass eine erhebliche Störung vorlag und mehrere Wochen danach gibt es diese Störung nicht mehr
- rechtliche Sicht (Gleichbehandlungsgrundsatz: Ein Student verschafft sich mit einer solchen Beschwerde einen zusätzlichen Prüfungsversuch, indem er sich bei Nichtbestehen den Rechtsfolgen seiner Leistung durch Annullierung entzieht, bei Bestehen hingegen die Leistung aufleben lässt.
- § 12 Abs. 4 Prüfungsordnung
"Mängel im Prüfungsverfahren müssen während der Prüfung mündlich oder schriftlich bei dem Prüfer oder Aufsichtsführenden oder unverzüglich nach der Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden." - § 12 Abs. 3 Prüfungsordnung
"Erweist sich, dass ein Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Prüfungsleistung beeinflusst haben, so kann auf Antrag eines Prüflings oder von Amts wegen angeordnet werden, dass für einen bestimmten Prüfling oder alle Prüflinge die Prüfung oder einzelne Teile derselben neu angesetzt werden. In diesem Fall sind die bereits erbrachten Prüfungsergebnisse ungültig."
Ausgangssituation:
- Studierende/r reicht vor einer Prüfung einen Nachteilsausgleich ein (Frist: mit Prüfungsanmeldung)
- Nachteilsausgleiche sind nach § 5 Abs. 2 Prüfungsordnung Instrumente, um eine chancengleiche Teilhabe im Studium zu ermöglichen und konkrete beeinträchtigungsbedingte Nachteile oder Erschwernisse in einer Prüfungssituation auszugleichen.
- Der Prüfungsausschuss erhält durch das Zentrale Prüfungsamt einen studentischen Antrag auf Nachteilsausgleich für eine konkrete Prüfung im aktuellen Semester. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag und leitet das bearbeitete Formular bei Genehmigung in Kopie oder Scan der Seite 4 (aus Datenschutzgründen keinesfalls die Seiten 1 bis 3, insbesondere die Angaben auf Seite 2 sind als Gesundheitsdaten besonders schutzwürdig) an den/die Prüfer/in sowie das Originalformular (Seiten 1 bis 4, Nachweise und ggf. Ergänzungsblätter 3 und 4 für weitere Prüfungen) an das Zentrale Prüfungsamt weiter. Letzteres informiert den/die Antragsteller/in und falls noch nicht erfolgt die Prüfenden.
- Vorliegen einer länger andauernden oder dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung und geeigneter Nachweise UND
- Beeinträchtigung führt zu einem konkreten Nachteil oder einer Erschwernis, sofern eine Prüfung unter den für alle geltenden Bedingungen und vorgesehenen Fristen absolviert werden muss UND
- Der Nachteil steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu den in der Prüfung zu ermittelnden Kenntnissen und Fähigkeiten. Gemäß Rechtsprechung sind die studiengangspezifischen fachlichen Anforderungen zu wahren, das heißt die in der Studienordnung festgelegten Qualifikationsziele können durch einen Nachteilsausgleich nicht abgemindert oder verändert werden.
Sofern diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Prüfungsausschuss bei der Frage, ob ein beantragter Nachteilsausgleich zu bewilligen ist, kein Ermessen, sondern die/der Studierende hat Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Ein Ermessen ergibt sich jedoch bei der Art bzw. des Umfanges des Nachteilsausgleiches. Die nachteilsausgleichenden Maßnahmen legt der Prüfungsausschuss fest und kann die Vorschläge der/des Studierenden genehmigen, ablehnen oder ändern.
- mindestens eine der drei vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt ist.
- Art und Umfang nachteilsausgleichender Maßnahmen sollten die Beeinträchtigung möglichst voll ausgleichen (keine Unterkompensation)
- Nachteilsausgleichende Maßnahmen dürfen die Chancengleichheit anderer Prüflinge nicht verletzen (keine privilegierende Überkompensation)
- Ein Erlass von Leistungen ohne angemessene Kompensation oder eine Modifikation der Leistungsbewertung sind nicht zulässig.
- Eine Auskunft zu möglichen Hilfsmitteln gibt Frau Dr. Menzel in der Abteilung 1.2 Studierendenservice und Zentrale Studienberatung.
Detailinformationen zum Verfahren, zu beispielhaften Ausgleichsmaßnahmen für Prüfungen sowie zur Rechtsprechung entnehmen Sie bitte dem - PDF-Download - .
Ausgangssituation:
- Ein Student reicht nach der Prüfung einen Rücktritt von selbiger Prüfung ein (Grund z. B. Krankheit)
- der Rücktritt unverzüglich eingereicht wird (Richtwert drei Tage) und
- hinreichende Gründe vorlagen (Belege)
- Wenn die/der Studierende an der Prüfung teilgenommen hat, muss er die Aufsicht während der Prüfung oder spätestens direkt im Anschluss an die Prüfung informiert haben.
- einer der Punkte nicht erfüllt war (z. B. Krankheit war vor der Prüfung bereits bekannt und die/der Studierende nimmt teil)
- die Prüfungsergebnisse bereits bekannt gegeben wurden
- Bei Krankheit: wenn Arztbesuch erst nach Ablauf der Krankheit stattfand
- Bei Krankheit und Teilnahme: die Aufsicht nicht direkt bei Auftreten informiert war
- § 11 Abs. 3 Prüfungsordnung
"Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen unverzüglich beim Zentralen Prüfungsamt schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings ist in der Regel ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. " - Rechtsprechung
"Eine den Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der Mitbewerber verletzende zusätzliche Prüfungschance verschafft sich nicht nur derjenige, dem es gelingt, durch nachträglich vorgetäuschte Prüfungsunfähigkeit die Genehmigung des Rücktritts zu erreichen, sondern auch der, der tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustandes der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle seines Misserfolges durch nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 23.01.2007, Az.: 7 ZB 06.509)." - Rechtsprechung
Dieser Gefahr wird dadurch entgegengewirkt, dass eine nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit zwar als Rücktrittsgrund nicht von vornherein ausgeschlossen ist, an deren unverzügliche Geltendmachung ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. Ein Prüfungsrücktritt ist nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarerweise hätte erwartet werden können. Beruht der Rücktritt auf gesundheitlichen Beschwerden, die nach dem Beginn einer schriftlichen Prüfung aufgetreten sind, so kann die Unverzüglichkeit des Rücktritts – je nach Art der Beschwerden und ihrer Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit – noch zu bejahen sein, wenn der Prüfling am selben Tag sofort nach der Prüfung einen Arzt konsultiert und alsbald danach, jedoch noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, die Rücktrittserklärung abgegeben hat (BVerwG vom 07.10.1988, BVerwGE 80, 282)."