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Zentrales Prüfungsamt
Empfohlene Beschlüsse für die Prüfungsausschüsse
Zentrales Prüfungsamt 

Empfohlene Beschlüsse für die Prüfungsausschüsse

"Dem Prüfungsausschussvorsitzenden werden folgende Aufgaben übertragen:

  • Die Bestellung von Prüfern und Beisitzern (§ 17 Prüfungsordnung)
  • Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Fachsemestereinstufung (§ 15 Prüfungsordnung)
  • Ausgabe des Themas und Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit (§ 19 Prüfungsordnung; § 26 Prüfungsordnung)
  • Positive Entscheidungen zu Rücktrittsanträgen zu angemeldeten Prüfungen (§ 11 Prüfungsordnung)
  • Entscheidungen im Rahmen des Nachteilsausgleiches für behinderte und chronisch kranke Studierende (§ 5 Prüfungsordnung; § 16 Prüfungsordnung)
  • Fristverlängerungen im Prüfungsverfahren (§ 21 Abs. 5 SächsHSG)
  • Entscheidung über die inhaltliche Gleichwertigkeit von Studiengängen sowie über den Zugang anderer Bewerber bei Masterstudiengängen (§ 3 Studienordnung)"

"Stellt ein Prüfling einen Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung und attestiert der behandelnde Arzt eine Prüfungsunfähigkeit auf dem Attest, so wird dem Rücktritt grundsätzlich statt gegeben. Der Rücktritt ist im ZPA entsprechend zu bearbeiten."

"Gemäß § 4 Abs. 7 der Prüfungsordnung ist das Nichtbestehen einer Modulprüfung dem Prüfling schriftlich bekannt zu geben. Die Modulnote berechnet sich auf der Grundlage der durch die Prüfer festgestellten Prüfungsergebnisse und führt zu einer gebundenen Entscheidung. Das Zentrale Prüfungsamt wird beauftragt Bescheide über die nichtbestandene Modulprüfung nach § 4 Abs. 7 der PO im Auftrag des Prüfungsausschusses zu erstellen und zu verschicken. Bescheide über endgültig nicht bestandene Modulprüfungen sind durch den Prüfungsausschussvorsitzenden zu entscheiden und zu unterschreiben."

Nur sinnvoll, bei Studiengängen, in denen laut § 2 der Studienordnung eine Studinaufnahme in der Regel im Wintersemester vorgesehen ist:
"Im Studiengang ……………… ist eine Studienaufnahme i.d.R. im Wintersemester möglich. Der Prüfungsausschuss stimmt grundsätzlich auch einer Studienaufnahme im Sommersemester zu. Der Bewerber ist auf Konsequenzen des Studienbeginns im Sommersemester (Regelstudienzeit,Studienablauf) hinzuweisen. Ihm wird eine Fachstudienberatung empfohlen."

"Der Prüfungsausschuss beschließt, dass für alle Studiengänge die in seiner Zuständigkeit liegen, grundsätzlich nur 2 schriftliche Exemplare in der vorgesehen Form laut Prüfungsordnung im Zentralen Prüfungsamt einzureichen sind. Die elektronische Fassung bleibt von dieser Regelung unberührt."

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