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Zentrales Prüfungsamt
Aufgaben nach Prüfungsordnung
Zentrales Prüfungsamt 

Aufgaben der Prüfungsausschüsse


§ 35 Abs. 1 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG): Prüfungsordnungen müssen insbesondere regeln: 14. die Zusammensetzung, Aufgaben und die Zuständigkeit der Prüfungsorgane.

§ 16 Abs. 1 (Rahmen-)Prüfungsordnung (PO): Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bestellt der Fakultätsrat ... einen Prüfungsausschuss.

Der Prüfungsausschuss unterliegt ebenfalls den Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung und kann nur Entscheidungen im Rahmen der Ordnungen treffen.


Grundlagen:

  • § 3 Studienordnung (SO)
wichtigste Punkte:
  • "Die Zugangsprüfung für den Masterstudiengang ... erfüllt, wer an der Technischen Universität Chemnitz im Bachelorstudiengang ... oder wer in einem inhaltlich gleichwertigen Studiengang einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben hat." (§ 3 Abs. 1 SO)
  • "Über die Gleichwertigkeit sowie über den Zugang anderer Bewerber entscheidet der Prüfungsausschuss." (§ 3 Abs. 2 SO)

Grundlagen:

  • § 10 Abs. 5 Prüfungsordnung
  • § 15 Abs. 1 Prüfungsordnung
  • § 16 Abs. 4 Prüfungsordnung
wichtigste Punkte:
  • Die Anrechnung erfolgt auf Leistungen, welche gemäß der Studien- und Prüfungsordnung vorgegeben sind.
  • Die Anrechnung von Leistungen und die Anrechnung von Studienzeiten erfolgt in der Regel bei Hochschul- und Studiengangswechsel sowie bei Auslandssemestern.
  • Nach dem SächsHSG sollen Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag angerechnet werden, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. Die Nichtanrechnung ist schriftlich zu begründen.
  • Bei unvergleichbaren Notensystemen wird die Leistung mit dem Vermerk "bestanden" aufgenommen.
  • Es muss eine Fachsemestereinstufung entsprechend der angerechneten Leistungen erfolgen.
  • Die Anrechnung kann versagt werden, wenn mehr als 120 Leistungspunkte bei Bachelor bzw. mehr als 80 Leistungspunkte bei Master oder die Abschlussarbeit angerechnet werden sollen.

Grundlagen:

  • § 16 Abs. 4 Prüfungsordnung
wichtigste Punkte:
  • Bei Prüfungen innerhalb der zentralen Prüfungsperiode erstellt das ZPA für den Prüfungsausschuss auf Grundlage des zentralen Prüfungsplans die Unterlagen für die Prüferbestellung.
  • Bei Abschlussarbeiten erfolgt die Bestellung der Prüfer über den Antrag zur Abschlussarbeit.
  • Pro Prüfung sind zwei Prüfer bzw. bei mündlichen Prüfungen ein Prüfer und ein Beisitzer zu bestellen.

Grundlagen:

  • § 5 Abs. 2 Prüfungsordnung
  • § 16 Abs. 4 Prüfungsordnung
wichtigste Punkte:
  • Der Prüfungsausschuss kann bei Vorliegen entsprechender Gründe (Mutterschutz, Behinderung, chronische Erkrankung) die Prüfungsbedingungen anpassen.
Beispiele:
  • Änderung der Prüfungsart - von mündlich auf schriftlich oder Hausarbeit bei vorliegender Sprachstörung
  • Verlängerung der Bearbeitungszeit bzw. der Prüfungsdauer - bei Legasthenie
  • Pausen - bei ADHS

Grundlagen:

  • § 4 Prüfungsordnung
  • § 16 Abs. 4 Prüfungsordnung
wichtigste Punkte:
  • Bekanntgabe der Prüfungsmodalitäten (Art, Umfang, Prüfungsdatum, Ort, Bekanntgabe der Prüfer) - erfolgt über den Prüfungsplan im ZPA und das Internet
  • Bekanntgabe des Zulassungstatus per Liste / im Internet im Bereich des ZPA
  • Bekanntgabe der Ergebnisse per Liste / im Internet im Bereich des ZPA
  • Schriftliche Information bei nicht bzw. endgültigen Nichtbestehen von Modulprüfungen.

Grundlagen:

  • § 19 Prüfungsordnung (PO)
  • § 21 Abs. 5 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG)
wichtigste Punkte:
  • Die Prüferbestellung erfolgt über das Antragsformular.
  • Die Bestätigung der inhaltlichen Zuordnung des Themas zum Studiengang (insbesondere, bei externen Themen) erfolgt über das Antragsformular.
  • Der Student kann Thema und Prüfer vorschlagen, es besteht kein Rechtsanspruch hierauf.
  • Der Prüfungsausschuss entscheidet über eine mögliche Verlängerung der Bearbeitungszeit. "Reguläre Verlängerungen" können nur im Rahmen der unter § 26 Abs. 2 PO angegebenen Dauer erfolgen. Weitere Verlängerungen sind nur im Rahmen des § 21 Abs. 5 SächsHSG zulässig. Demzufolge ist eine Fristüberschreitung, die der Student nicht zu vertreten hat, bei der Berechnung der Zeiten für ... Fristen im Prüfungsverfahren nicht einzubeziehen.

Grundlagen:

  • § 23 Prüfungsordnung
wichtigste Punkte:
  • Der Prüfungsausschuss ist in Angelegenheiten, welche die Prüfungsordnung betreffen, Widerspruchsbehörde.
  • Es wird hierbei ein Verwaltungsakt (Hoheitliche Maßnahme einer Behörde, welche eine Regelung / verbindliche Rechtsfolge im Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung darstellt) erlassen.
  • Ein Widerspruch richtet sich gegen fehlerhafte Entscheidungen von Behörden. Es dient dem Schutz des Betroffen, der Entlastung der Gerichte und der Kontrolle der Behörde.
  • Widersprüche bedürfen der Schriftform. Anträge welche per Fax eingehen, entsprechen ebenfalls dieser Form. Anträge / Mitteilung der Entscheidungen per Email sind nur dann zulässig, wenn beide Seiten die elektronsiche Signatur eröffnet haben. Mindestens seitens der Technischen Universität Chemnitz ist die elektronische Signatur nicht vorgesehen.

Grundlagen:

  • § 11 Abs. 3 Prüfungsordnung und § 12 Abs. 1, 2, 3, 4
wichtigste Punkte:
  • Der Prüfungsausschuss entscheidet über Rücktritte nach Ablauf der Rücktrittsfrist. Dies beinhaltet auch die Entscheidung bei vorliegender Krankheit.
  • Bei Feststellung von Täuschung / Störung kann der Student innerhalb von zwei Wochen eine Überprüfung des Vorgangs vom Prüfungsausschuss beantragen.
Beispiele:
  • Autounfall / entsprechende Krankheiten führen in der Regel zu einer Genehmigung des Rücktritts
  • Ortsübliche bekannte Verkehrsbehinderungen oder unzureichende Vorbereitung führen in der Regel nicht zur Genehmigung des Rücktritts
  • "normale" Prüfungsangst führt in der Regel ebenfalls zur Abweisung des Rücktritts

Grundlagen:

  • § 12 Abs. 3 und 4 Prüfungsordnung
wichtigste Punkte:
  • Der Prüfungsausschuss entscheidet über Fragen bei Mängeln im Prüfungsverfahren.
  • Bei Mängeln im Prüfungsverfahren kann der Prüfungsausschuss die vorliegende Prüfung annullieren und ein neues Prüfungsverfahren ansetzen, sofern sich der Fehler nicht anderweitig heilen lässt. Dies kann für einen einzelnen Studierenden oder für alle Prüflinge angeordnet werden. Die Anordnung kann auf Antrag oder von Amtswegen ergehen.
  • Mängel im Prüfungsverfahren müssen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, nach dem entsprechenden Prüfungstag geltend gemacht werden.
Beispiele:
  • Formale Fehler - Art oder Umfang gemäß Prüfungsordnung wurde nicht eingehalten
  • Äußere Faktoren - Lärm, extreme Temperaturen
  • Fehler in der Aufgabenstellung

Grundlagen:

  • § 13 Abs. 3 Prüfungsordnung
  • § 14 Abs. 1 und 2 Prüfungsordnung
  • § 21 Abs. 5 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG)
  • § 36 Abs. 4 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG)
  • § 186 ff. BGB
wichtigste Punkte:
  • Fristen, welche durch Gesetze oder Ordnungen gesetzt sind, sind bindend.
  • Verlängerungen von Fristen sind im Rahmen des § 21 Abs. 5 SächsHSG zulässig. Demzufolge ist eine Fristüberschreitung, die der Student nicht zu vertreten hat bei der Berechnung der Zeiten für ... Fristen im Prüfungsverfahren nicht einzubeziehen.
Beispiele:
  • Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit
  • Wiederholfristen von nicht bestandenen Prüfungen
  • Einhaltung der Regelstudienzeit
  • Sofern die Hochschule bei der Berechnung der Frist keinen Fehler gemacht hat, ist ein Widerspruch gegen z. B. den Bescheid wegen nicht bestandener Abschlussprüfung nicht aussichtsreich.
  • Sofern der Student eine Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat (schwere Krankheit), können die Zeiten auf Antrag nicht auf die Studienzeit angerechnet werden.
  • Einhaltung von Antragsfristen

Grundlagen:

  • § 16 Abs. 6 Prüfungsordnung
wichtigste Punkte:
  • Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung.
  • Der Prüfungsausschuss selbst ist nicht ermächtigt die Studien- bzw. die Prüfungsordnung zu ändern.
  • Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Abschlussarbeit und über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten.

Beschlussfähigkeit: "Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind und die Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen verfügen." (§ 16 Abs. 7 Prüfungsordnung)

Übertragung von Aufgaben: "Der Prüfungsausschuss kann Aufgaben an den Vorsitzenden zur Erledigung übertragen: Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 Abs. 3 Prüfungsordnung, für Entscheidungen im Widerspruchsverfahren und für Berichte an den Fakultätsrat." (§ 16 Abs. 5 Prüfungsordnung) Vorschläge für Beschlüsse finden Sie hier.