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Gesellschaft der Freunde der TU Chemnitz e.V.
Satzung

Satzung

der Gesellschaft der Freunde der Technischen Universität Chemnitz e.V.
der Fassung vom 01. Juli 2003

  1. § 1 Name, Sitz
  2. § 2 Zweck und Aufgaben
  3. § 3 Gemeinnützigkeit
  4. § 4 Geschäftsjahr, Mittel
  5. § 5 Mitgliedschaft, Beiträge
  6. § 6 Organe
  7. § 7 Mitgliederversammlung
  8. § 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
  9. § 9 Der Vorstand
  10. § 10 Kassenprüfer
  11. § 11 Auflösung der Universitätsgesellschaft

§ 1 Name, Sitz

  1. Die Vereinigung mit dem Namen „Gesellschaft der Freunde der Technischen Universität Chemnitz e.V.“ – im folgenden Universitätsgesellschaft genannt – hat ihren Sitz in Chemnitz.
  2. Sie ist im Vereinsregister einzutragen.
  3. Die Universitätsgesellschaft umfasst die Freunde und Förderer der Technischen Universität Chemnitz.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Die Universitätsgesellschaft verfolgt den Zweck, die Technische Universität Chemnitz ideell und materiell zu fördern.
  2. Sie wird dabei insbesondere
    • Die Technische Universität in Wissenschaft und Forschung fördern, wenn öffentliche Mittel nicht, nicht sofort oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen,
    • Für die fortschreitende Einbindung der TU in das geistig-kulturelle und wirtschaftliche Leben der Stadt wirken, um in zunehmenden Maße als bestimmender Faktor zur Verbesserung der Lebensbedingungen im Territorium beizutragen und ihr noch stärker das Gepräge einer Universitätsstadt zu geben,
    • Die Kontakte zwischen den Bürgern der Stadt und der TU pflegen und das studentische Leben fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Universitätsgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Ihre Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Universitätsgesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Universitätsgesellschaft, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.

§ 4 Geschäftsjahr, Mittel

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung am 31.12.1991.
  2. Einnahmen der Universitätsgesellschaft bestehen aus Beiträgen, Spenden, sonstigen Zuwendungen und Erträgnissen.
  3. Mittel der Universitätsgesellschaft können verzinslichen Rücklagen zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke erfüllen zu können.
  4. Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage der Universitätsgesellschaft sind buchhalterisch darzustellen.
  5. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Universitätsgesellschaft besteht nicht.
  6. Erklärungen, durch die sich die Universitätsgesellschaft verpflichtet, bedürfen der Schriftform.

§ 5 Mitgliedschaft, Beiträge

  1. Mitglieder der Universitätsgesellschaft können werden
    • Einzelpersonen
    • Personenvereinigungen
    • Juristische Personen.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Übergabe der Beitrittserklärung an den Vorstand. Jedes Mitglied erhält auf Antrag eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft.
  3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
  4. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ihre Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
    Die Mitgliederversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    • durch schriftliche Erklärung des Austritts, der zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird,
    • durch Tod eines Mitgliedes bzw. durch dessen Löschung im Handels- oder Geschäftsregister,
    • durch Ausschluss, den aus wichtigem Grund der Vorstand durch schriftlichen Beschluss veranlasst.
      Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monates schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  6. Personen, die sich um die Förderung der TU Chemnitz und die in § 2 dieser Satzung genannten Ziele der Universitätsgesellschaft besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung von dieser zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

§ 6 Organe

  1. Organe der Universitätsgesellschaft sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Universitätsgesellschaft.
  2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Behandlung von grundsätzlichen Angelegenheiten,
    • Satzungsänderungen,
    • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
    • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, der Rechnungslegung und des Berichtes des Rechnungsprüfer,
    • Entlastung des Vorstandes,
  3. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.
    Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen,
    • wenn es das Interesse der Universitätsgesellschaft erfordert,
    • auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels der bei Beginn des Geschäftsjahres eingetragenen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes.
      Wird dem Antrag nicht entsprochen, kann die Ermächtigung des Gerichtes eingeholt werden (§ 37 Abs. 2 BGB).

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand bestimmt den Termin der Mitgliederversammlung.
    Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  2. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Mitgliederversammlung.
    Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  3. Bei Abstimmungen verfügt jedes Mitglied über eine Stimme.
    Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteilen; in allen übrigen Fällen genügt die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Bei Wahlen regelt die Mitgliederversammlung das Verfahren.
    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält.
    Wird die Mehrheit nicht im ersten Wahlgang erreicht, erfolgt eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der insbesondere die Beschlüsse bzw. die Wahlergebnisse festzuhalten sind. Die Unterzeichnung erfolgt durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Rektor als Stellvertreter sowie bis zu elf weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird mit Ausnahme des Rektors für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes oder bei Bedarf ist eine Nachwahl für die Restdauer der Wahlperiode des Vorstandes möglich. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.
  4. Der Vorstand verteilt unter seinen Mitgliedern besondere Funktionen, wie z.B. Schatzmeister und Schriftführer.
  5. Der Vorstand bestellt einen Geschäftsleiter für die allgemeine Verwaltung. Ist dieser nicht Mitglied des Vorstandes, so kann er zu dessen Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
  6. Der Vorstand vertritt die Universitätsgesellschaft im Rechtsverkehr. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben Einzelvertretungsbefugnis. Die anderen Vorstandsmitglieder vertreten die Universitätsgesellschaft gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende kann dem nach Abs. 5 bestellten Geschäftsleiter Vollmacht erteilen, den Verein gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied außergerichtlich zu vertreten.
  7. Fehlt ein handlungsfähiger Vorstand, hat das zuständige Registergericht auf Antrag eines jeden Mitgliedes der Universitätsgesellschaft einen Notvorstand zu bestellen (§ 29 BGB).

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.
  2. Der Kassenprüfer soll die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Kassenführung einschließlich des Belegwesens sachlich und rechnerisch prüfen, dies durch seine Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber berichten.

§ 11 Auflösung der Universitätsgesellschaft

  1. Die Universitätsgesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der zu Beginn des Geschäftsjahres eingetragenen Mitglieder anwesend ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlossen wird.
  2. Soweit im Auflösungsbeschluss nichts Gegenteiliges festgelegt wird, gelten die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren.
  3. Die Liquidatoren haben die Auflösung dem zuständigen Registergericht mitzuteilen. Ihre Aufgaben richten sich nach den §§ 45ff BGB.
  4. Im Falle der Auflösung der Universitätsgesellschaft oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit ist das Vermögen der Technischen Universität Chemnitz zu übertragen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.