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Studierendenservice und Studienberatung
Beglaubigungen
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Hinweise zur Beglaubigung

Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt. Dies sind z. B. Behörden, Notare, öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen. Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von folgenden Stellen (auch wenn sie ein Siegel führen): Rechtsanwälte, Vereine, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer.

Die amtliche Beglaubigung muss im Original vorliegen und mindestens enthalten:

  1. Einen Vermerk, der bescheinigt, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk),

  2. die Unterschrift des Beglaubigenden und

  3. den Abdruck des Dienstsiegels.
    Ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem.
    Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht.

Besteht die Kopie/Abschrift aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z. B. schuppenartig) übereinandergelegt, geheftet und so gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint.

Natürlich kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in die Beglaubigungsvermerke aufgenommen werden, zusammen mit einem Hinweis auf die Art der Urkunde.

Befindet sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z. B. "Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt"). Ist dies nicht der Fall, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt werden.

Befindet sich auf dem Original ein im Papier eingedrücktes Siegel (ein sogenanntes Prägesiegel), so wird dieses in der Regel auf der Kopie sichtbar sein. Der Beglaubigungsvermerk auf der Kopie muss dann dahin erweitert werden, dass sich auf dem Original ein Prägesiegel des Ausstellers der Bescheinigung/Urkunde befunden hat.
Genügt die Beglaubigung den genannten Anforderungen nicht, erkennt die TU Chemnitz den Beleg nicht an.

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