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Studierendenservice und Studienberatung
Studium ohne Abitur

Möglichkeiten zum Hochschulzugang ohne Abitur
an der TU Chemnitz

Überblick zu den Zugangsarten

Zugangsarten im Detail

Studium mit beruflicher Aufstiegsfortbildung

§18 (3) SächsHSG: Die Inhaberinnen und Inhaber der nachfolgend genannten Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung verfügen nach einem Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, über den Hochschulzugang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1:

Rechtsverordnung nach den §§ 45, 51a und 122 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2924) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Beispiele: Dachdeckermeister, Fleischermeister, Glasermeister, Maler- und Lackierermeister

Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 42 Handwerksordnung oder von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG oder § 42a Handwerksordnung, sofern der Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst.

Beispiele: geprüfte Backfachwirte, geprüfte Handelsfachwirte, geprüfte Wirtschaftsassistenten

Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung – SchOffzAusbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Beispiele: Nautischer Wachoffizier, Erster Offizier

Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 3. März 2010, Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, Neuwied, Luchterhand, 1982 – Loseblattsammlung), in der jeweils aktuellen Fassung.

Beispiele: staatlich geprüfte Techniker, staatliche anerkannte Heilpädagogen, staatlich anerkannte Erzieher

Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

Beispiele: Altenpfleger, Diätassistenten, Entbindungspfleger, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflege

Die Ausbildung umfasste mindestens 400 Unterrichtsstunden.

Beispiele: Betriebswirt (VWA), Verwaltungs-Betriebswirt (VWA)


Bewerberinnen und Bewerber mit beruflicher Aufstiegsfortbildung lassen sich von der Ausbildungseinrichtung der beruflichen Aufstiegsfortbildung im Formular „Nachweis der beruflichen Aufstiegsfortbildung“ sowie des „Beratungsgespräches zum Zweck der Aufnahme eines Studiums“ den Teil I ausfüllen. Nach dem vorgesehenen Beratungsgespräch in der Zentralen Studienberatung der TU Chemnitz wird Teil II des Formulars ausgefüllt. Das Formular wird bei zulassungsbeschränkten Studiengängen im Bewerbungsportal hochgeladen (Fristen beachten!) und bei zulassungsfreien Studiengängen zusammen mit den Bewerbungsunterlagen im Studierendenservice der TU Chemnitz eingereicht.

Studium mit Zugangsprüfung

§ 18 (5) SächsHSG: Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die eine mindestens zweijährige staatlich geregelte Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine dreijährige Berufserfahrung im erlernten Beruf verfügen sowie ein Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, wahrgenommen haben, verfügen über die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung, sofern sie die entsprechende Hochschulzugangsprüfung dieser Hochschule bestanden haben.

Folgende Voraussetzungen müssen Bewerberinnen und Bewerber bis zum Antragstermin erfüllen:

  • Nachweis einer abgeschlossenen zweijährigen staatlich geregelten Berufsausbildung
  • dreijährige Berufserfahrung im erlernten Beruf
  • Beratungsgespräch in der Zentralen Studienberatung der TU Chemnitz zur Studienaufnahme
  • Bewerberinnen und Bewerber, die versucht haben, eine Studienberechtigung (z. B. Abitur oder Fachhochschulreife) zu erwerben und die entsprechende Prüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen; zugelassen werden jedoch Bewerberinnen und Bewerber, die von möglichen Wiederholungsversuchen noch keinen Gebrauch gemacht haben.

Die Prüfung besteht aus fünf Teilprüfungen, die in der Regel innerhalb von fünf Wochen abzulegen sind:

  1. Studienbezogenes Allgemeinwissen: 30 - 45 Minuten mündliches Prüfungsgespräch zu Studienwahl, Erwartungen an das Studium und den beruflichen Einsatz; bewertet werden mündlicher Ausdruck und die Fähigkeit, auf Fragen zu reagieren; das Bestehen dieses Teils ist Voraussetzung für die weitere Prüfungsteilnahme.
  2. Deutsche Sprache: 4 Stunden Aufsatz zu einem Thema aus folgenden Bereichen: freie Erörterung/ Problemerörterung oder Texterörterung an nichtkünstlerischen Texten, Interpretation zu künstlerischen Texten, Darstellung der Leistungen ausgewählter Gebiete der Literaturgeschichte
  3. Fremdsprache: Vier Stunden schriftliche Arbeit: Übersetzung Fremdsprache - Deutsch, verstehendes Lesen, Schreiben eines Textes in der Fremdsprache, Grammatikteil
  4. Mathematik: Vier Stunden schriftliche Arbeit: allgemeine Rechenfertigkeiten, Elementare Algebra, Prozent- und Zinsrechnung, Funktionen, Elementargeometrie, Vektorrechnung in der Ebene und im Anschauungsraum, Differenzial- und Grundbegriffe der Integralrechnung
  5. eine vierstündige schriftliche Arbeit je nach Wahl des Studiengangs:
    • in Physik bei Studiengängen der Fakultäten für Mathematik, Informatik, Maschinenbau, Elektrotechnik und Informationstechnik sowie des Institutes für Physik
    • in Chemie bei der Studiengangswahl Chemie
    • in rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern bei Studiengängen der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
    • in einem geistes- oder sozialwissenschaftlichen Fach (z. B. Ethik, Gemeinschaftskunde/Sozialkunde, Geschichte), das in Abhängigkeit von dem gewählten Studiengang der Philosophischen Fakultät für jeden Bewerberin individuell festgelegt wird.

Bewerberinnen und Bewerber erhalten bei bestandener Prüfung ein Zeugnis, das die in jeder Teilprüfung erzielte Punktzahl enthält.

Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach einem halben Jahr, muss jedoch spätestens ein Jahr nach dem ersten Versuch abgelegt werden. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.

Antragstermin 30. Juni 31. Dezember
Bescheid über die Zulassung zur Zugangsprüfung, Ankündigung der Prüfungstermine, zugelassener Hilfsmittel und Themenschwerpunkte Juli Januar
Mündliche Prüfungen August Februar/März
Schriftliche Prüfungen August/September März

Die Zulassung ist zu beantragen bei:

Postadresse

Technische Universität Chemnitz
Studierendenservice
09107 Chemnitz

Besucheradresse

Technische Universität Chemnitz
Straße der Nationen 62, Zimmer A10.043
09111 Chemnitz

Tel.: +49 371 531-33333

Studium mit beruflicher Qualifizierung

§ 18 (8) SächsHSG: Sofern andere Länder in der Bundesrepublik Deutschland weitergehende Regelungen für den Hochschulzugang der in der beruflichen Bildung Qualifizierten getroffen haben, werden diese Hochschulzugangsberechtigungen nach einem Studium von zwei Semestern an einer Hochschule nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder einer staatlich anerkannten Hochschule, in dem die geforderten Leistungsnachweise erbracht worden sind, zum Zwecke des Weiterstudiums in dem entsprechenden oder in einem fachlich verwandten Studiengang anerkannt.

Bewerberinnen und Bewerber benötigen für die Beantragung eine aktuelle Leistungsübersicht (Bestätigung vom Prüfungsamt der Heimathochschule, dass Leistungen gemäß Prüfungsordnung von mindestens zwei Semestern erbracht wurden), eine Immatrikulationsbescheinigung und den vom Prüfungsausschuss unterzeichneten Antrag auf Fachsemestereinstufung/Anrechnung von Prüfungsleistungen.

Die Fachsemestereinstufung/Anrechnung von Prüfungsleistungen erfolgt über den Prüfungsausschvorsitzenden des entsprechenden Studiengangs. Dieser entscheidet über die Gleichwertigkeit der erbrachten Prüfungsleistungen und die Einstufung in das höhere Fachsemester.

Studium mit Fachhochschulreife

§ 18 (7) SächsHSG: Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Fachhochschulreife können nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, in dem entsprechenden oder in einem fachlich verwandten Studiengang an einer Universität weiter studieren. Absolventinnen und Absolventen eines Studiums an einer deutschen Hochschule besitzen eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation.

Bewerberinnen und Bewerber benötigen für die Beantragung eine aktuelle Leistungsübersicht (Bestätigung vom Prüfungsamt der Heimathochschule, dass Leistungen gemäß Prüfungsordnung von mindestens zwei Semestern erbracht wurden), eine Immatrikulationsbescheinigung und den vom Prüfungsausschuss unterzeichneten Antrag auf Fachsemestereinstufung/Anrechnung von Prüfungsleistungen.

Die Fachsemestereinstufung/Anrechnung von Prüfungsleistungen erfolgt über den Prüfungsausschvorsitzenden des entsprechenden Studiengangs. Dieser entscheidet über die Gleichwertigkeit der erbrachten Prüfungsleistungen und die Einstufung in das höhere Fachsemester.

Weitere Informationen

Informationen zu Bewerbungsfristen

Bewerbungsfristen für zulassungsbeschränkte Studiengänge:
  • Sommersemester: 15.01.
  • Wintersemester: 15.07.

Bewerbungsfristen für zulassungsfreie Studiengänge:
  • Sommersemester: Mitte März
  • Wintersemester: Mitte September

Allgemeine Informationen zur Bewerbung an der TU Chemnitz