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Studierendenservice und Studienberatung
Beurlaubung
Studierendenservice und Studienberatung 

Hinweise zur Beurlaubung

Auf Antrag kann ein Student aus wichtigem Grund beurlaubt werden.

Der Antrag auf Beurlaubung ist an den Studierendenservice zu richten.

TU Chemnitz

Studierendenservice

09107 Chemnitz

Der Beurlaubungsgrund ist durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen.

Der Antrag auf Beurlaubung kann aus folgenden Gründen gestellt werden:

  • eigene Krankheit
  • Praktikum (soweit dieses kein Pflichtpraktikum laut Studienordnung ist)
  • Auslandsstudienaufenthalte (sofern es nicht laut Studienordnung vorgesehen ist)
  • Ableistung einer gesetzlichen Dienstpflicht
  • Betreuung eigener Kinder
  • Mutterschutz und Elternzeit
  • Beschäftigungsverbot (während der Schwangerschaft)
  • begründete soziale Notlage

Eine Beurlaubung kann in der Regel bis zu insgesamt zwei Semestern gewährt werden. Sie wird in der Regel für die Dauer von einem Semester ausgesprochen. Zeiten des Mutterschaftsurlaubs, der Elternzeit, der Betreuung eigener Kinder, der Krankheit, die Ableistung einer gesetzlichen Dienstpflicht, sowie Beurlaubungen zum Zwecke eines Studienaufenthalts im Ausland werden auf diese zwei Semester nicht angerechnet.

Die Beurlaubung soll innerhalb der Rückmeldefrist für das jeweilige Semester beantragt werden, spätestens jedoch zwei Monate nach Semesterbeginn, bei Krankheit oder Mutterschutz bzw. Beschäftigungsverbot spätestens bis Ende des Semesters. Beurlaubungen für vorangegangene Semester und das erste Semester sind grundsätzlich unzulässig.

Während der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten der Studenten, mit Ausnahme der Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Studium, unberührt.

Während der Beurlaubung können Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule erbracht werden.

Urlaubssemester sind keine Fachsemester und bleiben bei der Berechnung der Fachstudienzeit unberücksichtigt.

Auch bei Gewährung der Beurlaubung ist die Rückmeldung erforderlich.

Auch für Urlaubssemester ist der Semesterbeitrag fällig, soweit keine Beitragsbefreiung durch das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau bzw. den Student_innenrat erfolgte.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung sich auf die Zahlung von Leistungen durch Dritte auswirken kann (z. B. Zahlungen von BAföG, Halbwaisenrente, Kindergeld etc.). Wenden Sie sich ggf. vor der Antragstellung bitte an die dafür zuständigen Einrichtungen.

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