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Urheberrecht & KI

Allgemeine Informationen

Gesetzliche Regelungen im Urheberrechtsgesetz

Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Die Urheberschaft ist an eine natürliche Person gebunden. Sind mehrere Personen an dem Werk beteiligt, sind sie Miturheber (§ 8 UrhG). Die bloße Idee hat keine Schöpfungshöhe, da sie noch nicht verkörpert ist. Die Eingabe von Prompts ist nach bisheriger Rechtslage nicht ausreichend, um ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu schaffen, egal ob diese einfach, umfangreich oder komplex formuliert sind.

Die KI kann kein/e Urheber/-in sein, da sie keine natürliche Person ist und nicht schöpferisch tätig wird.

Wird ein Werk durch KI und Mensch geschaffen, ist der Anteil der menschlichen Leistung entscheidend. Wird ein KI-Text ausformuliert oder ein KI-Bild verändert, kann die Person Urheber/-in des neuen Werkes werden. Die Veränderungen müssen nicht umfangreich sein, aber geringe unwesentliche Bearbeitungen reichen nicht aus (Umschreiben von Wörtern, Ändern von Farben).

Für die Nutzung fremder Werke (also von Werken, deren Urheber/-in ich nicht bin) mittels KI sind die Text-and-Data-Mining-(TDM)-Paragraphen 44b und 60d im Urheberrechtsgesetz relevant.

In § 44b UrhG zur allgemeinen TDM-Schranke ist sowohl die wissenschaftliche Verwendung als auch die kommerzielle Nutzung geregelt. Die Erlaubnis wird laut Absatz 3 nur rechtskräftig, wenn kein Nutzungsvorbehalt der Rechtsinhabenden in maschinenlesbarer Form dokumentiert wird.

Nach § 60d UrhG ist TDM für wissenschaftliche Zwecke gestattet. Für kommerzielle Zwecke ist § 60d UrhG nicht relevant. Bei Verwendung von § 60d UrhG ist kein Nutzungsvorbehalt möglich.

Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht und Wissenschaft stehen in den Paragraphen 60a bis 60f UrhG oder in der Privatkopierschranke (§ 53 Abs. 1 UrhG).

Diese Werke sind entweder urheberrechtsfrei, unveröffentlicht, mit Open-Access-Lizenz erschienen oder über Lizenzvertrag zugänglich.

Das ist nicht abschließend juristisch entschieden. Die Regelungen im UrhG zu Text and Data Mining legen die Vermutung nahe, dass es gestattet ist. Derzeit sind verschiedene Klagen zu derartigen Vorgängen offen. Die erwarteten finalen Entscheidungen werden künftige Einschätzungen vereinfachen.

Nach § 44b UrhG kann ein Opt-Out formuliert werden. Auch mittels Lizenzen oder in den Nutzungsvereinbarungen (Einstellungen) der KI-Unternehmen kann u.U. ein solcher Opt-Out festgelegt werden.

Das ist derzeit nicht geregelt. Es gibt verschiedene Ansätze für eine künftige Vergütung beispielsweise von den Verwertungsgesellschaften.

Eine Urheberrechtsverletzung im Output der KI ist relativ unwahrscheinlich. Ist das doch der Fall, kann es zu Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen kommen - sowohl für Lehrkräfte als auch für deren Arbeitgeber (Urteil aus dem Jahr 2019).

KI als Hilfsmittel im Studium und in der wissenschaftlichen Arbeit

Lizenzierte E-Books dürfen nicht in KI-Tools hochgeladen werden, da die Inhalte urheberrechtlich geschützt sind. Diese Nutzung muss erst in künftigen Lizenzverträgen verankert werden.

Informationen dazu stehen in den Richtlinien der jeweiligen Professur. Im Zweifel sollte bei der lehrenden oder betreuenden Person nachgefragt werden.

Neben dem Urheberrecht sind Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrecht und ethische Gesichtspunkte zu beachten.

Open Access und KI

Werke, die mit einer freien Lizenz zur Nachnutzung versehen sind, können unbedenklich für die gesetzlich erlaubte Nutzung verwendet werden.

Auch die Creative-Commons-Lizenz CC BY-NC schließt diese Verwendung nicht aus. Räumt der/die Urheber/-in einen Nutzungsvorbehalt nach § 44b(3) UrhG ein, gelten die Bedingungen des Lizenzvertrages der CC-Lizenz (s. Informationen zu Creative-Commons-Lizenzen).

Ja, das ist möglich. Es handelt sich um rechtmäßig zugängliche Werke.

Nein, aber es gibt Entwicklungen bei den Creative Commons (CC Signals), bei der Internet Engineering Task Force (IETF) und bei Really Simple Licensing, faire Regelungen für verschiedene Zugänge zu schaffen und Urheberinnen und Urheber an deren Nutzung zu beteiligen.

KI in der Lehre

Ja, das ist zulässig. Wenn eine Urheberschaft an einem KI-generierten Text geltend gemacht werden kann, ist die Lizenzierung als OER unter einer Creative-Commons-Lizenz möglich. Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass der KI-generierte Text keine urheberrechtlich geschützten Inhalte enthält.

Ja, das ist zulässig, da OER mit Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht werden und demzufolge rechtmäßig zugängliche Werke nach TDM sind. Zulässig ist es nicht, wenn die Urheber/-innen für die Ursprungswerke einen Nutzungsvorbehalt nach § 44b(3) UrhG formuliert haben.

Sofern keine urheberrechtliche Schöpfung entsteht, kann der Inhalt vollumfänglich für OPAL genutzt werden. Für die Veröffentlichung gilt:

  • Ist das verwendete Werk gemeinfrei, gibt es keine Einschränkung beim Veröffentlichen. KI-generierter Text, der ohne signifikante menschliche Einflussnahme entsteht, ist im Sinne des Urhebergesetzes als gemeinfrei zu verstehen (Salden 2023).
  • Ist das verwendete Werk frei lizenziert, muss der Lizenzhinweis und der Hinweis auf die Bearbeitung eingefügt werden.
  • Sind alle Rechte vorbehalten, darf das Ergebnis nicht ohne Erlaubnis geteilt werden (Rack 2023). Nach §60c UrhG gilt allerdings, es können 15% des Werkes in OPAL verwendet werden.
  • zur Unterstützung bei der Gestaltung von Lehrmaterialien
  • als Werkzeug zur Übersetzung von Lehrmaterialien
  • als Hilfsinstrument zur Generierung von Aufgabenstellungen

Der zustimmungslose Upload von Studierendenarbeiten in einen KI-Detektor zur Prüfung, ob dieser mittels KI geschrieben wurde, ist urheberrechtlich problematisch. (Salden 2023) Prüfungsleistungen sind urheberrechtlich geschützt. Diese Daten dürfen nicht in eine KI-Software eingegeben werden, wenn sie als Trainingsdaten weiterverwendet oder anderweitig genutzt werden. Die Bewertung selbst ist nur durch den Prüfer und nicht durch eine Software vorzunehmen. KI-Systeme können als Hilfsmittel in Prüfungsordnungen ausgeschlossen oder auf bestimmte Anwendungen eingeschränkt werden. (Bischof 2025, DFG 2026)

Es ist anzunehmen, dass diese Materialien urheberrechtlich geschützt sind. Dann ist eine Nutzung nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gestattet. Wenn die fremden Werke mit einer Open-Access-Lizenz erschienen sind, dürfen sie genutzt werden. Urheberrechtsfreie Werke dürfen genutzt werden und abgeleitete Textformate nach §23 Abs. 1 S. 2 UrhG. Weitere Regelungen finden sich in den §§ 60a, §60c oder §53, 1 UrhG. (s. UrhG)

Wenn die Bearbeitung eine signifikante Schöpfungshöhe aufweist, ist das möglich. Urheberrechtsschutz besteht dann an den Texten, jedoch nicht an den erzeugten Bildern.

Dass geschützte Inhalte im Output enthalten sind, ist eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen. Das sollte geprüft werden. Eigene Kreationen wie Karikaturen, Parodien oder Pastiches (Remixes, Mash-Ups), können nach § 51a UrhG zulässig sein.

Literaturverzeichnis

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