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Erweiterter Senat
Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Erweiterten Senates

Geschäftsordnung des Erweiterten Senates der Technischen Universität Chemnitz vom 23. Juli 2010 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2010 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 18/2010, S. 562) unter Berücksichtigung der Berichtigung vom 8. September 2011 (Amtliche Bekanntmachung vom 15. September 2011, Nr. 39/2011, S. 1994)

Inhalt

  1. § 1 Arbeitsgrundlagen
  2. § 2 Einberufung, Leitung, Vertretung
  3. § 3 Tagesordnung
  4. § 4 Antragstellung
  5. § 5 Beschlussfähigkeit
  6. § 6 Beschlussfassung
  7. § 7 Sondervotum
  8. § 8 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit
  9. § 9 Ausschluss wegen Befangenheit
  10. § 10 Wortmeldungen
  11. § 11 Anträge zum Verfahren
  12. § 12 Sitzungsniederschrift
  13. § 13 Wahl und Abwahl des Rektors
  14. § 14 Durchführung von Beschlüssen
  15. § 15 Schlussbestimmungen

§ 1 Arbeitsgrundlagen

(1) Der Erweiterte Senat arbeitet auf der Grundlage des Sächsischen Hochschulgesetzes und der Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Zusammensetzung des Erweiterten Senates sind insbesondere in § 81a SächsHSG sowie der Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz geregelt.
(3) Dem Erweiterten Senat mit beratender Stimme angehörende Mitglieder haben mit Ausnahme des Stimmrechtes alle Rechte eines Mitgliedes des Erweiterten Senates (§ 53 Abs. 4 SächsHSG).

§ 2 Einberufung, Leitung, Vertretung

(1) Der Erweiterte Senat wird vom Rektor als Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen der Prorektoren, schriftlich einberufen und geleitet. Während der Sitzung übt der Vorsitzende die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus.
(2) Kann ein Dekan nicht an der Sitzung teilnehmen, kann dieser durch den gemäß § 90
Abs. 2 Satz 2 SächsHSG zum Stellvertreter bestimmten Prodekan vertreten werden.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder des Erweiterten Senates, deren Fernbleiben an der Sitzung aus wichtigem Grund längerfristig bekannt ist, können durch die gewählten Ersatzvertreter betreffender Mitgliedergruppe in der durch das Wahlergebnis bestimmten Reihenfolge vertreten werden. Die Ersatzvertreter haben kein Stimmrecht. Der Grund der Verhinderung ist dem Vorsitzenden des Erweiterten Senates rechtzeitig anzuzeigen.
(4) Der Zeitpunkt einer Sitzung soll mindestens drei Wochen vorher bekannt gegeben werden. Zu Sitzungen wird spätestens bis zum siebenten Tage vor der Sitzung eingeladen.
(5) In dringenden Fällen kann mit einer Frist von weniger als sieben Tagen eingeladen werden, wobei auch andere Einladungsformen als die schriftliche zulässig sind.
(6) Der Erweiterte Senat soll nicht außerhalb der Vorlesungszeit tagen.
(7) Auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder muss der Erweiterte Senat innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn der Gegenstand in die Zuständigkeit des Erweiterten Senates fällt. Der Antrag muss schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes mit einer Begründung gestellt werden.

§ 3 Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende stellt die vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird gemeinsam mit der Einladung an die Mitglieder versandt. Ferner sind die für die Beratung oder Beschlussfassung notwendigen Unterlagen beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. erwartete Beschlüsse anderer Gremien während der Einladungsfrist) können die Unterlagen erst am Tage der Sitzung als Tischvorlagen verteilt werden, sind dann jedoch zusätzlich spätestens 24 Stunden vor der Sitzung den Mitgliedern des Erweiterten Senates per Fax bzw. per E-Mail zu übermitteln.
(2) Die Unterlagen sollen vollständig sein und einen Beschlussvorschlag, sofern es sich nicht um Berichtsvorlagen handelt, enthalten. Auf nicht versandte Unterlagen ist hinzuweisen. Unterlagen, die nicht für den Versand bestimmt sind, sind den Sitzungsteilnehmern vom Vorsitzenden spätestens mit der Übermittlung der Tagesordnung zugänglich zu machen.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zum 14. Tag vor der Sitzung schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail mit Begründung und ggf. Anlagen beim Vorsitzenden die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung verlangen.
(4) Beratungsgegenstände, die erst nach Versendung der Einladung vorgeschlagen werden, können durch Beschluss des Erweiterten Senates zu Beginn der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn diese als dringlich erachtet werden. Über die Zulässigkeit von für diese Beratungsgegenstände eingereichten Unterlagen entscheidet der Erweiterte Senat.
(5) Vor Eintritt in die Beratung wird die endgültige Tagesordnung durch Beschluss festgestellt.

§ 4 Antragstellung

(1) Antragsrecht haben alle Mitglieder des Erweiterten Senates.
(2) Alle Anträge mit Ausnahme von Verfahrensanträgen sind dem Vorsitzenden auf dessen Aufforderung hin schriftlich vorzulegen.
(3) Bei Vorliegen mehrerer Sachanträge wird in der Reihenfolge der Antragstellung abgestimmt. Liegen zu demselben Gegenstand mehrere konkurrierende Sachanträge vor, so ist jeweils über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Wird er angenommen, so sind weniger weitgehende Anträge erledigt.

§ 5 Beschlussfähigkeit

(1) Der Erweiterte Senat ist gemäß § 54 Abs. 1 SächsHSG beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu Beginn jeder Sitzung stellt der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit des Erweiterten Senates fest. Auf Antrag eines Mitgliedes muss vom Vorsitzenden unverzüglich die Beschlussfähigkeit überprüft werden. Der Vorsitzende kann die Sitzung zur Feststellung der Beschlussfähigkeit für kurze Zeit unterbrechen.
(3) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist zu einer neuen Sitzung mit unveränderter Tagesordnung und unter Beachtung der Frist des § 2 Abs. 4 Satz 2 bzw. des § 2 Abs. 5 einzuladen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 SächsHSG ist der Erweiterte Senat in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist mit der Einladung hinzuweisen.

§ 6 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden gemäß § 54 Abs. 2 SächsHSG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern durch das Sächsische Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundsätzlich wird offen durch Handaufheben abgestimmt. In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen (§ 56 Abs. 2 SächsHSG); ebenso auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes. Über Anträge zum Verfahren wird offen abgestimmt.
(3) Übersteigt die Zahl der abgegebenen Stimmen die Zahl der laut Anwesenheitsliste anwesenden Stimmberechtigten, so wird die Abstimmung als namentliche Abstimmung wiederholt.

§ 7 Sondervotum

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Erweiterten Senates kann ein schriftliches Sondervotum vorlegen. Dieses ist in der Sitzung anzukündigen, in welcher der betreffende Beschluss gefasst wurde, und dem Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Das Sondervotum soll sich im Wesentlichen auf solche Argumente stützen, die auch in der Beratung vorgebracht wurden.
(2) Auch ein stimmberechtigtes Mitglied, das nicht anwesend war, kann bis zur Genehmigung der jeweiligen Sitzungsniederschrift dem Vorsitzenden ein Sondervotum vorlegen.
(3) Sondervoten sind in der Sitzungsniederschrift zu erwähnen und Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, beizufügen oder nachzureichen.

§ 8 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit

(1) Die Sitzungen des Erweiterten Senates sind hochschulöffentlich.
(2) Personalangelegenheiten werden stets nicht öffentlich behandelt (§ 56 Abs. 2 SächsHSG). Die Entscheidung darüber, ob eine Personalangelegenheit vorliegt, trifft der Vorsitzende im Rahmen der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung. Treten Zweifel darüber auf, ob eine solche Personalangelegenheit vorliegt, entscheidet der Erweiterte Senat per Beschluss zu Beginn der Sitzung.
(3) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss, der in nicht öffentlicher Beratung gefasst werden muss, ausgeschlossen werden, wenn berechtigte Interessen dies erfordern.
(4) Die Tagesordnung wird am selben Tage, an dem sie den Mitgliedern des Erweiterten Senates zugesandt wird, jeweils durch öffentlichen Aushang und in elektronischer Form bekannt gemacht. Die genehmigte Niederschrift zum öffentlichen Teil der Sitzung wird in elektronischer Form zugänglich gemacht, soweit kein Mitglied bis zur Genehmigung der Niederschrift widerspricht.
(5) Wird hinsichtlich eines für den nicht öffentlichen Teil der Sitzung vorgeschlagenen Tagesordnungspunktes die Behandlung im öffentlichen Teil beschlossen, ist dieser Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(6) Zu den Sitzungen können sachkundige Personen allgemein oder für bestimmte Punkte der Tagesordnung durch den Vorsitzenden hinzugezogen oder zugelassen werden. Ebenso können durch Beschluss des Erweiterten Senates auf Antrag eines Mitgliedes sachkundige Personen zugelassen werden. Personen nach Satz 1 und 2 haben zum betreffenden Gegenstand das Rederecht.
(7) Zur Unterstützung des Vorsitzenden können weitere Mitglieder der Technischen Universität Chemnitz zur Sitzung hinzugezogen werden.
(8) Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Gegenstände nicht öffentlicher Sitzungen verpflichtet (§ 56 Abs. 3 SächsHSG). Personen nach Absatz 6 sind gegebenenfalls vom Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 9 Ausschluss wegen Befangenheit

(1) Ein Mitglied gilt als befangen, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persönlichen Verhältnisse oder die eines seiner nahen Angehörigen betrifft.
(2) Das befangene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung in dieser Angelegenheit nicht teilnehmen und hat für die Dauer der Verhandlung den Sitzungsraum zu verlassen.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Vorsitzenden vor der Sitzung eine mögliche Befangenheit mitzuteilen. In Zweifelsfällen entscheidet der Erweiterte Senat über eine Teilnahme. Dabei stimmt das betreffende Mitglied nicht mit ab.
(4) Im Übrigen gelten §§ 20, 21 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes über Ausschluss und Befangenheit entsprechend.

§ 10 Wortmeldungen

(1) Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt der Vorsitzende das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen oder schriftlich.
(3) Zu Beginn der Beratung über einen Antrag erhält der Antragsteller bzw. einer der Antragsteller das Wort zur Begründung.
(4) Der Vorsitzende kann zur Geschäftsführung und zum Sitzungsablauf jederzeit das Wort ergreifen.

§ 11 Anträge zum Verfahren

(1) Eine Wortmeldung zum Verfahren erfolgt in der Regel durch Heben beider Hände. Sie ist unverzüglich zu behandeln. Ein Redner darf hierdurch nicht unterbrochen werden.
(2) Anträge zum Verfahren sind insbesondere Anträge auf:

  1. Feststellung oder Überprüfung der Beschlussfähigkeit,
  2. Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung,
  3. Untergliederung oder Zusammenfassung von Tagesordnungspunkten,
  4. Herstellung der Öffentlichkeit bzw. Nicht-Öffentlichkeit,
  5. Begrenzung der Redezeit,
  6. Schließung der Rednerliste,
  7. Schließung der Debatte,
  8. Unterbrechung der Sitzung,
  9. Nichtbefassung mit einem Antrag,
  10. Vertagung eines Tagesordnungspunktes oder der Sitzung,
  11. geheime Abstimmung,
  12. Wiederaufnahme eines in gleicher Sitzung abgeschlossenen Tagesordnungspunktes,
  13. Wiederholung einer Abstimmung oder eines Wahlvorganges wegen offensichtlicher Formfehler,
  14. Feststellung sonstiger Verfahrensfehler.

(3) Ein Antrag zum Verfahren ist angenommen, wenn ihm nicht widersprochen wird. Bei Widerspruch ist nach Anhörung von höchstens einem Redner jeder Mitgliedergruppe über den Antrag abzustimmen.
(4) Der Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes hat zur Folge, dass der Beratungspunkt Teil der Tagesordnung der nächsten Sitzung wird, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes beschlossen. Entsprechendes gilt bei Vertagung der Sitzung.
(5) Gegen alle Entscheidungen des Vorsitzenden kann nur unverzüglich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Erweiterte Senat.

§ 12 Sitzungsniederschrift

(1) Über die Sitzung des Erweiterten Senates wird eine Niederschrift erstellt, die mindestens folgende Angaben enthält:

  1. Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
  2. die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder sowie aller weiteren Teilnehmer gemäß § 8 Abs. 6 und 7,
  3. die genehmigte Tagesordnung,
  4. den Wortlaut der Änderungen der zu genehmigenden Niederschriften über vorhergehende Sitzungen des Erweiterten Senates,
  5. den Wortlaut der gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die zugehörigen Abstimmungsergebnisse,
  6. die Ergebnisse von Wahlen,
  7. den wesentlichen Verlauf der Beratungen.

Der Verlauf der Sitzung wird auf Tonträgern aufgezeichnet.
(2) Der Wortlaut einer persönlichen Äußerung ist in die Niederschrift aufzunehmen, wenn das betreffende Mitglied dies wünscht.
(3) Die Niederschrift ist den Mitgliedern binnen drei Wochen nach der jeweiligen Sitzung vorzulegen.
(4) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen nach deren Versand Einwendungen vorgebracht werden. Einwendungen können sich nur gegen eine sachlich unrichtige Wiedergabe des Sitzungsverlaufes richten. Über Einwendungen beschließt der Erweiterte Senat. In Zweifelsfällen sind den Mitgliedern Aufzeichnungen auf Tonträgern zugänglich zu machen, und die Genehmigung der Niederschrift zum strittigen Punkt ist gegebenenfalls zu vertagen. Aufzeichnungen sind bis zur Genehmigung der Niederschrift aufzubewahren und anschließend zu löschen.

§ 13 Wahl und Abwahl des Rektors

(1) Der Rektor wird nach den Vorschriften des § 82 SächsHSG und der Wahlordnung der Technischen Universität Chemnitz vom Erweiterten Senat gewählt.
(2) Der Rektor kann gemäß § 82 Abs. 7 SächsHSG vom Erweiterten Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. Eine Abwahl ist nur möglich, wenn sie als Tagesordnungspunkt in die Einladung aufgenommen wurde. Zuvor ist dem Rektor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der Mitglieder des Hochschulrates, sofern nicht dieser nach § 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsHSG die Abwahl beim Erweiterten Senat beantragt hat.

§ 14 Durchführung von Beschlüssen

(1) Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Erweiterten Senates (§ 82 Abs. 1 Satz 3 SächsHSG). Der Vollzug von Beschlüssen wird durch Einwendungen gegen die Niederschrift nicht gehemmt.
(2) Treten Bedenken auf, dass ein Beschluss des Erweiterten Senates im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, kann der Vorsitzende die Vollziehung aussetzen und muss den Erweiterten Senat in der nächsten Sitzung erneut mit dem Gegenstand befassen.
(3) Das Beanstandungsrecht des Rektorates gemäß § 83 Abs. 4 SächsHSG und des Kanzlers gemäß § 85 Abs. 4 SächsHSG bleibt unberührt.

§ 15 Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Erweiterten Senates vom 20. April 2010.

 

Chemnitz, den 23. Juli 2010

Der Rektor
der Technischen Universität Chemnitz

 

Prof. Dr. Klaus-Jürgen Matthes


Protokollnotizen
1.  Zu § 12 Abs. 2: Der Wunsch muss im Verlauf der Sitzung geäußert werden.
2.  Eine Einsetzung von Arbeitsgruppen durch den Erweiterten Senat ist nicht ausgeschlossen.