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Fördergemeinschaft für das Institut für Fördertechnik und Kunststoffe
Satzung

Satzung der Fördergemeinschaft für das Institut für Fördertechnik und Kunststoffe
an der Technischen Universität Chemnitz e.V. (FKTU e.V.)

§ 1Name und Sitz der Vereinigung

Die Vereinigung führt den Namen Fördergemeinschaft für das Institut für Fördertechnik und Kunststoffe an der Technischen Universität Chemnitz e.V. (FKTU e.V.).

Sitz der Vereinigung ist Chemnitz.

§ 2Zweck und Ziel

Der Verein zur Förderung für das Institut für Fördertechnik und Kunststoffe an der Technischen Universität Chemnitz e.V. (FKTU e.V.) ist ein Interessenverband zur Unterstützung der wissenschaftlichen Ausbildung von Studierenden, Doktoranden und anderen in Aus- und Weiterbildung befindlichen Personen in den Fachgebieten Förder- und Kunststofftechnik. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist insbesondere

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere durch die ideelle und finanzielle Förderung in den durch das Institut für Fördertechnik und Kunststoffe vertretenen Fachgebieten
  • die Förderung von Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, vorwiegend im Bereich Förder- und Kunststofftechnik.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

  • Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden
  • Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie
  • Vergabe von Forschungsaufträgen auf dem Gebiet der Förder- und Kunststofftechnik
§ 3Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5Begünstigte Personen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6Auflösung

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Institut für Fördertechnik und Kunststoffe an der Technischen Universität Chemnitz zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich des Institutes für Fördertechnik und Kunststoffe.

§ 7Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts und jede rechtsfähige Personenvereinigung werden.
(2)Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedsbescheinigung.
(3)Die Mitgliedschaft endet:
 (a)mit dem Tod eines Mitgliedes, bei juristischen Personen mit deren Auflösung
 (b)durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist zulässig
 (c)durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund.
(4)Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(5)Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung für das Geschäftsjahr.
§ 9Rechte der Mitglieder
(1)Die Mitglieder sind berechtigt, bei Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung im Sinne dieser Satzung mitzubestimmen, Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen.
(2)Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen sowie unter maßgeblicher Mitwirkung des Vereins organisierten Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen teilzunehmen.
§ 10Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach Maßgabe dieser Satzung für die in § 2 genannten Zwecke zu betätigen sowie Beschlüsse des Vereins zu befolgen.

§ 11Mitgliedsbeiträge
(1)Als Mitgliedsbeitrag wird ein Mindestbetrag von 100,- EUR pro Jahr festgelegt. Aus öffentlichen Mitteln geförderte und/ oder gemeinnützige, nicht gewinnorientiert arbeitende Einrichtungen und natürliche Personen können beitragsfrei gestellt werden.
(2)Die Mitgliederversammlung kann über die Veränderung der Mitgliedsbeiträge mit einfacher Mehrheit entscheiden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(3)Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich bis zum 31.03. in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe zu entrichten. Nach Eingang des Mitgliedsbeitrages wird dem Mitglied eine Spendenquittung ausgestellt.
(4)Die Mitglieder können über den im Abs. 1 genannten Beitrag hinaus gehende Beträge sowie Sachmittel dem Verein spenden. Auf Antrag an den Vorstand können durch Mitglieder eingebrachte Sachspenden als Mitgliedsbeitrag anerkannt werden.
(5)Einzelheiten sind in einer Beitragsordnung geregelt.
§ 12Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
§ 13Der Vorstand
(1)Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Jede Professur sollte jeweils zwei Vorstandsmitglieder stellen.
(2)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(4)Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
(5)Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorstand gilt als eingeladen, wenn 50 % aller Vorstandsmitglieder dies fordern.
(6)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sollte keine Einigung zustande kommen, so können weitere sachkundige Mitglieder hinzugezogen werden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
(7)Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn sie durch ihr Verhalten gegen diese Satzung oder Beschlüsse des Vereins verstoßen haben. Antragsberechtigt sind alle Vereinsmitglieder.
§ 14Die Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist jährlich vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladefrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2)Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
 a)Entgegennahme und Bestätigung des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und sonstige Tätigkeitsberichte,
 b)Entlastung sowie Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
 c)Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
 d)Beschlussfassung über Satzungsänderungen, eingebrachte Anträge und Vereinsauflösung,
 e)Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
(3)Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4)Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorsitzenden. Sollten beide Vorsitzende nicht anwesend sein, einem anwesenden Vorstandsmitglied. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird dieser für die Protokollführung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(5)Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sind von einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts mehrere Mitglieder anwesend, so besitzen diese nur eine Stimme.
(6)Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(7)Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder des Zweckes des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8)Alle Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage zuvor schriftlich beim Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
(9)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(10)Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
§ 15Kassenwesen
(1)Für die Kassenführung des Vereins ist der Schatzmeister verantwortlich. Er kontrolliert die ordnungsgemäße Beitragszahlung und führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben. Darüber hinaus hat er sämtliche Vermögenswerte des Vereins aufzuzeichnen.
(2)Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder zwei Kassenprüfer zu wählen. Wiederwahl ist möglich.
(3)Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechts zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
gez. Clauß

angenommen auf der Mitgliederversammlung am 07.06.2011