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Kriterien

Kriterien für wesentliche Änderungen

Als wesentliche Änderungen werden in der Kommentierung der MRVO (§ 28 Abs. 1) genannt:

  • Änderungen der Studiengangbezeichnung
  • Änderung der Regelstudienzeit
  • Änderung des Abschlussgrades
  • Änderung in der Konzeption
  • Änderung der Qualifikationsziele
  • Änderung des Profils
  • Änderung der Inhalte
  • Einrichtung von Vertiefungsrichtungen, wenn diese zu substantiell unterschiedlichen Kompetenzen bei den Absolvent/‐innen führen
  • wenn ein identisches Curriculum in verschiedenen Vermittlungsformen, an unterschiedlichen Lernorten oder von unterschiedlichen Partnern angeboten wird
Dabei handelt es sich nicht um klare Regeln. Vielmehr sind die aufgelisteten Punkte nur Hinweise darauf, dass eine wesentliche Änderung vorliegen könnte. Zusammenfassend lässt sich für die TU Chemnitz sagen: Wenn für eine geplante Änderung auch eine Anpassung im Studiengangkonzept notwendig ist, so handelt es sich wahrscheinlich um eine wesentliche Änderung. Bleibt das Studiengangkonzept unberührt, ist die Änderung nicht wesentlich. Um die Einschätzung zu unterstützen, werden an dieser Stelle Beispiele zu Entscheidungen zur Wesentlichkeit von Änderungen gesammelt.

Beispiele für wesentliche Änderungen

Änderungen, die in der Praxis als wesentlich eingestuft wurden, sind beispielsweise:

  • Änderung des Abschlussgrades, bzw. der Studienabschlussbezeichnung (z.B. Schaffung eines Double Degree in Kooperation mit der Universität Pilsen im Master Gesundheits- und Fitnesssport, Mai 2017)
  • Änderung der Studiengangbezeichnung (z.B. Master MERGE Umbenennung in Master Advanced Manufacturing, Dezember 2017)
  • Änderung der Schwerpunktsetzung (z.B. Master Pädagogik mit Schwerpunkt Lernkulturen in Master Pädagogik, Oktober 2016)
  • Änderung der Qualifikationsziele (z.B. Streichung von Praxismodulen zugunsten einer stärkeren Forschungsorientierung im Master Gesundheits- und Fitnesssport, Mai 2017)
  • Änderungen im Profil (z.B. Einführung von 4 Profilierungsrichtungen im Master Politik in Europa, Januar 2015)

Beispiele für nicht wesentliche Änderungen

Änderungen, die als nicht wesentlich eingestuft werden, sind beispielsweise:

  • Änderung des Einschreibeturnus / Zeitpunkt des Studienbeginns
  • Änderung des Curricularwertes
  • Änderungen der Leistungspunkte in Abstimmung mit tatsächlichem Arbeitsaufwand der Studierenden, sofern die Gesamtzahl der Kreditpunkte eingehalten wird und die Studierbarkeit des Studienganges weiterhin gesichert ist
  • Ergänzende Aktualisierung der Studiengangziele
  • Änderungen in Modulen (z.B. Titel, Lernziele, Inhalte oder Prüfungsformen), ohne dass sich die Qualifikationsziele des Gesamtstudiengangs ändern
  • Integration zusätzlicher Module im Wahl(pflicht)bereich, deren Lernziele den Studiengangzielen entsprechen
  • Streichung einzelner Module, die veraltet sind oder nicht mehr gehalten werden, ohne dass sich die Qualifikationsziele des Gesamtstudiengangs ändern