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Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen im Bereich von Diversität umfassen unterschiedlichste Ebenen. Von der Globalen Ebene über europäischen Richtlinien bis zum Hochschulentwicklungsplan der TU Chemnitz sind rechtliche Rahmenbedingungen gegeben, die Vielfalt schützen sollen.

Globale Ebene

Mit der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 ist bereits in den Artikeln 2 (Diskriminierungsverbot), Artikel 7 (Gleichheit vor dem Gesetz) sowie Artikel 26 (Recht auf Bildung) eine Grundlage für gleichberechtigte Teilhabe für alle Menschen geschaffen.

Die Vereinten Nationen haben mit der Behindertenrechtkonvention (UN-BRK) 2006 die gleichberechtigte Teilhabe in allen Bereichen der Gesellschaft für Menschen mit Beeinträchtigung geregelt.

Europäische Ebene

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union von 2000 sind der Gleichheitsgrundsatz (Artikel 20) und die Nichtdiskriminierung (Artikel 21) festgehalten sowie die Integration von Menschen mit Behinderung (Artikel 27) geregelt.

Des Weiteren gibt es einige Richtlinien, die den Umgang mit bestimmten Aspekten von Diversität regeln:

  • Antirassismusrichtlinie von 2000 (zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft)
  • Rahmenrichtlinie Beschäftigung von 2000 (Rahmen für die Verweichlichung der Gleichstellung in Beruf und Beschäftigung)
  • Gender Richtlinie von 2002 (zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg und in Bezug auf Arbeitsbedingungen) 
  • Richtline zur Gleichstellung der Geschlechter auch außerhalb der Arbeitswelt von 2004 (zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen)

Bundesebene

Im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland von 1949 steht besonders Artikel 3 im Fokus der Umsetzung von Antidiskriminierung.

Auf Bundesebene schreibt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von 2006 die Verhinderung und Beseitigung der Benachteiligung und Diskriminierung aufgrund einer oder mehrerer Diversity-Kern-Dimensionen vor. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dieses Gesetzt auch Antidiskriminierungsgesetz genannt.

Das Behindertengleichstellunggesetz (BGG) von 2002 regelt die Verhinderung und Beseitigung der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung sowie die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und will ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen.

Im Sozialgesetzbuch (SGB) XI von 1994 wird die Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft geregelt. Im Hochschulrahmengesetz (HRG) von 1976 wird in der heutigen Fassung in § 3 festgelegt, dass die Hochschulen die tatsächliche Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken hat.

Mit dem „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ (seit 2017) haben Menschen, die wegen einer Variante ihrer Geschlechtsentwicklung weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können (Intersexuelle), die Möglichkeit, im Geburtenregister neben den Angaben „männlich“, „weiblich“ sowie dem Offenlassen des Geschlechtseintrages auch Möglichkeit, die Bezeichnung „divers“ zu wählen.

Landesebene

Auf Landesebene dient das Sächsisches Integrationsgesetz (SächsIntegrG) der Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen.

Das Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenfördergesetz - SächsFFG) regelt die Gleichstellung von Mann und Frau im Berufsleben des öffentlichen Dienstes.

Im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) wird wiederum geregelt, dass jede Hochschule sowie jede Fakultät eine/n Gleichstellungsbeauftrage/n haben muss (§55).

An der TU Chemnitz

Der aktuelle Hochschulentwicklungsplan beschreibt unter anderem die Chancengleichheit und die Gleichstellung von Mann und Frau sowohl im Wissenschaftsbereich als auch bei der Studierendengewinnung. Das Gleichstellungskonzept der TU Chemnitz sieht sowohl die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als auch geschlechtergerechte Karrierewege vor. Das aktuelle Gleichstellungskonzept kann hier eingesehen werden.

In der Zielvereinbarung der TU Chemnitz mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) werden neben der Entwicklung des aktuellen Gleichstellungskonzeptes auch Ziele in den Bereichen Inklusion, Internationalisierung, Familienfreundlichkeit und Personalentwicklung beschrieben.

Auch im aktuellen Personalentwicklungskonzept gibt es ein Kapitel, dass sich mit Gleichstellung und Diversity befasst. Sowohl die Vereinbarkeit von Familie und Berufsleben als auch die Inklusion sowie die Internationalisierung für Mitarbeitende der TU Chemnitz werden mit Zielen und Maßnahmen beschrieben.