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Informationssystem des BfAU

Erste Hilfe / Ersthelfer / Erste-Hilfe-Material

Unter Erster Hilfe versteht man von jedermann durchzuführende Maßnahmen, um menschliches Leben zu retten, bedrohende Gefahren oder Gesundheitsstörungen bis zum Eintreffen professioneller Hilfe (Arzt, Rettungsdienst) abzuwenden oder zu mildern. Dazu gehört insbesondere das Absetzen eines Notrufs, die Absicherung der Unfallstelle und die Betreuung der Verletzten.

Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1 (DGUV - Vorschrift 1) „Grundsätze der Prävention“   Dritter Abschnitt  Erste Hilfe

 § 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

 (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

 (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden.

 (4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte

 – einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,

 – bei einer schweren Verletzung einem der von den Unfallversicherungsträgern bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,

 – bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat.

 (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.

 (6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

 (7) Der Unternehmer nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 2. Alternative SGB VII hat den Schulhoheitsträger bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII zu unterstützen.

 § 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5%,

b) in sonstigen Betrieben 10 %,

c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,

d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen

Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

 (2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.

 (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend.

 (4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.

 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer hinsichtlich der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Siebtes Buch SGB VII Versicherten.

 § 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter

 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn

 1. in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind,

 2. in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,

 3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden.

 (2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden.

 (3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von dem Unfallversicherungsträger in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.

 (4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die

 1. an einer Grundausbildung und

 2. an dem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.

 Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.

 (5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

 (6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von 3 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.

 § 28 Unterstützungspflichten der Versicherten

 (1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs. 1 haben sich Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.

 (2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.

 

 

 

Alle Erste-Hilfe-Leistungen sind vom Ersthelfer zu dokumentieren.
Handelt es sich um Erste Hilfe nach einem Arbeits- oder Wegeunfall, erfolgt der Nachweis als Unfallmeldung (Unfallanzeige oder Bagatell-Unfallmeldung).

 

Ein Ersthelfer ist eine Person, die auf Grundlage des § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 21 Sozialgesetzbuch (SGB) VII einen mindestens acht Doppelstunden umfassenden Grundlehrgang in Erster Hilfe erfolgreich absolviert hat und darüber eine Bescheinigung vom Ausbilder erhält. In der Folge ist alle 2 Jahre ein Auffrischungskurs von vier Doppelstunden erforderlich.

Ersthelfer der TU Chemnitz

Ausbildungsstellen für Erste Hilfe

Anleitung zur Ersten Hilfe (GUV-I 503)

Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe (GUV-I 8504)

Automatisierte Defibrillatoren - Standorte

Automatisierte Defibrillation - Informationen und Anleitung

Automatisierte Defibrillation - Änderung im Medizinproduktrecht bei der AED-Schulung

Inhalt Verbandskasten

 

Erste-Hilfe-Material

Die Beschaffung von Erste-Hilfe-Material (z. Bsp. Verbandskästen, Kühlkompressen, Austauschsets) durch das Büro für Arbeitssicherheit und Umweltschutz kann nur für die Zentrale Universitätsverwaltung erfolgen.

Für Fakultäten und zentrale Einrichtungen muss dies innerhalb ihrer jeweiligen Einrichtung erfolgen.

Bitte beachten: der Zugang zum Erste-Hilfe-Material (Verbandskästen) muss während der Dienstzeiten innerhalb der Einrichtungen jedem jederzeit möglich sein. Ein Wegschließen der Verbandskästen ist nicht zulässig!