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Studierendenservice und Studienberatung
Studium ohne Abitur

Studium ohne Abitur

*  Broschüre zum Studium ohne Abitur (barrierefreie Version)

Beruflich Qualifizierte, die eine mindestens zweijährige staatlich geregelte Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine dreijährige Berufserfahrung im erlernten Beruf verfügen, können zur Erlangung einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung an der TU Chemnitz eine Hochschulzugangsprüfung absolvieren (Zugangsprüfung).

Auch mit einer beruflichen Aufstiegsfortbildung kann eine Hochschulzugangsberechtigung erlangt werden (Berufliche Aufstiegsfortbildung).


Zugangsprüfung

Aufgrund § 18 (5) SächsHSG können Studieninteressenten ohne allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife für eine Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung zugelassen werden. Mit der bestandenen Zugangsprüfung erhalten die Studienbewerber, die aufgrund ihrer Begabung und Vorbildung für ein Hochschulstudium geeignet sind und i. d. R. während ihrer Berufsausbildung und beruflichen Tätigkeit die für ein Studium notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, eine fachgebundene Studienberechtigung an der TU Chemnitz.

Wichtig: Da die Zugangsprüfung das Studium nur in dem beantragten Studiengang an der TU Chemnitz ermöglicht und um mit den Besonderheiten eines Studiums vertraut zu machen, ist vor der Antragstellung ein Beratungsgespräch in der Zentralen Studienberatung wahrzunehmen.

 

Antragstermine: 30. Juni oder 31. Dezember

 

Zulassung zur Zugangsprüfung

Folgende Voraussetzungen muss der Bewerber bis zum Antragstermin erfüllen:

  • Nachweis einer zweijährigen staatlich geregelten Berufsausbildung
  • dreijährige Berufserfahrung im erlernten Beruf
  • Beratungsgespräch in der Zentralen Studienberatung der TU Chemnitz zur Studienaufnahme
  • Bewerber, die versucht haben, eine Studienberechtigung (z. B. Abitur oder Fachhochschulreife) zu erwerben und die entsprechende Prüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen; zugelassen werden jedoch Bewerber, die von möglichen Wiederholungsversuchen noch keinen Gebrauch gemacht haben.

Die Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber im Studierendenservice der Technischen Universität Chemnitz schriftlich zu beantragen. Es müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • formloser Antrag auf Zulassung zur Zugangsprüfung (Nennung des gewünschten Studiengangs und Begründung)
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Nachweise über die Berufsausbildung in beglaubigter Form (beglaubigen kann jede staatliche oder kommunale Einrichtung die ein Dienstsiegel führt, eine notarielle Beglaubigung ist daher nicht notwendig)
  • Nachweis über dreijährige Berufstätigkeit im erlernten Beruf
  • Kopie des Schulabschlusszeugnisses
  • Nachweis des Beratungsgespräches in der Zentralen Studienberatung der TU Chemnitz
  • Erklärung des Bewerbers zu eventuellen bisherigen Prüfungen zur Erlangung der Studienberechtigung

Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission auf der Grundlage der im Studierendenservice eingereichten Unterlagen.

Auf Antrag an den Vorsitzenden der Prüfungskommission können Prüfungsteile angerechnet werden, wenn entsprechende Abschlüsse, beispielsweise an der Volkshochschule oder an anderen staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen, vorgelegt werden können. Entsprechende Belege sind einem eventuellen Antrag beizulegen.

Prüfungmodalitäten

Die Prüfung besteht aus fünf Teilprüfungen, die in der Regel innerhalb von fünf Wochen abzulegen sind:

1. Studienbezogenes Allgemeinwissen:
30-45 Minuten mündliches Prüfungsgespräch zu Studienwahl, Erwartungen an das Studium und den beruflichen Einsatz; bewertet werden mündlicher Ausdruck und die Fähigkeit, auf Fragen zu reagieren; das Bestehen dieses Teils ist Voraussetzung für die weitere Prüfungsteilnahme

2. Deutsche Sprache:
4 Stunden Aufsatz zu einem Thema aus folgenden Bereichen: freie Erörterung/Problemerörterung oder Texterörterung an nichtkünstlerischen Texten, Interpretation zu künstlerischen Texten, Darstellung der Leistungen ausgewählter Gebiete der Literaturgeschichte

3. Fremdsprache:
4 Stunden schriftliche Arbeit: Übersetzung Fremdsprache - Deutsch, verstehendes Lesen, Schreiben eines Textes in der Fremdsprache, Grammatikteil

4. Mathematik:
4 Stunden schriftliche Arbeit: allgemeine Rechenfertigkeiten, Elementare Algebra, Prozent- und Zinsrechnung, Funktionen, Elementargeometrie, Vektorrechnung in der Ebene und im Anschauungsraum, Differenzial- und Grundbegriffe der Integralrechnung

5. eine vierstündige schriftliche Arbeit je nach Wahl des Studiengangs:

a)   in Physik bei Studiengängen der Fakultäten für Mathematik, Informatik, Maschinenbau, Elektrotechnik und Informationstechnik sowie des Institutes für Physik
b)   in Chemie bei der Studiengangswahl Chemie
c)   in rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern bei Studiengängen der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
d)   in einem geistes- oder sozialwissenschaftlichen Fach (z.B. Ethik, Gemeinschaftskunde/Sozialkunde, Geschichte), das in Abhängigkeit von dem gewählten Studiengang der Philosophischen Fakultät für jeden Bewerber individuell festgelegt wird.

 

Der Bewerber erhält bei bestandener Prüfung ein Zeugnis, das die in jeder Teilprüfung erzielte Punktzahl enthält.

Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.
Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach einem halben Jahr, muss jedoch spätestens ein Jahr nach dem ersten Versuch abgelegt werden. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.

Zeitplan

Antragstermin: 30. Juni 31. Dezember
Bescheid über die Zulassung zur Zugangsprüfung und Ankündigung der Termine für die Prüfungen,
der zugelassenen Hilfsmittel und der Themenschwerpunkte:
Juli Januar
Mündliche Prüfung: August Februar/März
Schriftliche Prüfungen: August/September März

Zulassungsstelle

Die Zulassung ist vom Bewerber zu beantragen bei:

Technischen Universität Chemnitz
Studierendenservice
09107 Chemnitz

Sitz: Straße der Nationen 62, Zimmer 043
Tel.: 0371 531-33333

Die Zulassungsbeschränkung von Studiengängen kann sich jährlich ändern.
Aktueller Stand siehe Liste Studienmöglichkeiten


Berufliche Aufstiegsfortbildung

Die Inhaber der nachfolgend genannten Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung verfügen nach einem Beratungsgespräch an der Hochschule über eine allgemeine Hochschulreife:

1. Meisterprüfung aufgrund einer Rechtsverordnung nach den §§ 45, 51a und 122 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2924) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. Fortbildungsabschluss auf der Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 42 Handwerksordnung oder von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG oder § 42a Handwerksordnung, sofern der Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst,

3. staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung – SchOffzAusbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

4. Abschluss von Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 3. März 2010, Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, Neuwied, Luchterhand, 1982 – Loseblattsammlung), in der jeweils aktuellen Fassung,

5. Abschluss aufgrund einer vergleichbaren landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

6. Abschluss, der mit einer Meisterausbildung vergleichbar ist. Die Ausbildung umfasste mindestens 400 Unterrichtsstunden, z.B. VWA-Abschluss.

 

Bewerber mit beruflicher Aufstiegsfortbildung lassen sich bitte von der Ausbildungseinrichtung der beruflichen Aufstiegsfortbildung im Formular Nachweis der beruflichen Aufstiegsfortbildung sowie des Beratungsgespräches zum Zweck der Aufnahme eines Studiums Teil I ausfüllen.
Nach dem vorgesehenen Beratungsgespräch in der Zentralen Studienberatung der TU Chemnitz wird der Teil II des Formulars ausgefüllt.
Das Formular wird bei zulassungsbeschränkten Studiengängen im Bewerbungsportal hochgeladen (Fristen beachten!) und bei zulassungsfreien Studiengängen zusammen mit den üblichen Bewerbungsunterlagen im Studierendenservice der TU Chemnitz eingereicht.