Einstellen von Studiengängen
Ein Studiengang wird durch das Rektorat auf Antrag einer Fakultät oder Zentralen Einrichtung auf Empfehlung der Kommission für Lehre und Studium im Benehmen mit dem Senat und bei Anhörung des Hochschulrats eingestellt.
- Sächsisches Hochschulgesetz (Sachsen 31.05.2023, Fassung vom 01.01.2025)
- Musterrechtsverordnung MRVO (KMK 2017)
- Sächsische Studienakkreditierungsverordnung (Sachsen 29.05.2019, Fassung vom 07.07.2025)