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Internationales Universitätszentrum
Internationale Forschende

Einstellung an der TU Chemnitz

Bitte beachten Sie, dass die hier aufgeführten Hinweise nicht die Regelungen zur Einstellung von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften und auch nicht die Besonderheiten beim Abschluss von Lehraufträgen und Gastvorträgen erfassen.

a) Einstellung von EU-Ausländern

EU-Angehörige, unabhängig davon, ob sie erstmalig nach Deutschland einreisen oder bereits in Deutschland beschäftigt sind, erhalten einen Arbeitsvertrag und müssen sich nach Arbeitsaufnahme unverzüglich in der Ausländerbehörde Chemnitz melden.

Uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Für die Einstellung von Staatsangehörigen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten Bulgarien und Rumänien als nicht-wissenschaftliches Personal gilt weiterhin eine Ausnahmeregelung dahingehend, dass sie hierfür eine Arbeitsgenehmigung-EU benötigen. Diese können bei dem zuständigen Arbeitserlaubnis-Team der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Nach einer gewissen Übergangsfrist erhalten dann auch bulgarische und rumänische Staatsangehörige freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Diese Ausnahmeregelung gilt voraussichtlich bis zum 31.12.2013.

Staatsangehörige der Schweiz sind Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten gleichgestellt.

b) Einstellung von Nicht-EU-Ausländern

Im Folgenden soll auf die Einstellung von tariflich Beschäftigten eingegangen werden. Im Fall der beabsichtigten Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis bestehen besondere rechtliche Bestimmungen. Daher ist in diesen Fällen das Dezernat Personal vorab zu kontaktieren.

Ein Ausländer darf nur beschäftigt werden, wenn er einen gültigen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) vorweisen kann. Liegt dies nicht spätestens zum beantragten Einstellungstermin vor, kann die Einstellung nicht erfolgen. Im Gegensatz zu Wissenschaftlern benötigt nichtwissenschaftliches Personal zusätzlich eine Arbeitserlaubnis. In diesem Fall ist das Dezernat Personal aufgrund notwendiger komplexer Verfahrensschritte vor Antragstellung zu informieren.

1. Antrag auf Einstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters

  • wer soll von wann bis wann wo eingestellt werden
  • Antrag mit Bewerbungsunterlagen (Anschreiben, Lebenslauf mit Angaben zu Staatsangehörigkeit, Hochschulabschlusszeugnis in beglaubigter Kopie, möglichst in deutscher Übersetzung)
  • Falls beabsichtigt wird, dass der Ausländer neben der Beschäftigung ein Promotionsstudium aufnimmt, wird ebenfalls um entsprechende Mitteilung gebeten. In diesem Fall ist auch das Einladungsschreiben des Professors an den Ausländer beizufügen.

Im Zuge der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) wird um frühestmögliche Antragstellung gebeten. Für die Prüfung des Antrages und Erstellung der entsprechenden Unterlagen durch die Ausländerbehörde und der Botschaft ist mit mindestens sechs bis acht Wochen Bearbeitungszeit zu rechnen.

2. Das Dezernat Personal prüft zuerst die Gleichwertigkeit des ausländischen Hochschulabschlusses mit einem deutschen Universitätsabschluss. Dieser ist Voraussetzung für eine Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Entgeltgruppe 13 TV-L. Liegt diese Gleichwertigkeit vor, werden eine Absichtserklärung für die Einstellung des Ausländers und ein Vorvertrag erstellt. Diese Unterlagen werden dem Sekretariat der Professur zur Weiterleitung an den ausländischen Bewerber zur Vorlage bei der Botschaft übergeben. Wird die Einstellung eines bereits in Deutschland beschäftigten Ausländers beabsichtigt, muss dieser die Unterlagen der zuständigen Ausländerbehörde (Zuständigkeit nach dem derzeitigen Wohnsitz) vorlegen.

3. Sobald das Visum ausgestellt wird, muss es dem zuständigen Sachbearbeiter des Dezernates Personal vorgelegt werden. Danach wird, wenn alle anderen Voraussetzungen zur Einstellung vorliegen, der Arbeitsvertrag erstellt und der Beschäftigte kann eingestellt werden. Zur Vorbereitung des Einstellungsgesprächs ist vorab individuell mit dem jeweiligen Sachbearbeiter zu klären, ob hierbei ein Dolmetscher notwendig ist.

4. Soweit nicht bereits erfolgt, muss sich der Ausländer unverzüglich nach der Einreise bei der Ausländerbehörde melden.

Wird die Weiterbeschäftigung eines bereits an der TU Chemnitz beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters beabsichtigt, ist der entsprechende Antrag rechtzeitig einzureichen, auf die durch Neuerungen bei der Umstellung auf den elektronischen Aufenthaltstitel erhöhte Bearbeitungszeit in der Ausländerbehörde (mindestens sechs bis acht Wochen) wird hingewiesen.

Zum Einstellungsgespräch bzw. unmittelbar im Anschluss sind u. a. folgende Unterlagen beizubringen

  • Ersatzbescheinigung zur Lohnsteuer (über das jeweilig zuständige Finanzamt)
  • Sozialversicherungsausweis (über die Krankenkasse bzw. die Rentenversicherung). Dieser Ausweis muss bei der ersten Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland beantragt werden. Die Erstellung dauert im Regelfall mehrere Wochen.
  • Bankverbindung in der Bundesrepublik Deutschland/ EU
  • ggf. Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland

Es wird empfohlen, die entsprechenden Veranlassungen soweit möglich bereits im Vorfeld der Einstellung zu treffen.

Probleme können für die Ausländer auftreten, die in Deutschland studieren oder als Familiennachzug eingereist sind und nur für diesen Zweck ein Visum haben. Sollen sie nach Ende des Studiums einen Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter erhalten oder beim Familiennachzug erwerbstätig werden, so ändert sich die Zweckbestimmung, die zur Erteilung des Visums geführt hat. Das hat zur Folge, dass eine größtenteils sehr langfristige Prüfung durch die Ausländerbehörde erforderlich wird. Auch in diesem Fall muss wie bei einer Neueinstellung verfahren werden. Eine Arbeitsaufnahme darf erst nach Erteilung eines gültigen Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde und der Unterzeichnung des entsprechenden Arbeitsvertrages erfolgen.