Springe zum Hauptinhalt
Professur für Physikalische Chemie/Elektrochemie
Häufig gestellte Fragen

 Häufig gestellte Fragen:

Ein Termin ist bindend, wenn die Zulassung zur Prüfung erteilt und mitgeteilt wurde. Bitte beachten sie, daß eine Abmeldung von der Prüfung z.B. durch Ausstreichen o.ä. auf einer Liste von Prüfungsteilnehmern beim Prüfer nicht ausreicht, da ihre Anmeldung im Prüfungsamt festgehalten wurde (und wird). Dies ist auch bei Klausuren wichtig: Wenn sie zur Klausur trotz Anmeldung und Zulassung nicht erscheinen und ihre Abwesenheit nicht wirksam entschuldigen (beim Prüfungsamt, z.B. wegen Krankheit) gilt die Klausur als nicht bestanden. Falls für andere Teilnehmer eine Wiederholungsklausur vereinbart wird gilt dies zwingend auch für sie, wenn sie bereits an einer Wiederholungsklausur erfolglos teilgenommen haben und dies ihre letzte Möglichkeit wäre, im Extremfall kann dies bedeuten, daß Nichtteilnahme an der Wiederholungsklausur für sie als "Nichtbestehen" gewertet wird - mit allen Folgen vor allem bezüglich der dann verbrauchten letzten Wiederholungsmöglichkeit. Im Falle einer nachgewiesenen krankheitsbedingten Verhinderung gelten Sonderregelungen.
Bis eine Woche vor Termin ist eine Abmeldung ohne Angabe von Gründen beim Prüfungsamt möglich. Es ist zweckmäßig, diese Abmeldung auch möglichst frühzeitig dem Prüfer mitzuteilen. Dies ist nicht nur Sache der Höflichkeit, so vermeiden sie auch, daß der Prüfer ihr für ihn anscheinend grundloses Nichterscheinen als Nichtbestanden deutet und dies dem Prüfungsamt mitteilt. Zwar ist eine nachträgliche Korrektur möglich, dies verursacht aber unnötigen Mehraufwand, und Freunde macht macht man sich so auch nicht.

Eine Abmeldung mit kürzerem zeitlichen Abstand ist bei Vorliegen "triftiger Gründe" beim Vorsitzenden des Prüfungsausschuß möglich, hier gelten die gleichen Hinweise zum Verfahren. Die "triftigen Gründe" müssen allerdings anschließend vom Prüfungsausschuß, hilfsweise dessen Vorsitzenden, anerkannt werden.

Bei Verhinderung durch Erkrankung gilt unabhängig von der zeitlichen Distanz das gleiche Verfahren wie bei Vorliegen "triftiger Gründe". Falls sie ihre Abmeldung nur dem Prüfungsamt mitteilen wird ein ärztliches Attest verlangt werden. Dies ist mit Mehraufwand, ggfs. sogar mit Mehrkosten verbunden. Es ist zweckmäßig, die krankheitsbedingte Verhinderung dem Prüfer möglichst unverzüglich mitzuteilen und ihm die ärztliche "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" möglichst rasch vorzulegen; der Prüfer leitet sie an den Prüfungsausschuß weiter.

Falls ein Prüfungstermin aus anderen triftigen Gründen versäumt wurde, müssen diese unverzüglich beim Prüfungsausschuss schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Anerkennung der Gründe wird ein neuer Prüfungstermin vereinbart.

Wenn der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Praktikums oder seiner Versuche (z.B. benotete Protokolle - die Formulierung "benotete Versuche" ist unklar bis lustig und wenig hilfreich) eine Prüfungsleistung darstellt ist eine Anmeldung erforderlich. Wenn der erfolgreiche Abschluß dagegen nur eine Prüfungsvorleistung darstellt - hier werden auch keine Noten vergeben - ist die Mitteilung darüber an das Prüfungsamt für die Ausstellung der Zulassungs erforderlich.
Bitte planen sie die Durchführung der Bachelorarbeit so, daß die Benotung der Arbeit bis Mitte August des laufenden Jahres abgeschlossen werden kann. Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit sollte i.d.R. 10 Wochen nicht überschreiten, wenn das Praktikum BA-TPC in der ersten Hälfte des Semesters absolviert wurde und die Bachelorarbeit in einem Block bearbeitet wird. Nur so ist gesichert, daß sie sich rechtzeitig um Zulassung zu einem zulassungsfreien Masterstudium bemühen können. Die Zeit rechnet ab der Anmeldung, d.h. dem in der  Anmeldung eingetragenen Datum.
Die Studien-/Prüfungsordnung sieht eine Dauer von 23 Wochen vor, es gibt keine festen Startzeitpunkte. Die Zeit rechnet ab der Anmeldung, d.h. dem in der Anmeldung eingetragenen Datum.
Wenn sie eine Antwort auf diese Frage haben bitte ich um Nachricht. Mir ist auch unklar, wie ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Doktorand eine solche Benotung vornehmen soll.
Die Antwort ist ein klares Jein: Es gibt die Rechtsauffassung, das benannte Veranstaltungen zwangsläufig stattfinden müssen - selbst bei einem nur unregelmäßig erscheinenden Teilnehmer. Was dies bedeutet ist offenkundig - scheint aber nicht zu interessieren. Der Landesrechnungshof fragt nach Wirtschaftlichkeit - und da gibt es die traditionelle Vorstellung: Tres faciunt collegium - zwei Leute (und ein Lehrender) geben eine Vorlesung, bei weniger Teilnehmern fällt sie aus. Dies kann bei den verschulten Studiengängen mit nur wenig echter Wahlmöglichkeit zu Schwierigkeiten führen - von denen wiederum der Landesrechnungshof nichts weiß. Es gibt auch eine vernünftige Lösung: Veranstaltungen werden zumindest in einer Sequenz angeboten, die den erfolgreichen Studienverlauf nicht gefährdet. Dies muß natürlich mit Ankündigung geschehen - sonst klappt es nicht. Dieses Modell wendet die AG Elektrochemie an.
Grundsätzlich, vor allem während der Vorlesungszeit, steht die Tür 1/150 jederzeit offen, d.h. für auftauchende Fragen ist keine Sprechstunde zu beachten. Vor allem während der vorlesungsfreien Zeit ist die an der Tuer 1/150 augehängte Sprechzeit anzuraten. Anfragen per E-mail sind dabei entbehrlich, es gibt keine Warte- oder Terminliste für die ausgehängte Zeit.
Eine Anmeldung beim Prüfungsamt (z.B. zu einer Projektarbeit) sollte nur in dem Semester erfolgen, in dem die Abgabe der Prüfungsleistung zu erwarten ist, dies kann durchaus ein anderes Semester sein als das, in dem die Bearbeitung der Aufgabenstellung begonnen wurde. Unzweckmäßig frühe Anmeldung hat zwangsläufig den Rücktritt von der Anmeldung mit bürokratischem Mehraufwand zur Folge.
Das Modul Wissenschaftliche Arbeitstechniken wird in beim Betreuer der Masterarbeit in individueller Vereinbarung durchgeführt, hier gibt es keine gemeinsame Veranstaltung.