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Fakultätsrechen- und Informationszentrum
Ordnungen

Nutzungsordnungen des Fakultätsrechen- und Informationszentrums

 

Technische Universität Chemnitz
Fakultät für Informatik

Verwaltungsordnung für das Fakultätsrechen- und Informationszentrum

Inhaltsübersicht:

§  1 Fakultätsrechen- und Informationszentrum (FRIZ)
§  2 Aufgaben
§  3 Leitung
§  4 Mitglieder
§  5 Haushalt
§  6 Datenschutz
§  7 Inkrafttreten und Veröffentlichung

§ 1 Fakultätsrechen- und Informationszentrum (FRIZ)

Das Fakultätsrechen- und Informationszentrum ist eine gemäß §109 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SHG) gebildete Betriebseinheit der Fakultät für Informatik der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau.

§ 2 Aufgaben

(1) Das FRIZ verrichtet innerhalb der Fakultät für Informatik Dienstleistungen zur Unterstützung von Lehre und Forschung, die allen Professuren gleichermaßen zugute kommen, sowie Dienstleistungen zur Unterstützung fakultätsinterner Verwaltungsvorgänge.

Aufgaben des FRIZ sind dabei vor allem die Gewährleistung der rechentechnischen Versorgung sowie die Bereitstellung zentraler Informationsdienste innerhalb der Fakultät.

(2) Insbesondere obliegen ihm:

  1. die Verwaltung und der Betrieb der in den zentralen Pools der Fakultät stationierten Datenverarbeitungsanlagen und Hilfsgeräte,
  2. die Betreuung aller zentralen Pools sowie die betriebsfachliche Aufsicht der dezentral installierten Rechentechnik,
  3. die Wartung und die Pflege des lokalen Fakultätsnetzes und des Anschlusses an das Universitätsnetz,
  4. die Unterstützung der technischen Betreuung der in den einzelnen Professuren vorhandenen Rechner,
  5. die Realisierung allgemeiner Dienste im Zusammenhang mit Verarbeitung, Speicherung und Übertragung von Informationen,
  6. die Koordinierung der Beschaffung von Datenverarbeitungsanlagen und Programmsystemen aus Haushaltsmitteln der Fakultät, Sondermitteln und Mitteln aus dem Fonds des Hochschulbauförderungsgesetzes,
  7. die Bereitstellung von Rechendiensten auf der in den zentralen Pools statio-nierten Rechentechnik,
  8. Bereitstellung von Informationsdiensten, wie

    - Ausleihe und Recherche der Forschungsliteratur der Fakultät für Informatik,

    - Beschaffungsunterstützung,

    - Unterstützung der Fachinformation,

    - Bereitstellung elektronischer Informationsdienste,

    - Sicherung der Beteiligung im Informationsnetz

  9. die Bereitstellung technischer Dokumentationsdienste, wie Druck- und Kopierdienste
  10. die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im FRIZ.
 

(3) Das FRIZ übernimmt ferner im Rahmen seiner verfügbaren Kapazität folgende Aufgaben:

  1. Beratung und Unterstützung der Benutzer bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer DV-Vorhaben, insbesondere bei Investitionen aus dezentralen Mitteln,
  2. Mitwirkung im Rahmen von Lehrveranstaltungen und Forschungsvorhaben,
  3. Enge Zusammenarbeit mit dem URZ in allen datenverarbeitungsspezifischen Fragen.

(4) Bei der Vorbereitung und Durchführung von DV-Vorhaben kann durch den Fakultätsrat eine zeitweilige Arbeitsgruppe gebildet werden.

 

§ 3 Leitung

(1) Das Fakultätsrechen- und Informationszentrum hat einen Direktor. Der Direktor ist ein vom Fakultätsrat vorgeschlagener und vom Dekan bestätigter wissenschaftlicher Mitarbeiter.

(2) Der Direktor des FRIZ ist dem Dekan dienstrechtlich unterstellt.

(3) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte und ist verantwortlich für die Verwaltung. Ihm obliegen unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Verwaltung folgende Aufgaben:

  1. Regelung der inneren Organisation und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des vorhandenen Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen,
  2. Entscheidungen für die Zulassung zur Benutzung und die Verteilung der Be- triebsmittel auf die Benutzer sowie den Ausschluß von der Benutzung,
  3. Festlegungen und Durchführung von Maßnahmen zum Betrieb der zentralen Res- sourcen und zur Betreuung der Technik,
  4. Treffen der erforderlichen Maßnahmen für die Datensicherung und den Datenschutz,
  5. .Anmeldungen für den Haushaltsplan der Fakultät.

(4) Der Direktor des Fakultätsrechen- und Informationszentrums unterrichtet den Fakultäts- rat über die Geschäftsführung des FRIZ und erstellt hierfür jährlich einen Bericht über

  1. vorhandene Ressourcen sowie
  2. erbrachte Leistungen (Kapazitätsauslastung, Nutzung und Nutzungsanteile, Art der Auslastungssteuerung u.a.).

 

§ 4 Mitglieder

(1) Gemäß §109 Abs. 3 SHG sind dem FRIZ wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiter zugeordnet, die Stellen gemäß Stellenplan der Fakultät besetzen.

(2) Die Anzahl der Mitarbeiter und die Personalstruktur obliegt der Entscheidung des Dekans der Fakultät für Informatik nach Beratung im Fakultätsrat.

 

§ 5 Haushalt

Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben, insbesondere solcher, die Gesamtbelange der Fakultät betreffen, erhält das FRIZ einen Anteil aus den Haushaltsmitteln der Fakultät zur Disposition. Im übrigen untersteht das FRIZ in allen Haushaltsangelegenheiten der Fakultät.

 

§ 6 Datenschutz

Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes sowie des Sächsischen Hochschulgesetzes, insbesondere die Bestimmungen über die Verpflichtung auf das Datengeheimnis und über technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz sind einzuhalten.

 

§ 7 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Die Verwaltungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau veröffentlicht. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Chemnitz, den 4.März 1996

Der Rektor
der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau

Prof.Dr.G.Hecht

 

 

Technische Universität Chemnitz
Fakultät für Informatik


Benutzungsordnung des Fakultätsrechen- und Informationszentrum (FRIZ)

Inhaltsübersicht:

  1. Abschnitt: Benutzungsordnung
    § 1 Benutzerkreis
    § 2 Zulassungsverfahren
    § 3 Rechte und Pflichten
    § 4 Ausschluß und Rücktritt
    § 5 Haftung
    § 6 Rangstufen, Kontingentierung und Entgeltberechnung
  2. Abschnitt : Schlußbestimmungen
    §7 Inkrafttreten

1. Abschnitt: Benutzungsordnung

§ 1 Benutzerkreis

(1) Die Mitglieder der Fakultät für Informatik können die Leistungen des FRIZ zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben im Bereich von Forschung und Lehre entsprechend der Ordnung derFakultät in Anspruch nehmen.

(2) Angehörige der TU Chemnitz-Zwickau können die Leistungen des FRIZ nutzen, wenn dadurch Belange der in Absatz 1 genannten Benutzer nicht beeinträchtigt werden.

(3) Andere Personen und Einrichtungen können zur Nutzung für wissenschaftliche Zwecke oder zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen des Freistaates Sachsen zugelassen werden, sofern dadurch nicht die Belange der in Absatz 1 und 2 genannten Benutzer beeinträchtigt werden.

(4) Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und der Betriebsordnung sind zum Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen sowie der Zulassungsbescheide zu machen.
 

§ 2 Zulassungsverfahren

(1) Die Benutzung der Dienste des FRIZ ist schriftlich beim FRIZ zu beantragen, ausgenommen der Dienste, die das FRIZ öffentlich anbietet. Dabei sind insbesondere der Nutzungszweck, der voraussichtliche Umfang und die Zeitdauer der Nutzung, die nutzungsberechtigten Personen sowie der Auftraggeber (einschließlich Finanzierungserklärung) anzugeben.

(2) Die Zulassung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Dienstleistungskapazität; sie kann mit einer Begrenzung der Rechenzeit sowie mit anderen Bedingungen und Auflagen verbunden sein.

(3) Die Zulassung kann insbesondere versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, wenn

  1. kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt
  2. die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen
  3. die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Nutzung der Datenverarbeitungsanlagen nicht gegeben sind;
  4. die nutzungsberechtigte Person nach §28 von der Benutzung ausgeschlossen worden ist und weitere Verstöße gegen die Benutzungs- und Betriebsordnung oder strafbare Handlungen bei der Benutzung zu befürchten sind;
  5. das festgesetzte Nutzungsentgeld nicht entrichtet wird;
  6. dies mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung des FRIZ notwendig ist.

§ 3 Rechte und Pflichten

(1) Die nutzungsberechtigten Personen (Nutzer) haben das Recht, die Einrichtungen, Datenverarbeitungsanlagen und öffentlichen Programmsysteme nach Maßgabe der Zulassung im Rahmen der Benutzungs- und Betriebsordnung zu benutzen sowie die vom FRIZ angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Nutzer sind verpflichtet,

  1. die Vorschriften der Benutzungsordnung einzuhalten, insbesondere alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb des FRIZ stört;
  2. die Geräte, Datenträger und sonstigen Einrichtungen des FRIZ sorgfältig und schonend zu behandeln;
  3. ihre Nutzungsberechtigung auf Verlangen vorzuzeigen;
  4. Störungen, Beschädigungen und Fehler an Datenverarbeitungsanlagen und Datenträgern unverzüglich den zuständigen Mitarbeitern des FRIZ zu melden
  5.  in den Räumen des FRIZ sowie bei Inanspruchnahme seiner Geräte, Datenträger und sonstigen Einrichtungen den Weisungen des Personals des FRIZ Folge zu leisten;
  6. zur Sicherung einer sach- und ordnungsgemäßen Nutzung der Datenverarbeitungsanlagen dem Direktor des FRIZ oder dessen Beauftragten auf Verlangen und unter Beachtung der Vertraulichkeit Auskünfte über Programme und benutzte Methoden sowie Einsicht in die Programme zu gewähren;
  7. vor einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten dies dem FRIZ mitzuteilen und - unbeschadet der eigenen Verpflichtung des Nutzers zum Datenschutz - die Datenschutz- und Sicherheitsvorkehrungen zu nutzen;
  8. ihre Daten und Programme so zu sichern, daß Schäden durch einen Verlust bei der Verarbeitung im FRIZ nicht entstehen;
  9. bekanntgewordene Informationen über fremde Programme und Daten nicht ohne Genehmigung weiterzugeben oder selbst zu nutzen.

§ 4 Ausschluß und Rücktritt

(1) Nutzer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungs- und Betriebsordnung verstoßen oder bei der Benutzung strafbare Handlungen begehen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Durch den Ausschluß werden die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Nutzers nicht berührt.
Der Anspruch der Hochschule auf das vereinbarte Entgeld für den Zeitraum bis zum Ausschluß bleibt bestehen. Dem Nutzer stehen Schadenersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu.

(2) Die Hochschule behält sich vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Zulassung aus den in §8 Abs. 3 genannten Gründen widerrufen oder beschränkt wird. Zur Leistung einer Entschädigung ist die Hochschule in diesem Fall nicht verpflichtet.

§ 5 Haftung

(1) Die Haftung der Hochschule für Bedienstete des FRIZ wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das FRIZ übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit der Ergebnisse.

(2) Der Nutzer haftet für alle aus Anlaß der Benutzung der Rechentechnik schuldhaft verursachten Schäden, die durch die Nichtbefolgung der ihm obliegenden Pflichten, durch falsche Angaben über die Nutzungsart und den Versuch sowie die unbefugte Verwendung fremder Identifikationen, geschützter Daten und geschützter Programme verursacht werden.
Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Der Nutzer ist verpflichtet, die Hochschule von Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten.

§ 6 Rangstufen, Kontingentierung und Entgeltberechnung

(1) Die Bearbeitung von Aufträgen erfolgt wie in der Benutzungsordnung des Universitätsrechenzentrums beschrieben.

(2) Die Kontingentierung von Ressourcen des FRIZ erfolgt wie in der Benutzungsordnung des Universitätsrechenzentrums beschrieben.

(3) Die Entgeldberechnung erfolgt wie in der Benutzungsordnung des Universitätsrechenzentrums beschrieben.

2. Abschnitt : Schlußbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung des Fakultäts- und Informationszentrums tritt am 8.12.1994 in Kraft.

Chemnitz, den 7.12.1994
Prof. Dr.rer.nat.habil. Herbert Schreiter
Dekan


21.12.94

Technische Universität Chemnitz
Fakultät für Informatik


Softwarenutzungsordnung

Aufgrund der zwischen der Universität und dem Lizenzgeber abgeschlossenen Verträge ergeben sich für alle NutzerInnen folgende Verpflichtungen, die zu beachten sind:

  1. Durch die Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes sind nunmehr auch Programme für die Datenverarbeitung ausdrücklich gesetzlich geschützt. Den gleichen Schutz genießen die Dokumentationen.
  2. Die Betriebs-, Anwendungs- und Compiler-Software der in den Rechenräumen aufgestellten Rechner darf aufgrund der zwischen der Universität und den Lizenzgebern geschlossenen Vereinbarungen nur auf den zugehörigen Rechenanlagen betrieben werden.
  3. Das Kopieren von Programmen und Datenbeständen widerspricht den urheberrechtlichen Bestimmungen und den Lizenzverträgen, die von der Universität eingegangen wurden. Die zur Verfügung stehende Software unterliegt dem Vervielfältigungsverbot des Urheberrechtsgesetzes. Ein Kopieren von Programmen ist daher verboten. Kopien dürfen nur in dem Umfang angefertigt werden, als sie zum Schutz der Software notwendig sind (Sicherungskopien). Das Anfertigen solcher Kopien ist in der Regel dem Software- bzw. Systemadministator vorbehalten.
  4. Die Weitergabe der Software und Dokumentationen an Dritte in jeglicher Form (Leihe, Verkauf, Vermietung) ist unzulässig. Das Verbreitungsrecht der Software verbleibt beim Urheber. Eine Weitergabe der Programme stellt eine rechtswidrige Verarbeitung dar.
  5. Auf die sich aus einem Verstoß gegen die genannten Vorschriften ergebenden Rechtsfolgen wird ausdrücklich hingewiesen. Eine Verletzung eines Schutzrechtes für die Software stellt ein schadenersatzpflichtiges Ereignis dar. Hinzu kommt eine strafrechtliche Verfolgung wegen Diebstahls, Unterschlagung und Untreue in Betracht, wenn die auf den Datenträgern gespeicherte Software entwendet wird.
  6. Jedes Kopieren fremder Software auf Rechenanlagen der Universität ist ebenfalls unzulässig. Das Anfertigen sogenannter Raubkopien zieht genau wie das anschließende Verbreiten solcher Kopien die im vorhergehenden Punkt genannten Rechtsfolgen nach sich.
  7. Im übrigen gelten die mit Auftragstellung eingegangenen Verpflichtungen.
  8. Die Entwicklung und Nutzung von Software, die Datenbestände verfälscht, die Arbeit der Computertechnik verlangsamt und andere die normale Arbeit behindernde Funktionen auslöst, sowie die Absicht der Entwicklung und Nutzung derartiger Software ist strafbar.

17.06.2002

Technische Universität Chemnitz
Fakultät für Informatik


Raumordnung

Zur Gewährleistung eines störungsfreien Arbeitsablaufes sind folgende Festlegungen
einzuhalten:

  1. Der Aufenthalt ist nur den Nutzungsberechtigten im Zusammenhang mit Arbeiten an der installierten Gerätetechnik gestattet.
    Nutzungsberechtigte haben sich auf Verlangen der Dispatcher mit einem gültigen Nutzerausweis (auch Hausausweis bzw. Studentenausweis) zu legitimieren.
  2. Es ist nicht gestattet, in den Räumen zu essen, zu trinken oder zu rauchen. Das Mitbringen von Haustieren ist nicht erlaubt. Kleidung oder andere Gegenstände dürfen nicht auf den Geräten abgelegt werden.
  3. Eigenmächtige Eingriffe in die Gerätetechnik und die Benutzung als defekt ausgewiesener Geräte sind untersagt.
    Bei Brandgeruch ist das betreffende Gerät sofort auszuschalten und der Netzstecker zu ziehen. Jede Betriebsstörung ist sofort dem Dispatcher mitzuteilen.
  4. Der Zugang zu den Rechnerräumen erfolgt mittels Magnetkarte (TU-Card oder CRONOS-Karte). Jeglicher Mißbrauch ist untersagt.
  5. Rücksichtsvolles Verhalten, Ordnung und Sauberkeit in den Räumen werden bei jedem Nutzer vorausgesetzt.
  6. Die Dispatcher sind weisungsberechtigt, ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
  7. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Ordnung kann zum Ausschluß der Zulassung zur Benutzung der Rechentechnik sowie der Räume führen.
  8. Die Nutzung der Gerätetechnik  ist montags bis freitags von 7.00 - 21.00 Uhr  möglich.

17.06.2002