Fakultätsrechen- und Informationszentrum






Technische Universität Chemnitz
Fakultät für Informatik

Verwaltungsordnung für das Fakultätsrechen- und Informationszentrum

Inhaltsübersicht:

§ 1 Fakultätsrechen- und Informationszentrum (FRIZ)
§ 2 Aufgaben
§ 3 Leitung
§ 4 Mitglieder
§ 5 Haushalt
§ 6 Datenschutz
§ 7 Inkrafttreten und Veröffentlichung

§1 Fakultätsrechen- und Informationszentrum (FRIZ)

Das Fakultätsrechen- und Informationszentrum ist eine gemäß §109 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SHG) gebildete Betriebseinheit der Fakultät für Informatik der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau.

§2 Aufgaben

(1) Das FRIZ verrichtet innerhalb der Fakultät für Informatik Dienstleistungen zur Unterstützung von Lehre und Forschung, die allen Professuren gleichermaßen zugute kommen, sowie Dienstleistungen zur Unterstützung fakultätsinterner Verwaltungsvorgänge.

Aufgaben des FRIZ sind dabei vor allem die Gewährleistung der rechentechnischen Versorgung sowie die Bereitstellung zentraler Informationsdienste innerhalb der Fakultät.

(2) Insbesondere obliegen ihm:

1. die Verwaltung und der Betrieb der in den zentralen Pools der Fakultät stationierten Datenverarbeitungsanlagen und Hilfsgeräte,

2. die Betreuung aller zentralen Pools sowie die betriebsfachliche Aufsicht der dezentral installierten Rechentechnik,

3.die Wartung und die Pflege des lokalen Fakultätsnetzes und des Anschlusses an das Universitätsnetz,

4. die Unterstützung der technischen Betreuung der in den einzelnen Professuren vorhandenen Rechner,

5. die Realisierung allgemeiner Dienste im Zusammenhang mit Verarbeitung, Speicherung und Übertragung von Informationen,

6.die Koordinierung der Beschaffung von Datenverarbeitungsanlagen und Programmsystemen aus Haushaltsmitteln der Fakultät, Sondermitteln und Mitteln aus dem Fonds des Hochschulbauförderungsgesetzes,

7.die Bereitstellung von Rechendiensten auf der in den zentralen Pools statio-nierten Rechentechnik,

8.Bereitstellung von Informationsdiensten, wie

- Ausleihe und Recherche der Forschungsliteratur der Fakultät für Informatik,

- Beschaffungsunterstützung,

- Unterstützung der Fachinformation,

- Bereitstellung elektronischer Informationsdienste,

- Sicherung der Beteiligung im Informationsnetz,

9.die Bereitstellung technischer Dokumentationsdienste, wie Druck- und Kopierdienste,

10. die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im FRIZ.

(3) Das FRIZ übernimmt ferner im Rahmen seiner verfügbaren Kapazität folgende Aufgaben:

1.Beratung und Unterstützung der Benutzer bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer DV-Vorhaben, insbesondere bei Investitionen aus dezentralen Mitteln,

2. Mitwirkung im Rahmen von Lehrveranstaltungen und Forschungsvorhaben,

3. Enge Zusammenarbeit mit dem URZ in allen datenverarbeitungsspezifischen Fragen.

(4) Bei der Vorbereitung und Durchführung von DV-Vorhaben kann durch den Fakultätsrat eine zeitweilige Arbeitsgruppe gebildet werden.

§3 Leitung

(1) Das Fakultätsrechen- und Informationszentrum hat einen Direktor. Der Direktor ist ein vom Fakultätsrat vorgeschlagener und vom Dekan bestätigter wissenschaftlicher Mitarbeiter.

(2) Der Direktor des FRIZ ist dem Dekan dienstrechtlich unterstellt.

(3) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte und ist verantwortlich für die Verwaltung. Ihm obliegen unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Verwaltung folgende Aufgaben:

1.Regelung der inneren Organisation und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des vorhandenen Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen,

2.Entscheidungen für die Zulassung zur Benutzung und die Verteilung der Be- triebsmittel auf die Benutzer sowie den Ausschluß von der Benutzung,

3.Festlegungen und Durchführung von Maßnahmen zum Betrieb der zentralen Res- sourcen und zur Betreuung der Technik,

4.Treffen der erforderlichen Maßnahmen für die Datensicherung und den Datenschutz,

5.Anmeldungen für den Haushaltsplan der Fakultät.

(4) Der Direktor des Fakultätsrechen- und Informationszentrums unterrichtet den Fakultäts- rat über die Geschäftsführung des FRIZ und erstellt hierfür jährlich einen Bericht über

1. vorhandene Ressourcen sowie

2.erbrachte Leistungen (Kapazitätsauslastung, Nutzung und Nutzungsanteile, Art der Auslastungssteuerung u.a.).

§ 4 Mitglieder

(1) Gemäß §109 Abs. 3 SHG sind dem FRIZ wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiter zugeordnet, die Stellen gemäß Stellenplan der Fakultät besetzen.

(2) Die Anzahl der Mitarbeiter und die Personalstruktur obliegt der Entscheidung des Dekans der Fakultät für Informatik nach Beratung im Fakultätsrat.

§5 Haushalt

Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben, insbesondere solcher, die Gesamtbelange der Fakultät betreffen, erhält das FRIZ einen Anteil aus den Haushaltsmitteln der Fakultät zur Disposition. Im übrigen untersteht das FRIZ in allen Haushaltsangelegenheiten der Fakultät.

§6 Datenschutz

Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes sowie des Sächsischen Hochschulgesetzes, insbesondere die Bestimmungen über die Verpflichtung auf das Datengeheimnis und über technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz sind einzuhalten.

§7 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Die Verwaltungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau veröffentlicht. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Chemnitz, den 4.März 1996

Der Rektor
der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau

Prof.Dr.G.Hecht