Fakultätsrechen- und Informationszentrum






Technische Universität Chemnitz
Fakultät für Informatik


Softwarenutzungsordnung

Aufgrund der zwischen der Universität und dem Lizenzgeber abgeschlossenen Verträge ergeben sich für alle NutzerInnen folgende Verpflichtungen, die zu beachten sind:

  1. Durch die Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes sind nunmehr auch Programme für die Datenverarbeitung ausdrücklich gesetzlich geschützt. Den gleichen Schutz genießen die Dokumentationen.
  2. Die Betriebs-, Anwendungs- und Compiler-Software der in den Rechenräumen aufgestellten Rechner darf aufgrund der zwischen der Universität und den Lizenzgebern geschlossenen Vereinbarungen nur auf den zugehörigen Rechenanlagen betrieben werden.
  3. Das Kopieren von Programmen und Datenbeständen widerspricht den urheberrechtlichen Bestimmungen und den Lizenzverträgen, die von der Universität eingegangen wurden. Die zur Verfügung stehende Software unterliegt dem Vervielfältigungsverbot des Urheberrechtsgesetzes. Ein Kopieren von Programmen ist daher verboten. Kopien dürfen nur in dem Umfang angefertigt werden, als sie zum Schutz der Software notwendig sind (Sicherungskopien). Das Anfertigen solcher Kopien ist in der Regel dem Software- bzw. Systemadministator vorbehalten.
  4. Die Weitergabe der Software und Dokumentationen an Dritte in jeglicher Form (Leihe, Verkauf, Vermietung) ist unzulässig. Das Verbreitungsrecht der Software verbleibt beim Urheber. Eine Weitergabe der Programme stellt eine rechtswidrige Verarbeitung dar.
  5. Auf die sich aus einem Verstoß gegen die genannten Vorschriften ergebenden Rechtsfolgen wird ausdrücklich hingewiesen. Eine Verletzung eines Schutzrechtes für die Software stellt ein schadenersatzpflichtiges Ereignis dar. Hinzu kommt eine strafrechtliche Verfolgung wegen Diebstahls, Unterschlagung und Untreue in Betracht, wenn die auf den Datenträgern gespeicherte Software entwendet wird.
  6. Jedes Kopieren fremder Software auf Rechenanlagen der Universität ist ebenfalls unzulässig. Das Anfertigen sogenannter Raubkopien zieht genau wie das anschließende Verbreiten solcher Kopien die im vorhergehenden Punkt genannten Rechtsfolgen nach sich.
  7. Im übrigen gelten die mit Auftragstellung eingegangenen Verpflichtungen.
  8. Die Entwicklung und Nutzung von Software, die Datenbestände verfälscht, die Arbeit der Computertechnik verlangsamt und andere die normale Arbeit behindernde Funktionen auslöst, sowie die Absicht der Entwicklung und Nutzung derartiger Software ist strafbar.


17.06.2002