Technische Universität Chemnitz
Fakultät für Informatik
Softwarenutzungsordnung
Aufgrund der zwischen der Universität und dem Lizenzgeber
abgeschlossenen Verträge ergeben sich für alle
NutzerInnen folgende Verpflichtungen, die zu beachten sind:
- Durch die Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes sind nunmehr
auch Programme für die Datenverarbeitung ausdrücklich
gesetzlich geschützt. Den gleichen Schutz genießen
die Dokumentationen.
- Die Betriebs-, Anwendungs- und Compiler-Software
der in den Rechenräumen aufgestellten Rechner
darf aufgrund der zwischen der Universität
und den Lizenzgebern geschlossenen Vereinbarungen
nur auf den zugehörigen Rechenanlagen betrieben werden.
- Das Kopieren von Programmen und Datenbeständen
widerspricht den urheberrechtlichen
Bestimmungen und den Lizenzverträgen, die von
der Universität eingegangen wurden. Die zur
Verfügung stehende Software unterliegt dem
Vervielfältigungsverbot des Urheberrechtsgesetzes.
Ein Kopieren von Programmen ist daher verboten.
Kopien dürfen
nur in dem Umfang angefertigt werden, als sie zum
Schutz der Software notwendig sind (Sicherungskopien).
Das Anfertigen solcher Kopien ist in der Regel dem Software- bzw. Systemadministator
vorbehalten.
- Die Weitergabe der Software und Dokumentationen an Dritte in jeglicher
Form (Leihe, Verkauf, Vermietung) ist unzulässig.
Das Verbreitungsrecht der Software verbleibt beim
Urheber. Eine Weitergabe der Programme stellt
eine rechtswidrige Verarbeitung dar.
- Auf die sich aus einem Verstoß gegen die genannten
Vorschriften ergebenden Rechtsfolgen wird ausdrücklich
hingewiesen. Eine Verletzung eines Schutzrechtes für die
Software stellt ein schadenersatzpflichtiges Ereignis dar.
Hinzu kommt eine strafrechtliche Verfolgung wegen
Diebstahls, Unterschlagung und Untreue in Betracht, wenn
die auf den Datenträgern gespeicherte Software
entwendet wird.
- Jedes Kopieren fremder Software auf Rechenanlagen
der Universität ist ebenfalls unzulässig.
Das Anfertigen sogenannter Raubkopien zieht genau
wie das anschließende Verbreiten solcher
Kopien die im vorhergehenden Punkt genannten
Rechtsfolgen nach sich.
- Im übrigen gelten die mit Auftragstellung
eingegangenen Verpflichtungen.
- Die Entwicklung und Nutzung von Software,
die Datenbestände verfälscht, die Arbeit der
Computertechnik verlangsamt und andere die
normale Arbeit behindernde Funktionen
auslöst, sowie die Absicht der Entwicklung und
Nutzung derartiger Software ist strafbar.
17.06.2002