Fakultätsrechen- und Informationszentrum






Technische Universität Chemnitz
Fakultät für Informatik

Benutzungsordnung des Rechenzentrums im Fakultätsrechen- und Informationszentrum (FRIZ)

Inhaltsübersicht:

1. Abschnitt: Benutzungsordnung
§1 Benutzerkreis
§2 Zulassungsverfahren
§3 Rechte und Pflichten
§4 Ausschluß und Rücktritt
§5 Haftung
§6 Rangstufen, Kontingentierung und Entgeltberechnung
2. Abschnitt : Schlußbestimmungen
§7 Inkrafttreten

1. Abschnitt: Benutzungsordnung

§1 Benutzerkreis

(1) Die Mitglieder der Fakultät für Informatik können die Leistungen des FRIZ zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben im Bereich von Forschung und Lehre entsprechend der Ordnung derFakultät in Anspruch nehmen.

(2) Angehörige der TU Chemnitz-Zwickau können die Leistungen des FRIZ nutzen, wenn dadurch Belange der in Absatz 1 genannten Benutzer nicht beeinträchtigt werden.

(3) Andere Personen und Einrichtungen können zur Nutzung für wissenschaftliche Zwecke oder zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen des Freistaates Sachsen zugelassen werden, sofern dadurch nicht die Belange der in Absatz 1 und 2 genannten Benutzer beeinträchtigt werden.

(4) Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und der Betriebsordnung sind zum Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen sowie der Zulassungsbescheide zu machen.

§2 Zulassungsverfahren

(1) Die Benutzung der Dienste des FRIZ ist schriftlich beim FRIZ zu beantragen, ausgenommen der Dienste, die das FRIZ öffentlich anbietet. Dabei sind insbesondere der Nutzungszweck, der voraussichtliche Umfang und die Zeitdauer der Nutzung, die nutzungsberechtigten Personen sowie der Auftraggeber (einschließlich Finanzierungserklärung) anzugeben.

(2) Die Zulassung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Dienstleistungskapazität; sie kann mit einer Begrenzung der Rechenzeit sowie mit anderen Bedingungen und Auflagen verbunden sein.

(3) Die Zulassung kann insbesondere versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, wenn
1. kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt
2. die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen
3. die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Nutzung der Datenverarbeitungsanlagen nicht gegeben sind;
4. die nutzungsberechtigte Person nach §28 von der Benutzung ausgeschlossen worden ist und weitere Verstöße gegen die Benutzungs- und Betriebsordnung oder strafbare Handlungen bei der Benutzung zu befürchten sind;
5. das festgesetzte Nutzungsentgeld nicht entrichtet wird;
6. dies mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung des FRIZ notwendig ist.

§3 Rechte und Pflichten

(1) Die nutzungsberechtigten Personen (Nutzer) haben das Recht, die Einrichtungen, Datenverarbeitungsanlagen und öffentlichen Programmsysteme nach Maßgabe der Zulassung im Rahmen der Benutzungs- und Betriebsordnung zu benutzen sowie die vom FRIZ angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Nutzer sind verpflichtet,
1. die Vorschriften der Benutzungsordnung einzuhalten, insbesondere alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb des FRIZ stört;
2. die Geräte, Datenträger und sonstigen Einrichtungen des FRIZ sorgfältig und schonend zu behandeln;
3. ihre Nutzungsberechtigung auf Verlangen vorzuzeigen;
4. Störungen, Beschädigungen und Fehler an Datenverarbeitungsanlagen und Datenträgern unverzüglich den zuständigen Mitarbeitern des FRIZ zu melden
5. in den Räumen des FRIZ sowie bei Inanspruchnahme seiner Geräte, Datenträger und sonstigen Einrichtungen den Weisungen des Personals des FRIZ Folge zu leisten;
6. zur Sicherung einer sach- und ordnungsgemäßen Nutzung der Datenverarbeitungsanlagen dem Direktor des FRIZ oder dessen Beauftragten auf Verlangen und unter Beachtung der Vertraulichkeit Auskünfte über Programme und benutzte Methoden sowie Einsicht in die Programme zu gewähren;
7. vor einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten dies dem FRIZ mitzuteilen und - unbeschadet der eigenen Verpflichtung des Nutzers zum Datenschutz - die Datenschutz- und Sicherheitsvorkehrungen zu nutzen;
8. ihre Daten und Programme so zu sichern, daß Schäden durch einen Verlust bei der Verarbeitung im FRIZ nicht entstehen;
9. bekanntgewordene Informationen über fremde Programme und Daten nicht ohne Genehmigung weiterzugeben oder selbst zu nutzen.

§4 Ausschluß und Rücktritt

(1) Nutzer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungs- und Betriebsordnung verstoßen oder bei der Benutzung strafbare Handlungen begehen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Durch den Ausschluß werden die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Nutzers nicht berührt.
Der Anspruch der Hochschule auf das vereinbarte Entgeld für den Zeitraum bis zum Ausschluß bleibt bestehen. Dem Nutzer stehen Schadenersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu.

(2) Die Hochschule behält sich vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Zulassung aus den in §8 Abs. 3 genannten Gründen widerrufen oder beschränkt wird. Zur Leistung einer Entschädigung ist die Hochschule in diesem Fall nicht verpflichtet.

§5 Haftung

(1) Die Haftung der Hochschule für Bedienstete des FRIZ wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das FRIZ übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit der Ergebnisse.

(2) Der Nutzer haftet für alle aus Anlaß der Benutzung der Rechentechnik schuldhaft verursachten Schäden, die durch die Nichtbefolgung der ihm obliegenden Pflichten, durch falsche Angaben über die Nutzungsart und den Versuch sowie die unbefugte Verwendung fremder Identifikationen, geschützter Daten und geschützter Programme verursacht werden.
Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Der Nutzer ist verpflichtet, die Hochschule von Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten.

§6 Rangstufen, Kontingentierung und Entgeltberechnung

(1) Die Bearbeitung von Aufträgen erfolgt wie in der Benutzungsordnung des Universitätsrechenzentrums beschrieben.

(2) Die Kontingentierung von Ressourcen des FRIZ erfolgt wie in der Benutzungsordnung des Universitätsrechenzentrums beschrieben.

(3) Die Entgeldberechnung erfolgt wie in der Benutzungsordnung des Universitätsrechenzentrums beschrieben.

2. Abschnitt : Schlußbestimmungen

§7 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung des Fakultäts- und Informationszentrums tritt am 8.12.1994 in Kraft.

Chemnitz, den 7.12.1994

Prof. Dr.rer.nat.habil. Herbert Schreiter
Dekan

U.Luthe
21.12.94