Grundlagen

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Definition Wechsel

Urkunde, in der der Aussteller den Schuldner auffordert, die Wechselsumme am Fälligkeitstag demjenigen zu bezahlen, der den Wechsel vorlegt.

 
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Übersicht Wechsel

(1) Einem Handelswechsel liegt stets ein Warengeschäft zu Grunde. Das bedeutet, bei Unternehmen A (hier: Z-AG) bestehen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmen B (hier: Kunde). Unternehmen A zieht auf B einen Wechsel in Höhe des Rechnungsbetrages.

(2) "Verkauft" A diese Forderungen an ein anderes Unternehmen oder ein Kreditinstitut, fallen Gebühren an (sog. Diskont), welche Umsatzsteuer auslösen.

(3) Der "Käufer" des Wechsels hat am Fälligkeitstag die Möglichkeit den Wechsel dem Schuldner vorzulegen und die Zahlung des Wechselbetrages zu verlangen. Gegebenenfalls kann der Wechsel prolongiert bzw. eingetauscht werden.

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