Grundlagen und Buchungsbeispiele

Grundlagen und Buchungsbeispiele

Bei Investitionen ins Anlagevermögen stellt sich die Frage, ob der Vermögensgegenstand gekauft wird oder eventuell in eigener Produktion hergestellt werden kann. Je nachdem fallen entweder Anschaffungskosten oder Herstellungskosten an. Beide Begriffe sind gesetzlich kodifiziert und machen eine Gegenüberstellung sinnvoll.

am Beispiel der CopyFriends

 

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Anschaffungskosten vs. Herstellungskosten
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Ermittlung der Anschaffungskosten

§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB:

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB:

Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.

§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB:

Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.

 

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Bestandteile und Ermittlung der Herstellungskosten, gem. § 255 Abs. 2 und 3 HGB
 

Herstellungskosten ≠ Herstellkosten

§ 255 Abs. 2 u. 3 HGB räumen dem bilanzierenden Unternehmen ein Wahlrecht in Bezug auf Herstellungskosten ein. Während Materialkosten und Fertigungskosten Pflichtbestandteile der Berechnung sind, können vereinzelte Kosten (anteilige Verwaltungskosten, Zinsen f. FK) in die Herstellungskosten einbezogen werden (sog. Wertuntergrenze bzw. Wertobergrenze). Vertriebs- und Forschungskosten bleiben in jedem Fall außer Acht.

 

Durch das Einbeziehen der Kosten,auf welche das Wahlrecht entfällt, entstehen zwangsläufig höhere Herstellungskosten, womit das Jahresergebnis (Gewinn) des Unternehmens beeinflusst werden kann.

 

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Ermittlung und Buchung der Anschaffungskosten

Copyfriends kaufen eine große, individuell zugeschnittene Kopierstation beim Hersteller Druckerpresse GmbH. Der Kaufpreis beträgt 5.000 € exkl. USt. Druckerpresse GmbH gewährt beim Kauf 10 % Rabatt. Zusätzlich werden Montagekosten in Höhe von 1.000 € zzgl. USt zur Instandsetzung der Kopierstation fällig. Ein zusätzliches Anbauteil für die Station zum Preis von 2.500 € wird zudem angeschafft. Für die Rechnungszahlung räumt Druckerpresse GmbH eine Frist von 30Tagen ein.

 

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Die Firma Druckerpresse produziert eine Einrichtung zur Aktenablage zu eigenen Zwecken. Es fallen Herstellungskosten in Höhe von 9.600 € an.

Die Tatsache, dass die Aktenablage zu eigenen Zwecken in betrieblichen Prozesse genutzt werden soll, qualifiziert diese als Anlagevermögen. Wird die Ablage zum Verkauf angeboten, wären, mit Fertigstellung der Ablage, "Fertige Erzeugnisse" entstanden (Umlaufvermögen).

Zur Buchung des Zugangs der Aktenablage wird zum Einen das Konto "BGA" angesprochen und zum Anderen das Konto "andere aktivierte Eigenleistungen". Dieses Konto ist ein Ertragskonto, welches somit im Haben angebucht werden muss und am Jahresende über die GuV abgeschlossen wird. Angefallene Herstellungskosten (Materialaufwand, Personalaufwand, usw.) wurden ebenfalls aufwandswirksam verbucht und stehen in der GuV den Eigenleistungen gegenüber.

 

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