Der nachfolgend wiedergegebene Text ist nicht rechtsverbindlich. Der
verbindliche Wortlaut ist veröffentlicht als Amtliche Bekanntmachung der
Technischen Universität Chemnitz-Zwickau Nr. 32 vom 29.01.96
Ordnung der Fakultät für Naturwissenschaften
der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau (Fakultätsordnung)
Vom 22. Januar 1996
Aufgrund von § 98 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat
Sachsen (SHG) vom 04. August 1993 (Sächs.GVBl. S. 691 ff.) sowie gemäß §
4 Abs. 2 der Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau
gibt sich die Fakultät für Naturwissenschaften folgende Ordnung:
Inhaltsübersicht
In dieser Ordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen
gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
§ 1 Aufgaben
Die Fakultät für Naturwissenschaften erfüllt die der Universität
übertragenen Aufgaben in Lehre und Forschung für die Studiengänge Physik
und Chemie, einschließlich der Lehramtsstudiengänge, sowie für die
entsprechenden Studieninhalte anderer Studiengänge.
§ 2 Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft in der Fakultät wird durch den Senat auf der Grundlage des § 98 SHG geregelt.
(2) Über den Status eines Angehörigen der Fakultät entscheidet, soweit keine übergreifenden Regelungen getroffen wurden, der Fakultätsrat.
§ 3 Gliederung
(1) Die Bildung und Errichtung von Instituten und Betriebseinheiten
erfolgt gemäß §§ 109 und 113 Nr. 11 SHG sowie auf der Grundlage der
Grundordnung der TU Chemnitz-Zwickau.
(2) Unter Verantwortung der Fakultät werden die Institute für Chemie und
Physik gebildet.
(3) Die Bildung weiterer Institute wird durch den Fakultätsrat
beschlossen.
(4) Die Institute geben sich eine Institutsordnung, die der Zustimmung
des Fakultätsrates bedarf.
(5) Der Fakultätsrat kann verlangen, daß eine bestehende
Institutsordnung geändert wird.
(6) Den Instituten können Aufgaben der Fakultät zur selbständigen
Wahrnehmung übertragen werden. Auf Beschluß des Fakultätsrates können
zur Unterstützung von Forschung und Lehre Betriebseinheiten gebildet
werden.
§ 4 Organe der Fakultät und ihre Aufgaben
(1) Für die Organe der Fakultät (Fakultätsrat und Dekan) sowie den
Prodekan und deren Aufgaben gelten die §§ 99 ff. SHG.
(2) Der Fakultätsrat kann sich eine eigene Verfahrensordnung geben.
Sonst gilt die Verfahrensordnung der TU Chemnitz-Zwickau.
(3) Der Fakultätsrat beschließt, soweit sie nicht den Professuren
zugeordnet sind, allgemeine Richtlinien für den Einsatz von Sach- und
Personalmitteln sowie die Nutzung von Arbeitsräumen. Entsprechend diesen
Richtlinien wird die Vergabe von zentralen Sach- und Personalmitteln an
die Institute beziehungsweise Betriebseinheiten jeweils jährlich vom
Dekan nach Beratung im Fakultätsrat festgelegt.
(4) Der Fakultätsrat beschließt nach Stellungnahme des jeweiligen
Institutsvorstandes über die Zuerkennung der Lehrbefugnis und die damit
verbundene Ernennung zum Privatdozenten, über die Erteilung eines
Lehrauftrages sowie über die Erlaubnis zur selbständigen Wahrnehmung
einer Lehrveranstaltung. Der Dekan teilt dem Antragsteller den Beschluß
schriftlich mit.
(5) In Angelegenheiten, die den Instituten zur ständigen Aufgabe
übertragen wurden, ist eine Beschlußfassung durch den Fakultätsrat oder
den Dekan nur nach Beratung mit dem Institutsvorstand möglich.
Insbesondere betrifft dieses Personal- und Haushaltsangelegenheiten.
(6) Der Dekan, im Verhinderungsfalle der Prodekan, ist zu allen
Sitzungen der Studienkommissionen und den Sitzungen der
Institutsvorstände unter Angabe der Tagesordnungen einzuladen. Er erhält
die Protokolle der Sitzungen.
§ 5 Kommissionen und Ausschüsse der Fakultät
(1) Der Fakultätsrat setzt jeweils einen Prüfungsausschuß für die
Studienrichtung Chemie und Physik ein.
(2) Entsprechend der Habilitationsordnung und der Promotionsordnung wird
jeweils ein Ausschuß vom Fakultätsrat eingesetzt, der die Entscheidungen
für den Fakultätsrat vorbereitet. Ihm können Aufgaben zur ständigen
Wahrnehmung übertragen werden. Näheres regeln die entsprechenden
Ordnungen.
(3) Bei der Erstellung beziehungsweise Änderung der Habilitationsordnung
und der Promotionsordnung sind alle Hochschullehrer der Fakultät zu
beteiligen. Zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten ist mindestens
drei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Art der Beteiligung aller
Hochschullehrer der Fakultät an Habilitationsverfahren und Berufungen
regelt die Habilitationsordnung oder ist durch den Fakultätsrat vor
Eröffnung des Verfahrens festzulegen.
(4) Zur Vorbereitung von Berufungen und Ernennungen von Hochschullehrern
gemäß §§ 53, 54 SHG werden vom Fakultätsrat Kommissionen eingesetzt.
(5) Die Fakultät bestellt entsprechend § 108 SHG jeweils eine
Studienkommission für Chemie und Physik, die auch für die entsprechenden
Lehramtsstudiengänge zuständig sind.
(6) Auf Vorschlag des Dekans wird vom Fakultätsrat je ein Studiendekan
für die Studienrichtung Chemie und Physik gewählt. Er ist zugleich
Vorsitzender der jeweiligen Studienkommission.
(7) Mindestens ein Professor soll sowohl Mitglied der jeweiligen
Studienkommission als auch des Prüfungsausschusses sein.
(8) Die Vorsitzenden von Kommissionen und die Vertreter der Fakultät in
fakultätsübergreifenden Kommissionen werden auf Vorschlag des Dekans vom
Fakultätsrat gewählt.
§ 6 Lehrbefugnis
Der Fakultätsrat verleiht habilitierten Personen, die die Lehrbefähigung
für ein von der Fakultät vertretenes Lehrgebiet besitzen, auf Antrag die
Lehrbefugnis gemäß § 71 SHG für dieses Lehrgebiet. Dem Antrag ist ein
Gutachten eines Hochschullehrers der Fakultät beizufügen. Alles weitere
regelt das Gesetz.
§ 7 Dekanat
(1) Zur Unterstützung kann dem Dekan auf Beschluß des Fakultätsrates
außer dem Dekanatsrat (§ 105 SHG) weiteres Personal (Dekanat) zugeordnet
werden. Der Geschäftsverteilungsplan kann vorsehen, daß dieses Personal
auch für Aufgaben in Professuren, Instituten und Betriebseinheiten
eingesetzt wird.
(2) ie Aufgaben des Dekanates werden durch einen durch den Fakultätsrat
festzulegenden Geschäftsverteilungsplan geregelt.
(3) Die Institute beteiligen sich in angemessener Weise an den Aufgaben
der Fakultät.
§ 8 Einberufung des Fakultätsrates und Beschlußfassungen
(1) Der Fakultätsrat wird mindestens einmal während der Vorlesungszeit
eines jeden Semesters vom Dekan einberufen.
(2) Auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel
seiner Mitglieder oder einer ganzen Mitgliedergruppe ist der
Fakultätsrat vom Dekan einzuberufen.
(3) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich an die Mitglieder und durch Aushang mindestens
zwei Wochen vor dem Sitzungstermin.
(4) Tagesordnung und Beschlußprotokoll sind der Fakultätsöffentlichkeit
in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Näheres regelt die
Verfahrensordnung.
(5) In Angelegenheiten, die die jeweiligen Mitgliedergruppen betreffen,
sind Minderheitenvoten zur Beschlußfassung auf Antrag in das Protokoll
aufzunehmen. Hierfür ist die Mehrheit der Mitglieder der jeweiligen
Mitgliedergruppe notwendig.
(6) Zur Vorbereitung von Fakultätsratsbeschlüssen können die
Mitgliedergruppen durch eines ihrer Mitglieder einberufen werden. Der
Dekan gewährt eine angemessene materielle und organisatorische
Unterstützung.
(7) Der Dekan kann bei Bedarf weitere Personen mit Rede- und
Antragsrecht zu Sitzungen des Fakultätsrates einladen. Die
geschäftsführenden Direktoren der Institutsvorstände der Fakultät, die
dem Fakultätsrat nicht angehören, werden zu jeder Sitzung eingeladen.
Die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten regelt sich nach dem
Gesetz.
§ 9 Inkrafttreten und Änderungen der Fakultätsordnung
(1) Vorschläge zur Änderung dieser Fakultätsordnung sind auf einer
ordentlichen Fakultätsratssitzung zu beraten. Eine entsprechende
Beschlußfassung darf frühestens in der darauffolgenden ordentlichen
Sitzung erfolgen. Die Zuständigkeit des Senates für die Genehmigung der
Änderung bleibt davon unberührt.
(2) Die vorliegende Fakultätsordnung wurde am 11.07.1995 vom Senat
genehmigt. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den
amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau
in Kraft.
Chemnitz, den 22.Januar 1996
Prof. Dr. G. Hecht
Rektor der TU Chemnitz-Zwickau