Fakultät für Naturwissenschaften
Der nachfolgend wiedergegebene Text ist nicht rechtsverbindlich. Der verbindliche Wortlaut ist veröffentlicht als Amtliche Bekanntmachung der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau Nr. 32 vom 29.01.96

Ordnung der Fakultät für Naturwissenschaften
der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau (Fakultätsordnung)
Vom 22. Januar 1996

Aufgrund von § 98 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (SHG) vom 04. August 1993 (Sächs.GVBl. S. 691 ff.) sowie gemäß § 4 Abs. 2 der Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau gibt sich die Fakultät für Naturwissenschaften folgende Ordnung:

Inhaltsübersicht

In dieser Ordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

§ 1 Aufgaben

Die Fakultät für Naturwissenschaften erfüllt die der Universität übertragenen Aufgaben in Lehre und Forschung für die Studiengänge Physik und Chemie, einschließlich der Lehramtsstudiengänge, sowie für die entsprechenden Studieninhalte anderer Studiengänge.

§ 2 Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft in der Fakultät wird durch den Senat auf der Grundlage des § 98 SHG geregelt.
(2) Über den Status eines Angehörigen der Fakultät entscheidet, soweit keine übergreifenden Regelungen getroffen wurden, der Fakultätsrat.

§ 3 Gliederung

(1) Die Bildung und Errichtung von Instituten und Betriebseinheiten erfolgt gemäß §§ 109 und 113 Nr. 11 SHG sowie auf der Grundlage der Grundordnung der TU Chemnitz-Zwickau.
(2) Unter Verantwortung der Fakultät werden die Institute für Chemie und Physik gebildet.
(3) Die Bildung weiterer Institute wird durch den Fakultätsrat beschlossen.
(4) Die Institute geben sich eine Institutsordnung, die der Zustimmung des Fakultätsrates bedarf.
(5) Der Fakultätsrat kann verlangen, daß eine bestehende Institutsordnung geändert wird.
(6) Den Instituten können Aufgaben der Fakultät zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden. Auf Beschluß des Fakultätsrates können zur Unterstützung von Forschung und Lehre Betriebseinheiten gebildet werden.

§ 4 Organe der Fakultät und ihre Aufgaben

(1) Für die Organe der Fakultät (Fakultätsrat und Dekan) sowie den Prodekan und deren Aufgaben gelten die §§ 99 ff. SHG.
(2) Der Fakultätsrat kann sich eine eigene Verfahrensordnung geben. Sonst gilt die Verfahrensordnung der TU Chemnitz-Zwickau.
(3) Der Fakultätsrat beschließt, soweit sie nicht den Professuren zugeordnet sind, allgemeine Richtlinien für den Einsatz von Sach- und Personalmitteln sowie die Nutzung von Arbeitsräumen. Entsprechend diesen Richtlinien wird die Vergabe von zentralen Sach- und Personalmitteln an die Institute beziehungsweise Betriebseinheiten jeweils jährlich vom Dekan nach Beratung im Fakultätsrat festgelegt.
(4) Der Fakultätsrat beschließt nach Stellungnahme des jeweiligen Institutsvorstandes über die Zuerkennung der Lehrbefugnis und die damit verbundene Ernennung zum Privatdozenten, über die Erteilung eines Lehrauftrages sowie über die Erlaubnis zur selbständigen Wahrnehmung einer Lehrveranstaltung. Der Dekan teilt dem Antragsteller den Beschluß schriftlich mit.
(5) In Angelegenheiten, die den Instituten zur ständigen Aufgabe übertragen wurden, ist eine Beschlußfassung durch den Fakultätsrat oder den Dekan nur nach Beratung mit dem Institutsvorstand möglich. Insbesondere betrifft dieses Personal- und Haushaltsangelegenheiten.
(6) Der Dekan, im Verhinderungsfalle der Prodekan, ist zu allen Sitzungen der Studienkommissionen und den Sitzungen der Institutsvorstände unter Angabe der Tagesordnungen einzuladen. Er erhält die Protokolle der Sitzungen.

§ 5 Kommissionen und Ausschüsse der Fakultät

(1) Der Fakultätsrat setzt jeweils einen Prüfungsausschuß für die Studienrichtung Chemie und Physik ein.
(2) Entsprechend der Habilitationsordnung und der Promotionsordnung wird jeweils ein Ausschuß vom Fakultätsrat eingesetzt, der die Entscheidungen für den Fakultätsrat vorbereitet. Ihm können Aufgaben zur ständigen Wahrnehmung übertragen werden. Näheres regeln die entsprechenden Ordnungen.
(3) Bei der Erstellung beziehungsweise Änderung der Habilitationsordnung und der Promotionsordnung sind alle Hochschullehrer der Fakultät zu beteiligen. Zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten ist mindestens drei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Art der Beteiligung aller Hochschullehrer der Fakultät an Habilitationsverfahren und Berufungen regelt die Habilitationsordnung oder ist durch den Fakultätsrat vor Eröffnung des Verfahrens festzulegen.
(4) Zur Vorbereitung von Berufungen und Ernennungen von Hochschullehrern gemäß §§ 53, 54 SHG werden vom Fakultätsrat Kommissionen eingesetzt.
(5) Die Fakultät bestellt entsprechend § 108 SHG jeweils eine Studienkommission für Chemie und Physik, die auch für die entsprechenden Lehramtsstudiengänge zuständig sind.
(6) Auf Vorschlag des Dekans wird vom Fakultätsrat je ein Studiendekan für die Studienrichtung Chemie und Physik gewählt. Er ist zugleich Vorsitzender der jeweiligen Studienkommission.
(7) Mindestens ein Professor soll sowohl Mitglied der jeweiligen Studienkommission als auch des Prüfungsausschusses sein.
(8) Die Vorsitzenden von Kommissionen und die Vertreter der Fakultät in fakultätsübergreifenden Kommissionen werden auf Vorschlag des Dekans vom Fakultätsrat gewählt.

§ 6 Lehrbefugnis

Der Fakultätsrat verleiht habilitierten Personen, die die Lehrbefähigung für ein von der Fakultät vertretenes Lehrgebiet besitzen, auf Antrag die Lehrbefugnis gemäß § 71 SHG für dieses Lehrgebiet. Dem Antrag ist ein Gutachten eines Hochschullehrers der Fakultät beizufügen. Alles weitere regelt das Gesetz.

§ 7 Dekanat

(1) Zur Unterstützung kann dem Dekan auf Beschluß des Fakultätsrates außer dem Dekanatsrat (§ 105 SHG) weiteres Personal (Dekanat) zugeordnet werden. Der Geschäftsverteilungsplan kann vorsehen, daß dieses Personal auch für Aufgaben in Professuren, Instituten und Betriebseinheiten eingesetzt wird.
(2) ie Aufgaben des Dekanates werden durch einen durch den Fakultätsrat festzulegenden Geschäftsverteilungsplan geregelt.
(3) Die Institute beteiligen sich in angemessener Weise an den Aufgaben der Fakultät.

§ 8 Einberufung des Fakultätsrates und Beschlußfassungen

(1) Der Fakultätsrat wird mindestens einmal während der Vorlesungszeit eines jeden Semesters vom Dekan einberufen.
(2) Auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder oder einer ganzen Mitgliedergruppe ist der Fakultätsrat vom Dekan einzuberufen.
(3) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an die Mitglieder und durch Aushang mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin.
(4) Tagesordnung und Beschlußprotokoll sind der Fakultätsöffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Näheres regelt die Verfahrensordnung.
(5) In Angelegenheiten, die die jeweiligen Mitgliedergruppen betreffen, sind Minderheitenvoten zur Beschlußfassung auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen. Hierfür ist die Mehrheit der Mitglieder der jeweiligen Mitgliedergruppe notwendig.
(6) Zur Vorbereitung von Fakultätsratsbeschlüssen können die Mitgliedergruppen durch eines ihrer Mitglieder einberufen werden. Der Dekan gewährt eine angemessene materielle und organisatorische Unterstützung.
(7) Der Dekan kann bei Bedarf weitere Personen mit Rede- und Antragsrecht zu Sitzungen des Fakultätsrates einladen. Die geschäftsführenden Direktoren der Institutsvorstände der Fakultät, die dem Fakultätsrat nicht angehören, werden zu jeder Sitzung eingeladen. Die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten regelt sich nach dem Gesetz.

§ 9 Inkrafttreten und Änderungen der Fakultätsordnung

(1) Vorschläge zur Änderung dieser Fakultätsordnung sind auf einer ordentlichen Fakultätsratssitzung zu beraten. Eine entsprechende Beschlußfassung darf frühestens in der darauffolgenden ordentlichen Sitzung erfolgen. Die Zuständigkeit des Senates für die Genehmigung der Änderung bleibt davon unberührt.
(2) Die vorliegende Fakultätsordnung wurde am 11.07.1995 vom Senat genehmigt. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau in Kraft.


Chemnitz, den 22.Januar 1996


Prof. Dr. G. Hecht


Rektor der TU Chemnitz-Zwickau