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Master Wirtschaftsingenieurwesen
Beschlüsse

Beschlüsse des Prüfungsausschusses

An dieser Stelle werden allgemeine Beschlüsse bekannt gegeben.

Beschluss vom 04.04.2022

Für Modul 4.3 (Maschinenbau - Logistik und Fabrikplanung) gilt für die Studienordnungsversionen 2020 (Anlage 2) des Masterstudiengangs: "Aus den nachfolgenden Angeboten sind 3 oder 4 Angebote so auszuwählen, dass die im Modul erwerbbaren Leistungspunkte gemäß den Festlegungen unter Leistungspunkte und Noten erreicht werden."
 

Beschluss vom 23.10.2019 Das Modul 4.4 des Masterstudiengangs

Wirtschaftsingenieurwesen kann aufgrund der Änderung der Ausbildungsordnung der DGUV nicht mehr als Grundlage zum staatlich anerkannten Abschluss "Fachkraft für Arbeitssicherheit" verwendet werden.

Hinweis zum Beschluss: Studierende, die im Modul 4.4 bereits alle erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht haben, können sich bitte an den Dozenten wenden, ob und wie lange kurzfristig noch eine Verwendungsmöglichkeit besteht.

Beschluss vom 12.12.2017

Im Rahmen von Berufsausbildungen an Berufsschulen sowie im Rahmen von Meisterprüfungen erbrachte Leistungen sind keine Studienleistungen und werden daher nicht als alternative Prüfungsleistung anerkannt.

Beschluss vom 19.01.2017

In den Modulen 1 (Wirtschaftswissenschaften – Grundlagen/Vertiefung), 2 (Maschinenbau – Grundlagen/Vertiefung) und 3 (Elektrotechnik – Grundlagen/Vertiefung) werden auf Antrag grundsätzlich nur Studien- und Prüfungsleistungen der jeweiligen Fachdisziplin bzw. für das Vertiefungsmodul zuständigen Fakultät (Wirtschaftswissenschaften (inkl. Recht), Maschinenbau bzw. Elektrotechnik) sowie Studien- und Prüfungsleistungen der weiteren an dem jeweiligen Modul beteiligten Fachdisziplinen bzw. Fakultäten (wie Mathematik, Informatik) angerechnet.

Beschluss vom 24.06.2013

Die Module 1 und 2 betreffend erfolgt eine relativ großzügige Anerkennung, wenn eine inhaltliche Passfähigkeit gegeben ist und die Anträge begründet sind. Es können auch Bachelorveranstaltungen höherer Semester im Umfang von bis zu 30 LP anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass im Bachelorstudium entsprechend mehr als 180 LP erworben wurden. Im Fall der Module 4 werden die Fachvertreter befragt.