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Softwarenutzungsordnung

Aufgrund der zwischen der Technischen Universität Chemnitz und dem jeweiligen Lizenzgeber abgeschlossenen Verträge ergeben sich für alle NutzerInnen folgende Verpflichtungen, die zu beachten sind:

  1. Entsprechend dem Urheberrechtsgesetz sind auch Programme für die Datenverarbeitung und Dokumentationen ausdrücklich gesetzlich geschützt. Die Aneignung von installierten Programmen und Datenbeständen durch Kopieren widerspricht den urheberrechtlichen Bestimmungen und den Lizenzverträgen, die von der Universität eingegangen wurden. Die zur Verfügung stehende Software unterliegt dem Vervielfältigungsverbot des Urheberrechtsgesetzes. Kopien dürfen nur in dem Umfang angefertigt werden, als sie zum Schutz der Software notwendig sind (Sicherungskopien). Das Anfertigen solcher Kopien ist in der Regel den Software- bzw. Systemadministratoren vorbehalten.
  2. Die Weitergabe der Software und Dokumentationen an Dritte in jeglicher Form (Verkauf, Vermietung, Überlassung, Leihe ...) ist unzulässig.
  3. Das Kopieren von Software vom ftp-Server und von Demosoftware vom Softwareserver des URZ ist erlaubt, die Benutzung solcher Software ist unter Beachtung der jeweiligen Lizenzbedingungen auch außerhalb der Universität möglich.
  4. Das Kopieren von kostenfreier, lizenzierter Software vom Softwareserver des URZ ist allen Angehörigen der Universität erlaubt, die Benutzung solcher Software ist unter Beachtung der jeweiligen Lizenzbedingungen möglich.
  5. Das Kopieren und Benutzen von kostenpflichtiger, lizenzierter, auf dem Softwareserver verfügbarer Software ist nur explizit autorisierten Angehörigen der Universität unter Beachtung der jeweiligen Lizenzbedingungen erlaubt.
  6. Auf die sich aus einem Verstoß gegen die genannten Vorschriften ergebenden Rechtsfolgen wird ausdrücklich hingewiesen. Eine Verletzung dieser Bestimmungen macht schadenersatzpflichtig und wird strafrechtlich verfolgt. Dazu kommt eine Anschuldigung wegen Diebstahls, Unterschlagung und Untreue in Betracht, wenn die auf Datenträgern gespeicherte Software entwendet wird.
  7. Jedes Kopieren fremder Software auf Rechenanlagen der Universität ist ebenfalls unzulässig. Das Anfertigen unautorisierter Kopien zieht genau wie das anschließende Verbreiten solcher Kopien die im vorhergehenden Punkt genannten Rechtsfolgen nach sich.
  8. Die Entwicklung und Nutzung von Software, die Datenbestände verfälscht, die Arbeit der Computertechnik verlangsamt und andere, die normale Arbeit behindernde Funktionen auslöst, hat Rechtsfolgen. Selbst die Absicht der Entwicklung und Nutzung derartiger Software ist strafbar.
  9. Die Betriebs- und Anwendungs-Software aller Rechner der Universität darf nur auf den zugehörigen Rechenanlagen betrieben und nur zur Lösung dienstlicher Aufgaben im Rahmen der Aus- und Weiterbildung und Forschung eingesetzt werden.

gez. Dipl.-Ing. Lothar Kempe
Geschäftsführer des URZ

Chemnitz, den 16. Mai 2002