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Benutzungsordnung
des Universitätsrechenzentrums (URZ)
der Technischen Universität Chemnitz
vom: 29.05.2002
Auf Grund von § 101 Abs. 3 in Verbindung mit § 93 Nr. 2 des Gesetzes über
die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11.
Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293) hat der Senat der Technischen Universität Chemnitz die
folgende Benutzungsordnung für das Universitätsrechenzentrum als Satzung beschlossen.
Für IT-Systeme in Fakultäten und Zentralen Einrichtungen gilt sie als Empfehlung. In
der Benutzungsordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen
für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die Nutzung des Informationstechnologie-Systems
(IT-System) der Technischen Universität Chemnitz - bestehend aus den
Datenverarbeitungsanlagen, Kommunikationssystemen und sonstigen Einrichtungen zur
rechnergestützten Informationsverarbeitung -, das dem URZ der Technischen Universität
Chemnitz zugeordnet ist.
§ 2
Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung
| (1) |
Zur Nutzung des IT-Systems können zugelassen werden: |
|
1. |
Mitglieder und Angehörige der Technischen Universität Chemnitz zur
Erfüllung ihrer Aufgaben, |
|
2. |
Mitglieder und Angehörige von anderen staatlichen Hochschulen des
Freistaates Sachsen, |
|
3. |
sonstige juristische oder natürliche Personen, sofern nach vorrangiger
Inanspruchnahme des IT-Systems durch die in Nummer 1 und 2 genannten Benutzer noch freie
Kapazitäten vorhanden sind. |
| (2) |
Die Zulassung erfolgt ausschließlich für Zwecke der
Forschung, Lehre und des Studiums sowie für Zwecke der Universitätsbibliothek und
der universitären Verwaltung, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung
sonstiger gesetzlicher Aufgaben der Technischen Universität Chemnitz. Eine kommerzielle
Nutzung gemäß Absatz 1 Nr. 3 ist nur nach Genehmigung des URZ möglich. |
| (3) |
Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen und Dienste des
IT-Systems erfolgt durch Erteilung einer Nutzungserlaubnis. Diese wird vom URZ auf Antrag
erteilt. |
| (4) |
Die Zulassung setzt folgende Angaben voraus: |
|
1. |
Angaben zur Person des Nutzers, |
|
2. |
Erklärung der Anerkennung dieser Benutzungsordnung sowie der nach
§ 5 Abs. 7 erlassenen Betriebsregelungen als Grundlage des Nutzungsverhältnisses, |
|
3. |
Erklärung des Einverständnisses zur Verarbeitung personenbezogener
Daten des Nutzers gemäß dieser Benutzungsordnung und |
|
4. |
rechtsverbindliche Unterschrift des Nutzers. |
| (5) |
Die Nutzungserlaubnis ist in der Regel befristet.
Verlängerung ist auf Antrag möglich. |
| (6) |
Zur Gewährleistung eines ordnungemäßen und
störungsfreien Betriebes kann die Nutzungserlaubnis mit nutzungsbezogenen Bedingungen
und Auflagen verbunden werden. |
| (7) |
Wenn die Kapazitäten der IT-Ressourcen nicht ausreichen, um
allen Nutzern gerecht zu werden, können diese für einzelne Nutzer entsprechend der
Reihenfolge in § 2 Abs. 1 kontingentiert werden. |
| (8) |
Die Nutzungserlaubnis kann ganz oder teilweise versagt,
widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, wenn insbesondere |
|
1. |
die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen, |
|
2. |
die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Benutzung des
IT-Systems nicht oder nicht mehr gegeben sind, |
|
3. |
die nutzungsberechtigte Person nach § 4 von der Benutzung ausgeschlossen
worden ist, |
|
4. |
das geplante Vorhaben des Nutzers nicht mit den vorgesehenen Aufgaben des
IT-Systems und den in § 2 Abs. 2 genannten Zwecken vereinbar ist, |
|
5. |
die vorhandenen IT-Ressourcen für die beantragte Nutzung ungeeignet,
unzureichend oder für besondere Zwecke reserviert sind, |
|
6. |
die zu benutzenden IT-Komponenten an ein Netz angeschlossen sind, das
besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muss und kein sachlicher Grund für die
geplante Nutzung ersichtlich ist, |
|
7. |
zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte
Vorhaben in unangemessener Weise beeinträchtigt werden. |
§ 3
Rechte und Pflichten der Nutzer
| (1) |
Der Nutzer hat das Recht, die Einrichtungen des IT-Systems im
Rahmen der Zulassung zu nutzen. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten
Zulassung. |
| (2) |
Der Nutzer hat das Recht, in die über ihn gespeicherten
Daten Einsicht zu nehmen. |
| (3) |
Der Nutzer ist verpflichtet: |
|
1. |
die Vorgaben der Benutzungsordnung, insbesondere die Nutzungszwecke
gemäß § 2 Abs. 2, zu beachten, |
|
2. |
alles zu unterlassen, was den ordnungemäßen Betrieb des IT-Systems
der Technischen Universität Chemnitz und anderer über das Netz erreichbarer
Einrichtungen stört, |
|
3. |
alle Datenverarbeitungsanlagen, Informations- und Kommunikationssysteme und
sonstige Einrichtungen des IT-Systems sorgfältig und schonend zu behandeln, |
|
4. |
ausschließlich mit dem Nutzerkennzeichen zu arbeiten, dass ihm
zugewiesen wurde, |
|
5. |
dafür Sorge zu tragen, dass keine anderen Personen Kenntnis von seinen
Passwörtern erlangen, sowie Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Personen der
Zugang zu den IT-Ressourcen der Technischen Universität Chemnitz verwehrt wird, |
|
6. |
fremde Nutzerkennzeichen und Passwörter weder zu ermitteln noch zu
nutzen, |
|
7. |
keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzer zu nehmen und
bekannt gewordene Informationen anderer Nutzer nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst
zu nutzen oder zu verändern; dies gilt auch für den Zugang zu IT-Systemen
Dritter, |
|
8. |
bei der Benutzung von Software, Hardware, Dokumentationen und Daten die
gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zum Urheberrechtsschutz, einzuhalten und die
Lizenzbestimmungen zu beachten, nach denen Software, Dokumentationen und Daten zur
Verfügung gestellt werden, |
|
9. |
bereitgestellte Software, Dokumentationen und Daten weder zu kopieren noch an
Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, noch zu anderen als
den erlaubten Zwecken zu nutzen, |
|
10. |
in den genutzten Räumen den Weisungen des Personals Folge zu leisten und
die jeweils geltende Raumordnung zu beachten, |
|
11. |
die Nutzungserlaubnis auf Verlangen nachzuweisen, |
|
12. |
Störungen, Beschädigungen und Fehler am IT-System und an
Datenträgern des IT-Systems nicht selbst zu beheben, sondern unverzüglich den
Mitarbeitern des URZ zu melden, |
|
13. |
keine Eingriffe in die Hardwareinstallation des IT-Systems vorzunehmen und
die Konfiguration der Betriebssysteme, der Systemdateien, der systemrelevanten Nutzerdateien
und des Netzwerks nicht zu verändern, |
|
14. |
dem Geschäftsführer des URZ auf Verlangen in begründeten
Einzelfällen - insbesondere bei Missbrauchsverdacht und zur Störungsbeseitigung -
zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen sowie
Einsicht in die Programme zu gewähren. |
| (4) |
Rechtswidrige Nutzungen sind insbesondere folgende
Straftaten: |
|
1. |
Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), |
|
2. |
Datenveränderung (§ 303a StGB) und Computersabotage (§ 303b
StGB), |
|
3. |
Computerbetrug (§ 263a StGB), |
|
4. |
Verbreitung pornographischer Darstellungen (§ 184 StGB), insbesondere
Abruf oder Besitz kinderpornographischer Darstellungen (§ 184 Abs. 5 StGB), |
|
5. |
Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(§ 86 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB), |
|
6. |
Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185 ff. StGB), |
|
7. |
strafbare Urheberrechtsverletzungen, z. B. durch urheberrechtswidrige
Vervielfältigung von Software (§§ 106 ff. UrhG). |
§ 4
Ausschluss von der Nutzung
| (1) |
Nutzer können vorübergehend in der Nutzung der
IT-Struktur beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie gegen diese
Benutzungsordnung, insbesondere gegen die in § 3 aufgeführten Pflichten,
verstoßen (missbräuchliches Verhalten). Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass ein Nutzer auf den Servern des IT-Systems rechtswidrig Daten zur Nutzung
bereithält, darf das URZ die weitere Nutzung verhindern bis die Rechtslage geklärt
ist. |
| (2) |
Maßnahmen nach Absatz 1 sollen erst nach vorheriger
erfolgloser Abmahnung erfolgen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist die Abmahnung
entbehrlich. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
| (3) |
Über vorübergehende Nutzungseinschränkungen
entscheidet der Geschäftsführer des URZ. Sie sind aufzuheben, sobald eine
ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet ist. |
| (4) |
Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder ein
vollständiger Ausschluss eines Nutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei
schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gemäß Absatz 1 in Betracht,
wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist.
Die Entscheidung trifft der Ordnungsausschuss der Technischen Universität Chemnitz
gemäß §§ 72 und 73 SächsHG. |
§ 5
Rechte und Pflichten des URZ
| (1) |
Das URZ führt über die erteilten Nutzungsberechtigungen
eine Nutzerdatenbank (Bestandsdaten der Nutzer), in der die gemäß § 2 Abs. 4
erfassten Daten, die Nutzer- und E-Mailkennungen sowie gegebenenfalls die Anschriften der
Nutzer erfasst werden. |
| (2) |
Das URZ kann die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend
einschränken oder einzelne Nutzerkennzeichen vorübergehend sperren, soweit dies zur
Störungsbeseitigung, Systemadministration, -erweiterung oder -sicherheit sowie zum
Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist. |
| (3) |
Das URZ ist berechtigt, die Sicherheit der Passwörter durch
regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu prüfen und
notwendige Schutzmaßnahmen, z. B. Änderungen leicht zu erratender Passwörter,
zu veranlassen, um die Ressourcen des IT-Systems und Nutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen
Dritter zu schützen. |
| (4) |
Das URZ kann die Inanspruchnahme des IT-Systems durch einzelne
Nutzer dokumentieren und auswerten, soweit dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist. |
| (5) |
Das URZ ist berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses
Einsicht in die Nutzerdateien zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung und Unterbindung von
Missbräuchen erforderlich ist und hierfür tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen. |
| (6) |
Sonstige Verbindungs- und Nutzungsdaten dürfen nur soweit
erhoben werden, wie sie sich auf die näheren Umstände der Kommunikation beziehen.
Diese sind zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach
abschließender Behebung der Störung, zu löschen. |
| (7) |
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen
Betriebes des IT-Systems kann der Geschäftsführer des URZ weitere
Betriebsregelungen für die Nutzung des IT-Systems erlassen. |
§ 6
Haftung des Nutzers
| (1) |
Der Nutzer haftet für alle Nachteile, die der Technischen
Universität Chemnitz dadurch entstehen, dass er seinen Pflichten aus der
Benutzungsordnung nicht nachkommt. |
| (2) |
Der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der
ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung
entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere im Falle
einer Weitergabe seiner Nutzerkennung an Dritte. |
| (3) |
Der Nutzer hat die Technische Universität Chemnitz von allen
Ansprüchen freizustellen, wenn durch Dritte die Technische Universität Chemnitz
wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers auf
Schadenersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird. |
§ 7
Haftung der Technischen Universität Chemnitz
| (1) |
Die Technische Universität Chemnitz übernimmt keine
Haftung dafür, dass das IT-System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft, ebenso
wenig für eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie für die
Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter. |
| (2) |
Die Technische Universität Chemnitz übernimmt keine
Verantwortung für die Fehlerfreiheit der zur Verfügung gestellten Programme. Sie
haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang
zur Nutzung vermittelt. |
| (3) |
Amtshaftungsansprüche gegen die Technische Universität
Chemnitz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. |
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den
Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft. Ausgefertigt
aufgrund des Beschlusses des Senats der Technischen Universität Chemnitz vom 09.04.2002.
Chemnitz, den 29. Mai 2002
Der Rektor
der Technischen Universität Chemnitz
Prof. Dr. Grünthal