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Benutzungsordnung
des Universitätsrechenzentrums (URZ)
der Technischen Universität Chemnitz
vom: 29.05.2002

Auf Grund von § 101 Abs. 3 in Verbindung mit § 93 Nr. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293) hat der Senat der Technischen Universität Chemnitz die folgende Benutzungsordnung für das Universitätsrechenzentrum als Satzung beschlossen. Für IT-Systeme in Fakultäten und Zentralen Einrichtungen gilt sie als Empfehlung. In der Benutzungsordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.


§ 1
Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Nutzung des Informationstechnologie-Systems (IT-System) der Technischen Universität Chemnitz - bestehend aus den Datenverarbeitungsanlagen, Kommunikationssystemen und sonstigen Einrichtungen zur rechnergestützten Informationsverarbeitung -, das dem URZ der Technischen Universität Chemnitz zugeordnet ist.


§ 2
Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung

(1) Zur Nutzung des IT-Systems können zugelassen werden:

1. Mitglieder und Angehörige der Technischen Universität Chemnitz zur Erfüllung ihrer Aufgaben,

2. Mitglieder und Angehörige von anderen staatlichen Hochschulen des Freistaates Sachsen,

3. sonstige juristische oder natürliche Personen, sofern nach vorrangiger Inanspruchnahme des IT-Systems durch die in Nummer 1 und 2 genannten Benutzer noch freie Kapazitäten vorhanden sind.
(2) Die Zulassung erfolgt ausschließlich für Zwecke der Forschung, Lehre und des Studiums sowie für Zwecke der Universitätsbibliothek und der universitären Verwaltung, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben der Technischen Universität Chemnitz. Eine kommerzielle Nutzung gemäß Absatz 1 Nr. 3 ist nur nach Genehmigung des URZ möglich.
(3) Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen und Dienste des IT-Systems erfolgt durch Erteilung einer Nutzungserlaubnis. Diese wird vom URZ auf Antrag erteilt.
(4) Die Zulassung setzt folgende Angaben voraus:

1. Angaben zur Person des Nutzers,

2. Erklärung der Anerkennung dieser Benutzungsordnung sowie der nach § 5 Abs. 7 erlassenen Betriebsregelungen als Grundlage des Nutzungsverhältnisses,

3. Erklärung des Einverständnisses zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Nutzers gemäß dieser Benutzungsordnung und

4. rechtsverbindliche Unterschrift des Nutzers.
(5) Die Nutzungserlaubnis ist in der Regel befristet. Verlängerung ist auf Antrag möglich.
(6) Zur Gewährleistung eines ordnungemäßen und störungsfreien Betriebes kann die Nutzungserlaubnis mit nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(7) Wenn die Kapazitäten der IT-Ressourcen nicht ausreichen, um allen Nutzern gerecht zu werden, können diese für einzelne Nutzer entsprechend der Reihenfolge in § 2 Abs. 1 kontingentiert werden.
(8) Die Nutzungserlaubnis kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, wenn insbesondere

1. die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen,

2. die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Benutzung des IT-Systems nicht oder nicht mehr gegeben sind,

3. die nutzungsberechtigte Person nach § 4 von der Benutzung ausgeschlossen worden ist,

4. das geplante Vorhaben des Nutzers nicht mit den vorgesehenen Aufgaben des IT-Systems und den in § 2 Abs. 2 genannten Zwecken vereinbar ist,

5. die vorhandenen IT-Ressourcen für die beantragte Nutzung ungeeignet, unzureichend oder für besondere Zwecke reserviert sind,

6. die zu benutzenden IT-Komponenten an ein Netz angeschlossen sind, das besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muss und kein sachlicher Grund für die geplante Nutzung ersichtlich ist,

7. zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Vorhaben in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.


§ 3
Rechte und Pflichten der Nutzer

(1) Der Nutzer hat das Recht, die Einrichtungen des IT-Systems im Rahmen der Zulassung zu nutzen. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Zulassung.
(2) Der Nutzer hat das Recht, in die über ihn gespeicherten Daten Einsicht zu nehmen.
(3) Der Nutzer ist verpflichtet:

1. die Vorgaben der Benutzungsordnung, insbesondere die Nutzungszwecke gemäß § 2 Abs. 2, zu beachten,

2. alles zu unterlassen, was den ordnungemäßen Betrieb des IT-Systems der Technischen Universität Chemnitz und anderer über das Netz erreichbarer Einrichtungen stört,

3. alle Datenverarbeitungsanlagen, Informations- und Kommunikationssysteme und sonstige Einrichtungen des IT-Systems sorgfältig und schonend zu behandeln,

4. ausschließlich mit dem Nutzerkennzeichen zu arbeiten, dass ihm zugewiesen wurde,

5. dafür Sorge zu tragen, dass keine anderen Personen Kenntnis von seinen Passwörtern erlangen, sowie Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Personen der Zugang zu den IT-Ressourcen der Technischen Universität Chemnitz verwehrt wird,

6. fremde Nutzerkennzeichen und Passwörter weder zu ermitteln noch zu nutzen,

7. keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzer zu nehmen und bekannt gewordene Informationen anderer Nutzer nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern; dies gilt auch für den Zugang zu IT-Systemen Dritter,

8. bei der Benutzung von Software, Hardware, Dokumentationen und Daten die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zum Urheberrechtsschutz, einzuhalten und die Lizenzbestimmungen zu beachten, nach denen Software, Dokumentationen und Daten zur Verfügung gestellt werden,

9. bereitgestellte Software, Dokumentationen und Daten weder zu kopieren noch an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen,

10. in den genutzten Räumen den Weisungen des Personals Folge zu leisten und die jeweils geltende Raumordnung zu beachten,

11. die Nutzungserlaubnis auf Verlangen nachzuweisen,

12. Störungen, Beschädigungen und Fehler am IT-System und an Datenträgern des IT-Systems nicht selbst zu beheben, sondern unverzüglich den Mitarbeitern des URZ zu melden,

13. keine Eingriffe in die Hardwareinstallation des IT-Systems vorzunehmen und die Konfiguration der Betriebssysteme, der Systemdateien, der systemrelevanten Nutzerdateien und des Netzwerks nicht zu verändern,

14. dem Geschäftsführer des URZ auf Verlangen in begründeten Einzelfällen - insbesondere bei Missbrauchsverdacht und zur Störungsbeseitigung - zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen sowie Einsicht in die Programme zu gewähren.
(4) Rechtswidrige Nutzungen sind insbesondere folgende Straftaten:

1. Ausspähen von Daten (§ 202a StGB),

2. Datenveränderung (§ 303a StGB) und Computersabotage (§ 303b StGB),

3. Computerbetrug (§ 263a StGB),

4. Verbreitung pornographischer Darstellungen (§ 184 StGB), insbesondere Abruf oder Besitz kinderpornographischer Darstellungen (§ 184 Abs. 5 StGB),

5. Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB),

6. Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185 ff. StGB),

7. strafbare Urheberrechtsverletzungen, z. B. durch urheberrechtswidrige Vervielfältigung von Software (§§ 106 ff. UrhG).


§ 4
Ausschluss von der Nutzung

(1) Nutzer können vorübergehend in der Nutzung der IT-Struktur beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie gegen diese Benutzungsordnung, insbesondere gegen die in § 3 aufgeführten Pflichten, verstoßen (missbräuchliches Verhalten). Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Nutzer auf den Servern des IT-Systems rechtswidrig Daten zur Nutzung bereithält, darf das URZ die weitere Nutzung verhindern bis die Rechtslage geklärt ist.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist die Abmahnung entbehrlich. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Über vorübergehende Nutzungseinschränkungen entscheidet der Geschäftsführer des URZ. Sie sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet ist.
(4) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder ein vollständiger Ausschluss eines Nutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gemäß Absatz 1 in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft der Ordnungsausschuss der Technischen Universität Chemnitz gemäß §§ 72 und 73 SächsHG.


§ 5
Rechte und Pflichten des URZ

(1) Das URZ führt über die erteilten Nutzungsberechtigungen eine Nutzerdatenbank (Bestandsdaten der Nutzer), in der die gemäß § 2 Abs. 4 erfassten Daten, die Nutzer- und E-Mailkennungen sowie gegebenenfalls die Anschriften der Nutzer erfasst werden.
(2) Das URZ kann die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennzeichen vorübergehend sperren, soweit dies zur Störungsbeseitigung, Systemadministration, -erweiterung oder -sicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist.
(3) Das URZ ist berechtigt, die Sicherheit der Passwörter durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu prüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z. B. Änderungen leicht zu erratender Passwörter, zu veranlassen, um die Ressourcen des IT-Systems und Nutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen.
(4) Das URZ kann die Inanspruchnahme des IT-Systems durch einzelne Nutzer dokumentieren und auswerten, soweit dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.
(5) Das URZ ist berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Nutzerdateien zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen erforderlich ist und hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
(6) Sonstige Verbindungs- und Nutzungsdaten dürfen nur soweit erhoben werden, wie sie sich auf die näheren Umstände der Kommunikation beziehen. Diese sind zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach abschließender Behebung der Störung, zu löschen.
(7) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes des IT-Systems kann der Geschäftsführer des URZ weitere Betriebsregelungen für die Nutzung des IT-Systems erlassen.


§ 6
Haftung des Nutzers

(1) Der Nutzer haftet für alle Nachteile, die der Technischen Universität Chemnitz dadurch entstehen, dass er seinen Pflichten aus der Benutzungsordnung nicht nachkommt.
(2) Der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Nutzerkennung an Dritte.
(3) Der Nutzer hat die Technische Universität Chemnitz von allen Ansprüchen freizustellen, wenn durch Dritte die Technische Universität Chemnitz wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers auf Schadenersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird.


§ 7
Haftung der Technischen Universität Chemnitz

(1) Die Technische Universität Chemnitz übernimmt keine Haftung dafür, dass das IT-System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft, ebenso wenig für eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie für die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter.
(2) Die Technische Universität Chemnitz übernimmt keine Verantwortung für die Fehlerfreiheit der zur Verfügung gestellten Programme. Sie haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.
(3) Amtshaftungsansprüche gegen die Technische Universität Chemnitz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.


§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Technischen Universität Chemnitz vom 09.04.2002.





Chemnitz, den 29. Mai 2002



Der Rektor
der Technischen Universität Chemnitz
Prof. Dr. Grünthal