Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Vom 7. Juli 1997
(GVOBl. M-V S. 282),
- in Kraft getreten am 24. Juli 1997 gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 282)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 224-5
Inhaltsübersicht
§ 1
Grundsatz und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und Nutzung von Unterlagen in den öffentlichen Archiven in Mecklenburg- Vorpommern.
(2) Öffentliche Archive dienen der Forschung und Bildung, der Verwaltung und Rechtssicherung. Sie schützen das öffentliche Archivgut vor Vernichtung und Zersplitterung und sind der Öffentlichkeit für die Nutzung zugänglich.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Vereinigungen,§ 2
Öffentliches Archivgut
(1) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen wurden und werden. Dazu zählt auch Dokumentationsmaterial, das von einem öffentlichen Archiv ergänzend gesammelt wird.
(2) Öffentliches Archivgut des Landes sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Verfassungsorganen,
Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihren
Vereinigungen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung in ein
mecklenburg-vorpommersches staatliches Archiv übernommen worden sind, soweit es nicht in Archiven nach
§ 12 und §13 archiviert ist. Archivgut des Landes ist auch das Archivgut der Funktionsvorgänger
der in Satz 1 genannten Stellen. Archivgut des Landes ist auch das Archivgut der ehemaligen staatlichen und
wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen auf dem Gebiet des jetzigen Landes
Mecklenburg-Vorpommern aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum
2. Oktober 1990, soweit es in einem staatlichen Archiv
archiviert ist.
(3) Unterlagen der SED, der übrigen Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie der mit ihnen verbundenen Organisationen und juristischen Personen, soweit sie bei einem Organisationsteil angefallen sind, der auf staatlicher Ebene Funktionsvorgänger des Landes oder einer kleineren Einheit war, werden wie Archivgut des Landes behandelt, soweit sie in den staatlichen Archiven des Landes archiviert sind.
(4) Zwischenarchivgut sind die von einem öffentlichen Archiv zur vorläufigen Aufbewahrung übernommenen Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist (§ 6 Abs. 1 Satz 2) noch nicht abgelaufen und aus denen das Archivgut noch nicht ausgewählt worden ist. Zwischenarchivgut sind insbesondere die von einem öffentlichen Archiv übernommenen Unterlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind. Auf personenbezogene Daten in Zwischenarchivgut finden die jeweiligen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Regelungen des Geheimnisschutzes Anwendung. Durch Feststellung der Archivwürdigkeit wird Zwischenarchivgut zu öffentlichem Archivgut im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Archive im Land Mecklenburg-Vorpommern sind das Landeshauptarchiv Schwerin, das Landesarchiv Greifswald, die kommunalen Archive nach § 12 und die sonstigen öffentlichen Archive nach § 13.
(2) Unterlagen im Sinne des Gesetzes sind insbesondere Akten, Urkunden, Schriftstücke, Karten, Pläne, Karteien, Siegel und Stempel, Bild-, Film- und Tonmaterial und Dateien sowie sonstige Informationsträger und die zu ihrer Erschließung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel.
(3) Archivwürdig sind Unterlagen, die nach Feststellung des zuständigen Archivs aufgrund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Wissenschaft und Forschung, für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung von bleibendem Wert sind.
(4) Personenbezogenes Archivgut sind Unterlagen, die sich nach ihrer Zweckbestimmung oder ihrem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person (Betroffener) beziehen.
(5) Entstehung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet den Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen.
§ 4
Organisation des staatlichen Archivwesens
Das Land unterhält für die Erfüllung der staatlichen Archivaufgaben im Sinne dieses Gesetzes das Landeshauptarchiv Schwerin und das Landesarchiv Greifswald als Landesoberbehörden. Oberste Archivbehörde ist das Kultusministerium.
§ 5
Aufgabe der staatlichen Archive
(1) Die staatlichen Archive haben die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen des Landes nach fachlichen Gesichtspunkten zu erfassen, zu übernehmen, dauerhaft zu sichern, durch Findmittel zu erschließen, aufzubereiten und für die Benutzung bereitzustellen (Archivierung).
(2) Diese Archive können die ihnen gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 506), angebotenen archivwürdigen Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes archivieren.
(3) Die staatlichen Archive können auch andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten archivwürdigen Unterlagen von anderen öffentlichen Stellen sowie von privaten Stellen und Personen aufgrund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen archivieren, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.
(4) Die staatlichen Archive beraten die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung. Den Vertretern des zuständigen staatlichen Archivs ist von der anbietenden Stelle Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen sowie die dazugehörigen Findmittel und Programme zu gewähren, soweit dieses zum Zwecke der Feststellung der Archivwürdigkeit erforderlich ist. Die staatlichen Archive beraten die kommunalen Archive (§ 12) und die sonstigen Archive (§ 13) bei der archivfachlichen Erfüllung ihrer Aufgaben.
(5) Die Archive erbringen aus dem von ihnen verwahrten Archivgut Dienstleistungen für Forschung und Bildung. Sie erteilen Auskünfte, beraten und unterstützen Benutzer.
(6) Die Archive wirken an der Auswertung des von ihnen verwahrten Archivgutes sowie an der Erforschung und Vermittlung insbesondere der mecklenburgisch-vorpommerschen Geschichte, der Heimat- und Ortsgeschichte mit und leisten dazu eigene Beiträge.
§ 6
Anbietung von Unterlagen
(1) Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen des Landes bieten alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem zuständigen staatlichen Archiv zur Übernahme an. Unabhängig davon sind alle Unterlagen 30 Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften andere Fristen bestimmen.
(2) Die Pflicht zur Anbietung erstreckt sich auch auf Unterlagen, die
1. personenbezogene Daten enthalten, welche nach einer Rechtsvorschrift des Landes gelöscht werden müßten oder nach Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes gelöscht werden könnten, sofern die Speicherung der Daten nicht unzulässig war, oderDie gemäß § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuches geschützten Unterlagen einer Beratungsstelle dürfen nur in anonymisierter Form angeboten und übergeben werden. Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde. Sieht die anbietungspflichtige Stelle im Einzelfall durch die Archivierung und Nutzung von Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet, so führt sie die Entscheidung der jeweiligen obersten Landesbehörde herbei. Diese kann für die Dauer der Gefährdung von der Anbietungspflicht befreien.
(3) Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen des Landes haben dem zuständigen staatlichen Archiv auch ein Exemplar aller von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag erscheinenden amtlichen Druckschriften zur Übernahme anzubieten.
(4) Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen des Landes dürfen nur dann Unterlagen vernichten oder Daten löschen, wenn das zuständige staatliche Archiv die Übernahme abgelehnt oder nicht innerhalb von drei Monaten über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entschieden hat.
(5) Von der Anbietung und von der Übergabe von Unterlagen kann nur im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Archiv abgesehen werden, wenn diese wegen ihres offensichtlich geringen Quellenwertes nicht archivwürdig sind.
§ 7
Übernahme von Archivgut
(1) Das zuständige staatliche Archiv übernimmt die von ihm als archivwürdig bestimmten Unterlagen von der anbietenden Stelle. Die Übernahme erfolgt anhand von Aussonderungsnachweisen, die von den anbietenden Stellen gefertigt werden.
(2) Lehnt das zuständige staatliche Archiv die Übernahme ab oder übernimmt es die angebotenen Unterlagen nicht innerhalb eines Jahres, so ist die anbietende Stelle zu deren weiterer Aufbewahrung nicht verpflichtet, sofern weder Rechtsvorschriften noch schutzwürdige Belange der Betroffenen dies verlangen.
(3) Das zuständige staatliche Archiv kann archivwürdige Unterlagen bereits vor Ablauf der durch Rechtsvorschriften bestimmten Aufbewahrungsfristen im Einvernehmen mit der anbietenden Stelle übernehmen. Die Aufbewahrungsfristen werden in diesem Fall durch die Aufbewahrung im Archiv gewahrt.
(4) Werden maschinell lesbare Datenträger archiviert, so sind vor ihrer Übergabe von der anbietenden Stelle alle zur Verarbeitung und Nutzung der Daten notwendigen Informationen zu dokumentieren und dem Archiv zu übergeben.
§ 8
Verwaltung und Sicherung des Archivgutes
(1) Die staatlichen Archive haben ihre Aufgaben nach archivfachlichen Gesichtspunkten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, das Archivgut durch angemessene Maßnahmen wirksam gegen unbefugte Nutzung zu sichern und den Schutz personenbezogener Daten oder solcher Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, sicherzustellen. Sie haben dabei die für die abgebenden Stellen geltenden Vorschriften einzuhalten und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um das Archivgut vor Beschädigung, Verlusten und Vernichtung zu schützen und seine Erhaltung, dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit zu gewährleisten.
(2) Die Verbindung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
(3) Soweit es unter archivfachlichen Gesichtspunkten vertretbar oder geboten ist, können die Archive die im Archivgut enthaltenen Informationen auch in anderer Form archivieren. Diese Verarbeitung und Nutzung darf nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke erfolgen. Die Originalunterlagen können vernichtet werden. Darüber ist ein Nachweis zu führen.
(4) Die staatlichen Archive sind befugt, Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, auszusondern, sofern Aufbewahrungsfristen oder schutzwürdige Belange von Betroffenen oder Dritten nicht entgegenstehen. Über die Aussonderung ist ein Nachweis zu führen.
(5) Öffentliches Archivgut des Landes ist unveräußerlich.
§ 9
Nutzung des Archivgutes
(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, das Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zu nutzen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, publizistischen, unterrichtlichen oder Bildungszwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange beantragt wird.
(2) Die Nutzung nach Absatz 1 ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
1. Grund zu der Annahme besteht, daß dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche Nachteile erwachsen,§ 10
Schutzfristen
(1) Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut für die Dauer von zehn Jahren seit seiner Entstehung von der Nutzung ausgeschlossen. Unterliegt das Archivgut einem besonderen Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, darf es erst 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Personenbezogenes Archivgut darf erst zehn Jahre nach dem Tod des Betroffenen oder, wenn das Todesdatum nicht bekannt ist, 90 Jahre nach dessen Geburt genutzt werden. Wenn beides nicht mehr feststellbar ist, darf das Archivgut erst 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden.
(2) Die Benutzung von Archivgut durch öffentliche Stellen, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen möglich; die Schutzfristen sind jedoch zu beachten, wenn das Archivgut aufgrund besonderer Vorschriften hätte gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.
(3) Die Schutzfristen nach Absatz 1 gelten nicht für
1. Unterlagen, die bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren,(4) Die Schutzfristen können im Einzelfall oder für bestimmte Teile von Archivgut verkürzt werden, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Absatz 1 Satz 3 ist im Einzelfall eine Verkürzung nur zulässig, wenn
1. der Betroffene oder nach dessen Tod der überlebende Ehegatte, nach dessen Tod die Kinder oder, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Betroffenen oder nach deren Tod der Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft des Betroffenen eingewilligt haben oder(5) Für Archivgut, das nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes von Stellen des Bundes den staatlichen Archiven übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 sowie §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes entsprechend.
(6) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne der §§ 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt und das von anderen als den in § 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes genannten Stellen den staatlichen Archiven übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes entsprechend.
§ 11
Rechtsansprüche Betroffener
(1) Betroffenen ist auf Antrag ohne Rücksicht auf die in § 10 festgelegten Schutzfristen Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen oder Einsicht in das auf sie bezogene Archivgut zu gewähren, soweit das Archivgut durch den Namen der Person erschlossen ist oder Angaben gemacht werden, die das Auffinden des Archivgutes oder der Angaben ermöglichen. Dieses gilt nicht, soweit Geheimhaltungspflichten nach § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften verletzt würden oder besondere Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.
(2) Wer die Richtigkeit von Angaben zu seiner Person bestreitet, hat einen Anspruch darauf, daß den Unterlagen eine Gegendarstellung beigefügt wird, wenn er ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht. Nach dem Tod des Betroffenen steht dieses Recht den Angehörigen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 in der dort genannten Folge zu. Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muß sich auf Angaben über Tatsachen beschränken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Angaben, die in einer amtlichen Niederschrift über eine öffentliche Sitzung eines beschließenden Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines Gerichts enthalten sind.
§ 12
Kommunale Archive
(1) Die kommunalen Körperschaften archivieren die bei ihnen sowie bei ihren Funktions- und Rechtsvorgängern entstandenen Unterlagen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Sie archivieren auch Unterlagen, die bei ihnen oder ihren Organen im übertragenen Wirkungskreis oder als untere staatliche Verwaltungsbehörde entstanden sind. Die kommunalen Körperschaften regeln die Übernahme, Sicherung, Erschließung und Nutzung ihres Archivgutes nach archivfachlichen Gesichtspunkten im Sinne dieses Gesetzes in eigener Zuständigkeit. § 10 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 und § 11 gelten unmittelbar.
(2) Sie erfüllen diese Aufgabe durch
1. die Unterhaltung eigener Archive oderUnterhalten kreisangehörige kommunale Körperschaften keine eigenen Archive oder sind sie nicht an Gemeinschaftsarchiven beteiligt und ist auch kein anderes öffentliches Archiv zur Übernahme bereit, so sind die archivwürdigen Unterlagen vom Archiv des zuständigen Landkreises zu übernehmen. Die abgebende Körperschaft ist zu einer angemessenen Kostenbeteiligung verpflichtet.
(3) Die anbietenden kommunalen Körperschaften haben an den von dem zuständigen staatlichen Archiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen einen Anspruch auf Rückgabe für den Fall, daß ein eigenes Archiv nach Absatz 2 Nr. 1 oder ein Gemeinschaftsarchiv nach Absatz 2 Nr. 2 errichtet wird oder die zuständigen staatlichen Archive das Archivgut nach § 8 Abs. 3 und 4 vernichten oder aussondern wollen.
(4) Durch Satzung kann die Verpflichtung zur Ablieferung eines Belegexemplars entsprechend § 14 Nr. 2 vorgesehen werden.
§ 13
Sonstige öffentliche Archive
Die staatlichen Hochschulen und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden selbstverwaltungsberechtigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regeln die Archivierung der bei ihnen entstandenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung nach archivfachlichen Gesichtspunkten im Sinne dieses Gesetzes. § 12 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 14
Verordnungsermächtigung
Das Kultusministerium regelt durch Rechtsverordnung
1. die Zuständigkeit der staatlichen Archive,