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Art, Umfang und Höhe der Förderung


1. Die Projektförderung erfolgt auf dem Wege der Zuwendung nach Einzelbewilligung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

2. Der Investitionszuschuß wird nur für den solarthermischen Teil des Gesamtprojektes gewährt und kann bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Solaranlagen (Planung und Investition) betragen. Die maximale Förderquote für die Solaranlagen wird innerhalb der Laufzeit des Programms stufenweise gesenkt. Für Stadtwerke und kommunale Wohnungsbaugesellschaften / Wohnungsbaugenossenschaften ist die Förderhöhe auf 50 % (Neue Bundesländer 60 %) begrenzt.

Die Meß-, Daten- und Anzeigetechnik für wissenschaftliche Zwecke wird zu 100 % gefördert.

Nicht förderfähig sind unter anderem Ausgaben für Betrieb und Verbrauch, Einrichtung von Spitzen- und Reservekesseln, Sanierung oder Modernisierung des Gebäudes und der konventionellen Haustechnik sowie für Grunderwerb.

3. Die Zuwendung ist in der Höhe begrenzt. Die spezifischen Systemkosten (Euro/m² Kollektorfläche (vormals 0,25 DM/m²) ) müssen sich an den solaren Nutzwärmekosten von derzeit max. 0,13 Euro/kWh orientieren und werden durch Berechnung des konkreten erwartbaren Energieertrages der Solaranlage mit einer sich daraus ergebenden Obergrenze ermittelt.

4. Für den Fall, daß sich die wirtschaftlichen Bedingungen für die Errichtung oder den Betrieb von solarthermischen Anlagen wesentlich ändern, behält sich der Förderer eine Anpassung der Förderkonditionen für Neubewilligungen vor. Bereits bewilligte Zuwendungen bleiben davon unberührt.

5. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.


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