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Gegenstand der Förderung sind die Errichtung und die Erprobung von bis zu 100 solarthermischen Anlagen vorwiegend zur Warmwasserbereitung mit einer Größe von mindestens 100 m² Kollektorfläche in Gebäuden, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, an ausgewählten Standorten in der Bundesrepublik Deutschland mit Schwerpunkt in den neuen Bundesländern und Berlin.
Für die Förderung gelten folgende übergeordnete Förder- und Auswahlkriterien:
1. Gefördert werden solarthermische Demonstrationsanlagen für bestehende oder neu zu errichtende Gebäude des Bundes und der Länder einschließlich ihrer nachgeordneten Einrichtungen, der Kommunen einschließlich kommunaler Betreibergesellschaften und kommunaler Wohnungsgesellschaften sowie Wohnungsbaugenossenschaften und anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Körperschaften privaten Rechts, die gemeinnützigen Zwecken dienen und deren Gebäude überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.
2. Antragsberechtigt sind die Eigentümer der Liegenschaften gemäß 1 sowie in besonderen Fällen lokale Energieversorger dieser Gebäude (Wärmelieferungsmodell).
3. Die Bausubstanz, die konventionelle Energieversorgungstechnik sowie der Wärme- bzw. Warmwasserbedarf müssen gute Voraussetzungen für die Nutzung der Solartechnik bieten.
4. Bei bestehenden Gebäuden wird davon ausgegangen, dass eine evtl. notwendige energie- bzw. haustechnische Anlagensanierung als Eigenleistung durch den Antragsteller vorlaufend oder zeitgleich erbracht wird.
5. Der Wärmebedarf muß die Errichtung einer Solaranlage mit einer Größe von mindestens 100 m² Kollektorfläche rechtfertigen; in der Regel muß dazu der tägliche Warmwasserverbrauch ganzjährig bei ca. 7 m³/d oder mehr liegen. Eine geeignete Fläche für die Aufstellung der Kollektoren muß vorhanden sein.
6. Maßgebend für die Projektauswahl sind insbesondere die zu erwartenden Nutzwärmekosten der mit der Anlage bereitgestellten Wärme. Sie sollen 0,13 Euro/kWh als Orientierungswert für das Gesamtsystem nicht überschreiten. Es ist erklärtes Ziel, diesen oberen Grenzwert möglichst weit zu unterschreiten. Die Ermittlung der Nutzwärmekosten erfolgt nach einem einheitlichen und vorgegebenen Verfahren; die Einzelheiten zum Berechnungsverfahren sind in den Erläuterungen zur Programminformation für Antragsteller näher ausgeführt.
7. Zur Sicherung eines breiten Demonstrationseffektes wird außerdem die Vielfalt unterschiedlicher Standorte, Anlagengrößen, technischer Systemlösungen, Hersteller, Gebäudearten und Betreiber berücksichtigt. Die wirtschaftlichen und technischen Randbedingungen müssen jedoch in jedem Fall erfüllt sein.
8. Die geförderten Anlagen müssen eine hohe Demonstrationswirkung für die Öffentlichkeit haben und als Anschauungs- und Lernobjekte geeignet sein.
9. Der Betreiber muß sich zur Teilnahme an dem begleitenden Meß- und Auswertungsprogramm über einen Zeitraum von ca. drei Jahren in Zusammenarbeit mit dafür ausgewählten wissenschaftlichen Einrichtungen bereiterklären.
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