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Urheberrecht

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt in Deutschland die Rechte und Pflichten von Urhebern und den Schutz des vom Urheber geschaffenen geistigen Eigentums.

Als Urheber bezeichnet man die Person, die ein eigenes Werk erschafft. Dabei kann es sich um Bilder, Erfindungen, Schriftwerke, Kunstobjekte, Computerprogramme, Lichtbildwerke uvm. handeln.

Sobald ein Urheber eine Idee auf irgendeine Art und Weise öffentlich macht (als physische Manifestation oder als elektronische Datei) gilt für das Werk das Urheberrecht. Es ist nicht notwendig, ein Urheberrecht „anzumelden“ wie das im gewerblichen Rechtsschutz der Fall ist.

Das Urheberrechtsgesetz

Zusammengefasst: fast alles ist urheberrechtlich geschützt – seien Sie vorsichtig bei der Wiedergabe von Inhalten aller Art!

Das Urheberrechtsgesetz ist sehr umfangreich. Es definiert Wiedergabe-, Verwertungs- und Vorführungsrechte des Urhebers. Besonders wichtig sind die Schranken des Urheberrechts, denn diese betreffen folgende Aspekte der Wissenschaftsfreiheit:

  • Öffentliche Wiedergabe, Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung,
  • Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven,
  • Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, Kopienversand auf Bestellung

Neu: seit dem Frühjahr 2018 gibt es einige Neuerungen im Urheberrechtsgesetz die speziell die Universitäten und Hochschulen betreffen.

Den genauen Wortlaut des Gesetzes können Sie unter "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" nachlesen.