Volle Anerkennung von Berufserfahrungszeiten aus früheren Beschäftigungen!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

beigefügt erhalten Sie eine Information der Gewerkschaften zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) C 514/12 vom 05.12.2013 zur Anerkennung von Berufserfahrungszeiten aus früheren Beschäftigungsverhältnissen. Mithin ist § 16 Abs. 2 TV-L teilweise nichtig; weitere Regelungen sind berührt.

Kurze Zusammenfassung der gewerkschaftlichen Rechtsmeinung:

In diesem Urteil hat der EuGH entschieden, dass bei der Anerkennung von Berufserfahrung bei Neueinstellungen grundsätzlich nicht zwischen Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber und anderen Arbeitgebern unterschieden werden darf, weil dadurch Staatsangehörige anderer EU-Staaten benachteiligt würden. Dieses Ergebnis gilt auch dann, wenn solche Regelungen nicht nur EU-Ausländer, sondern auch Inländer mit Vordienstzeiten bei anderen inländischen Arbeitgebern negativ treffen.

Tarifrechtlich betrifft das Urteil nach Einschätzung der Gewerkschaften (Ver.di-Bericht 16/2014 und DGB-Bericht vom 05.06.2014) nicht nur Staatsangehörige anderer EU-Staaten, sondern auch Neueingestellte mit deutscher Staatangehörigkeit. Es ist auf die tarifvertraglichen Regelungen und somit für alle Tarifbeschäftigte der Länder übertragbar. Weil die Regelungen des § 16 Abs. 2 TV-L (zum Teil) bei der Anrechnung von einschlägiger Berufserfahrung ausdrücklich danach differenzieren, ob diese Berufserfahrung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber erworben wurde, sind diese Tarifregelungen in der Konsequenz des Urteils insgesamt nichtig. Sie dürfen auch in Deutschland nicht mehr angewandt werden. Die Beschäftigten haben einen Anspruch darauf, dass auch ihre bei anderen Arbeitgebern erworbene einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt wird (Antrag Stufenzuordnung). Sie müssen der Entgeltstufe zugeordnet werden, die ihrer gesamten Berufserfahrung entspricht. Der § 16 Abs. 2a TV-L ist dagegen eine reine Kann-Regelung, die keine Ansprüche der Beschäftigten auslösen.

Neben der Stufenzuordnung sind auch Regelungen zur Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-L), zum Krankengeldzuschuss gemäß § 22 Abs. 3 TV-L (Antrag Krankengeldzuschuss) und auf den Anspruch auf Jubiläumsgeld gemäß § 23 Abs. 2 TV-L (Antrag Jubiläumsgeld) betroffen.

Beamtenrechtlich wirkt sich das Urteil nur auf Staatsangehörige anderer EU-Staaten aus - siehe dazu den DGB-Bericht.

Nach unserer Information wird die neue Rechtslage im Finanzministerium geprüft; bis zu einer Entscheidung sollte jeder Beschäftigte seine individuelle Situation prüfen und gegebenenfalls gemäß § 37 TV-L seine Ansprüche geltend machen.

Für Fragen steht Ihnen der Personalrat gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Raschke

Vorsitzender des Personalrates