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Satzung der CWG


Inhalt


§ l Name, Sitz und Geschäftsjahr top
  1. Der Verein führt den Namen "Chernnitzer wirtschaftswissenschaftliche Gesellschaft" und hat seinen Sitz in Chemnitz.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz e.V. (eingetragener Verein).
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit top
  1. Der Zweck des Vereins liegt in der Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Aus- und Weiterbildung und des Wissenstransfers zwischen Universität und Praxis, insbesondere auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften und in Zusammenarbeit mit der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Chemnitz.
  2. Zur Verwirklichung dieses Zweckes führt der Verein wissenschaftliche Seminare, Vortragsveranstaltungen und Exkursionen durch, initiiert und fördert Forschungsvorhaben, vermittelt praxisorientierte Diplom- und Doktorarbeiten, unterstützt Reisen und Aufenthalte zu Forschungszwecken und veröffentlicht wissenschaftliche Forschungsergebnisse.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Öffentlichkeit ist über die Tätigkeiten des Vereins zu unterrichten.
§ 3 Mitgliedschaft top
  1. Mitglieder des Vereins "Chemnitzer wirtschaftswissenschaftliche Gesellschaft" können Einzelpersonen, Organisationen sowie Unternehmen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins wirksam zu fördern.
  2. Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer Beitrittserklärung erworben, wenn der Gesamtvorstand diese annimmt.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, Ausschluß oder Austritt und bei juristischen Personen durch Auflösung, Ausschluß oder Austritt, selbsttätig in dem Geschäftsjahr, in dem der Verein seine Tätigkeit einstellt. Bei Austritt bedarf es einer schriftlichen Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
  4. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Verzug, so kann dieses Mitglied durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden.
  5. Ein Mitglied kann bei erheblichem vereinsschädigendem Verhalten auf Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge top
  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Die Mitgliederversammlung stellt eine gesonderte Beitragsordnung auf, welche nicht Bestandteil der Satzung ist. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Förderer und Ehrenmitglieder top
  1. Um einem möglichst großen Kreis von Personen eine Beteiligung an der Durchführung der Aufgaben, die sich der Verein gestellt hat, zu ermöglichen, sollen als Förderer des Vereins solche juristischen und natürlichen Personen gelten, die eine einmalige oder sich wiederholende Sonderspende in beliebiger Höhe leisten. Förderer müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag eines Mitglieds durch Beschluß der Mitgliederversammlung und Annahme des Kandidaten erworben.
§ 6 Mittelverwendung top
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten darüber hinaus keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
§ 7 Organe top
  1. Die Organe des Vereins sind der Gesamtvorstand, der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstände top
  1. Der Verein besitzt zwei Vorstände. Der Gesamtvorstand regelt die vereinsinternen Geschäfte, der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 9 nach außen.
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Über Beisitzer und deren Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden in der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder, die juristische Personen sind, sind nicht zum Vorstand wählbar. Beide Vorstände bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied eines Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der jeweilige Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister des Gesamtvorstandes sowie der jeweilige Dekan der Fakultät für Wirtschaflswissenschaften der TU Chemnitz bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  5. Die in § 8 (2) genannten Mitglieder des Gesamtvorstandes erhalten im geschäftsführenden Vorstand die entsprechende Funktion.
  6. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm der Gesamtvorstand allgemein oder im besonderen zur Erledigung zuweist.
  7. Beide Vorstände haben die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung zu führen. Der Gesamtvorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und entscheidet über die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstandes.
  8. Dem Schatzmeister obliegt die Kassenführung. Er verwaltet das Vermögen des Vereins und legt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbericht für das Geschäftsjahr vor.
§ 9 Vertretung top
  1. Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten, und zwar jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§ 10 Mitgliederversammlung top
  1. In jedem Geschäftsjahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder bei wichtigen Gründen jederzeit vom Gesamtvorstand einberufen werden.
  3. Die schriftliche Einladung zu einer Mitgliederversammlung muß vier Wochen vorher mittels Brief an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Eine Ausnahme bilden die Bestimmungen aus § 10 (5), Satz 1.
  5. Für die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung ist für Satzungsänderungen und im Falle des § 12 (1) eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens aber 10 % der Gesamtmitgliederzahl erforderlich. Für alle übrigen Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Jedes Mitglied gemäß § 3 (1) verfügt über eine Stimme.
  6. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Wahl und die Entlastung der Vorstände sowie die Entscheidung über Satzungsveränderungen, die Beitragsordnung und die Auflösung des Vereins.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch eine vorher von der Mitgliederversammlung bestimmte Person niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand top
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereins gegen die Mitglieder sowie der Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.
§ 12 Auflösung top
  1. Über die Auflösung des Vereins kann in ordentlicher und in außerordentlicher Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Technische Universität Chemnitz. Es darf ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften verwandt werden.